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BGH Beschluss vom 04.11.1976 – 4 StR 317/76

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 317/76 BESCHLUSS Yil?6

in der Strafsache

gegen

Renate SCEEEEEEEEED zeborene MEER au: DEREEED, dort geboren am EEE 1942,

wegen fortgesetzter Personenhehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Oktober 1974, soweit sie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Feststellungen des Landgerichts sind unvollständig, unklar und nicht frei von Widersprüchen. Sie ermöglichen deshalb eine .Nachprüfung des Urteils auf das Vorliegen von Rechtsverletzungen nicht. Zunächst ergeben sie nicht genau, in welcher Form die Angeklagte Beistand (§§ 258, 257 StGB aF) oder Hilfe (§§ 257, 258 StGB nF, als milderes Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB) geleistet hat. Während einmal davon gesprochen wird, sie habe einen Teil der Diebesbeute in ihrer Wohnung verwahrt (UA S. 29 1. Absatz) heißt es zum anderen, sie habe es zugelassen, daß die Beute (von dem Mitangeklagten BB) in der gemeinsamen Wohnung versteckt wurde. Auch zur inneren Einstellung der Angeklagten heißt es zum einen, sie habe zumindest damit gerechnet, daß BEE die mitgebrachten Gegenstände aus Diebstählen erlangt habe. Zum anderen wird ausgeführt, sie habe zumindest nach einiger Zeit erkannt, daß es sich um Diebesbeute gehandelt habe. Dies läßt die Möglichkeit offen,

daß sie erst, nachdem sie von der strafbaren Herkunft erfahren hatte, durch Unterlassen Hilfe geleistet hat. Dies ist aber in einem solchen Fall, wenn überhaupt, nur bei Vorliegen einer besonderen Rechtspflicht zum Handeln i.S,v, 8 13 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 271; Schönke/Schröder StGB 18. Aufl. § 257 Rn. 17 und 48; Dreher StGB 36. Aufl. § 257 Rn. 7).

Außerdem enthält das Urteil keine Feststellungen zur angenommenen fortgesetzten Begehungsweise.

Abgesehen davon ist zu Unrecht als eine der Vortaten 1.5. von § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF auch die Tat des Mitangeklagten BED angesehen worden, die möglicherweise kein Diebstahl, sondern Hehlerei gewesen ist (Fall1) (vgl. Schönke/Schröder StGB 17. Aufl. § 258 aF Rn. 4),

Schließlich ist nach der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung von Bedeutung, ob zwischen der Angeklagten und HE ein Verlöbnis 1.5.v. § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB vorgelegen hat, da nach § 258 Abs. 6 StGB nF Straffreiheit hinsichtlich der Strafvereitelung in Betracht käme. In diesem Zusammenhang wird bei Annahme von Straffreiheit auch zu entscheiden sein, inwieweit eine gleichzeitig begangene Begünstigung des Angehörigen (früher: sachliche Begünstigung) noch strafbar bleibt (vgl. BGHSt 11, 3433; Schönke/Schröder aa0 8 258 Rn. 39 m.w. Nachweisen; Stree Jus 76, 137, 141).

up Re

Die nunmehr zuständige Strafkammer wird den Sachver-

halt unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte weiter

aufzuklären haben,

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