Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 16.12.1976 – 4 StR 619/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 4 stR 619/76 BESCHLUSS 14. 12:76

in der Straf sache

gegen

den Heizungsbauer Albert Leo G ED

aus OD FEED, geboren em EEE '952 in FRE,

wegen versuchten Mordes U. &.

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Der L. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. Dezember 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 5 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 1976

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zweier tateinheitlich begangener Verbrechen des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit unerlaubten Besitz und Führen einer Schußwaffe sowie eines weiteren selbständigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts. zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Die Annahme des versuchten Mordes ist rechtlich nicht

zu beanstanden. Die Revision ist nur insoweit begründet, als

das Landgericht versuchten Mord in zwei selbständigen Fällen und einen fortgesetzten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angenommen hat.

Die beiden Versuchstaten sind durch dieselbe Hand-Jung begangen (§ 52 StGB). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die durchgeladene Pistole entsichert und aus dem Fenster des fahrenden Personenkraftwagens hintereinander vier gezielte Schüsse auf das in einem Abstand von 50 m vor ihm fahrende Fahrzeug abgegeben, um die Reifen platt zu schießen. Der Angeklagte erzielte drei Treffer am Fahrzeug. Bei Abgabe der Schüsse hat er den Tod der beiden Insassen billigend in Kauf genommen.

Bei diesem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang des Tatgeschehens liegt trotz Abgabe mehrerer Schüsse und der Gefährdung von zwei Personen eine natürliche Handlungseinheit vor (RG HRR 1934 Nr. 764; RG HRR 1938 Nr. 391; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 1 StR 658/74). Es liegt ein einheitlicher Angriff gegen das Leben mehrerer Personen ZU- gleich vor. Daß der Angeklagte vor Abgabe eines jeden Schusses einen neuen Willensentschluß gefaßt hat, ist nicht fest- ‚gestellt und liegt auch fern,

Soweit der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr in der Abgabe der Schüsse gesehen wird, besteht ebenfalls Tateinheit. Das Bereiten eines Hindernisses durch Querstellen des Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist aber wiederum eine selbständige Handlung, die völlig unabhängig neben dem späteren Schießen steht. Insbesondere fehlt es an einem Gesamtvorsatz. Den Entschluß zur Abgabe der Schüsse hat der Angeklagte erst gefaßt, nachdem es ihm nicht gelungen war, den Geschädigten durch das Querstellen des Fahrzeugs zum

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Anhalten zu zwingen. Auch die Zuwiderhandlung gegen

das Waffengesetz hat als minderschwere Tat (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 a und b WaffG) nicht die Kraft, die Fälle des

§§ 315 b Abs. 1 StGB zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69).

Der Schuldspruch muß daher geändert werden. § 265 Abs. 4 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Mayr Börtzler Spiegel

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