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BGH Beschluss vom 02.12.1976 – 4 StR 587/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 587/76 BESCHLUSS 2. ALT

in der Strafsache

gegen

den technischen Kaufmann Erhart WB aus Sum VER geboren am EEE 1916 in WERE,

wegen Betruges

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr und die Richter Börtzler, Dr.Dr.Spiegel, Zipfel und Dr.Knoblich

beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.

Gründe§

Durch Urteil vom 28. Oktober 1974 hat das Amtsgericht Siegen den Einspruch des Angeklagten gegen einen wegen Betruges ergangenen Strafbefehl gemäß § 4i2 StPO verworfen. Das Urteil wurde dem Angeklagten am 7. Februar 1975 zugestellt. Nach richterlicher Anordnung (Bl. 54 R d.A.) sollte dem Urteil eine "Belehrung nach §§ 412, 329 III StPO" beigefügt werden. Offensichtlich wurde daraufhin ein abgeändertes Exemplar "Vordruck 90 a Rechtsmittelbelehrung (H)" übersandt, wie es auch in die Akten (Bl. 55 d.A.) eingeheftet worden ist.

Am 17. Februar 1975 ist beim Amtsgericht ein Schreiben des Angeklagten vom 13. Februar 1975 eingegangen, das folgenden Wortlaut hat:

"Ich beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantrage Revision. Ich fechte das Urteil im Ganzen an. Ich liege seit Anfang 1975 wegen einer Lungen- und Rippenfell Tbc fast ständig zu Bett. Es ist mir nicht wöglick bei Gericht zu er-

scheinen. Am 30.1.75 hat mich der Kreisarzt für Haftunfähig erklärt. Sie können dort weitere Auskünfte einholen. Damit ich mich zu der Angelegenheit äußern kann, bitte ich einen Ortstermin in meiner Wohnung in WEB anzuberaumen. "

Das Amtsgericht hat unter fälschlicher Annahme seiner sachlichen Zuständigkeit den Wiedereinsetzungsamtrag hinsichtlich der Revisionseinlegungsfrist als unbegründet verworfen.Die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht befunden hat, ist ohne Erfolg geblieben,

Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 28. Juli 1975, ausgefertigt am 31. Juli 1975, die Revision des Angeklagten als unzulässig, weil verspätet, verworfen,

Gegen diesen, ihm am 5. August 1975 zugestellten Beschluß hat sich der Angeklagte mit einer am 18, August 1975 bei Gericht eingegangenen Eingabe vom 13. August 1975 gewendet, die folgenden Inhalt hat:

"Gegen den Beschluß des Amtsgerichtes vom 31.7.75 lege ich Revision ein. Infolge einer schweren Erkrankung bin ich nicht in der Lage die Termine rechtzeitig zu beantworten und die Briefe zur Post zu bringen."

Das Oberlandesgericht Hamm, dem das Amtsgericht die Akten hierauf vorgelegt hat, hat diese zunächst an das Amtsgericht zurückgegeben zur Entscheidung über die uner-

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ledigten Anträge

a) auf Wiedereinsetzung gegen das den Einspruch verwerfende Urteil,

b) auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für diesen Antrag.

Das Amtsgericht hat beide Anträge durch Beschluß vom

30. Dezember 1975 als unzulässig verworfen und die Akten

wieder dem Oberlandesgericht vorgelegt,

Dieses faßt die Eingabe vom 13, August 1975 als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als auch der Frist des § 346 Abs, 2 StPO auf, Es möchte in der Sache entscheiden, weil es der Auffassung ist, der formell rechtskräftige Beschluß des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Über die Versagung der Wiedereinsetzung sei nicht bindend, An dieser Entscheidung sieht es sich Jedoch gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1968 - 1 Ws 195/68 (GA 1969, 247). Es hat deshalb die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG den Bundesgerichtshof vorgelegt,

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, Eine Revisionsentscheidung i.S,v. § 121 Abs, 2 GVG des Oberlandesgerichts ist gegenwärtig noch nicht möglich,

Es ist zunächst eine Entscheidung des Landgerichts über den Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten vom 13. Februar 1975 hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Berufung herbeizuführen, Bereits die Auslegung Gieser Eingabe eines juristischen Laien nach § 300 StPO

ergibt, daß, zumal im Hinblick auf die Erklärung, er "fechte das Urteil im Ganzen an", in erster Linie das Rechtsmittel der Berufung gemeint war. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Angeklagte auf die

ihm zunächst zustehende und eine umfassende Nachprüfung zulassende Berufung verzichten wollte, Daß der Ange-

klagte "Revision" als Oberbegriff der Anfechtung ansieht, zeigt auch seine - allerdings spätere - Eingabe vom

13, August 1975, in der er den Antrag nach 8 346 Abs. 2 Stpg als "Revision" bezeichnet,

Vor allem aber war die dem Urteil bei der Zustellung beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, Bereits aus diesem Grunde ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist nach § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet anzusehen, Das verwendete Formblatt betraf Urteile, die nur mit der Revision angefochten werden können (§§ 313, 334 StGB ar). Zu diesen gehörte das Urteil nach § 412 StPO nicht, Über das statthafte Rechtsmittel der Berufung ist der Beschwerdeführer nicht belehrt worden,

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof in zwei nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 1. September 1959 - 5 StR 373/59 - und 29. März 1960 - 4 StR 143/60 - die Frage, ob der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionseinlegungsfrist ablehnende Beschluß eines sachlich unzuständigen ‚Gerichts das Revisionsgericht bindet, bereits, allerdings

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ohne nähere Begründung, im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden hat.

Mayr Börtzler | Spiegel Zipfel Knoblich