Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 23.09.1986 – 5 StR 422/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Ehen GB aus ran, geboren am dm 1955 in TED SB (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 23. September 1986 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
NHorstkotte
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
l. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 13. März 1986
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen und des unerlaubten Führens einer Schußwaffe schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen versuchten Totschlags und über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird
verworfen.
3. Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu ent-
scheiden hat, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei selbständigen Fällen und wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe unter Einbeziehung einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zur Gesamtfreiheits-
strafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung
in 67
der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil
haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils
mit der Sachbeschwerde Revision eingelegt. Der Angeklagte strebt seinen Freispruch vom Vorwurf dreier Totschlagsversuche an. Die Staatsanwaltschaft macht rechtsfehlerhafte Strafzumessung in diesen drei Urteilsfällen geltend. Beide Revisionen führen zur Änderung des diese Fälle betreffenden Schuldspruchs und zur Aufhebung der hier erkannten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten bleibt erfolglos.
Die Angriffe des Angeklagten gegen die zu den Schuldsprüchen wegen versuchten Totschlags getroffenen Feststellungen gehen offensichtlich fehl.
Dagegen hält die rechtliche Annahme dreier selbständiger Versuchstaten der vom Senat auf die allgemeinen Sachbeschwerden
vorgenommenen Überprüfung nicht stand.
Der Angeklagte feuerte die Schüsse auf die nach dem Scheitern ihres räuberischen Überfalls £lüichtenden Nebenkläger von derselben Stelle aus in schneller Folge ab. Daß er nach
dem ersten Schuß aufgrund neu gefaßter Entschlüsse handelte, ist nicht festgestellt und nach der Sachlage ersichtlich auch nicht feststellbar. Die hiernach von einem einheitlichen Willen getragenen und räumlich wie zeitlich unmittelbar zusammenhängenden Schüsse bilden eine natürliche Handlungseinheit. Die drei Totschlagsversuche stehen daher im Verhältnis gleichartiger Tateinheit zueinander (BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1976 - 4 StR 619/76 - m.weit.Zit.; BCH in NIW 1985, 1565).
Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der
Senat selbst vornehmen, da der Angeklagte sich auf einen
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Hinweis nach § 265 StPO nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Was die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung im einzelnen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen wegen dreier Totschlagsversuche und der Gesamtstrafe. Davon bleibt die Einzelstrafe wegen des Waffendelikts unberührt. Auf deren Bemessung haben die aufgehobenen Einzelstrafen keinen Einfluß gehabt.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel