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BGH Urteil vom 12.10.1976 – 1 StR 77/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch wenn mehrere Presseinhaltsdelikte Teilakte einer fortgesetzten Handlung bilden, beginnt die Verfolgungsverjährung gesondert für jedes Druckwerk mit dem ersten Verbreitungsakt (Fortbildung von BGHSt 25, 347).

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

BayPresseG § 15; StGB 1975 § 78 a

Auch wenn mehrere Presseinhaltsdelikte Teilakte einer fortgesetzten Handlung bilden, beginnt die Verfolgungsverjährung gesondert für jedes Druckwerk mit dem ersten Verbreitungsakt (Fortbildung von BGHSt 25, 347).

BGH, Urt. v. 12. Oktober 1976 - 1 StR 77/76 - LG Nürnberg-Fürth

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_77/76 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Walter DB EB aus Schu, geboren am &. @EEEB 1952 in EEE,

wegen irreführender Werbung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 12. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEBE aus GENRE als Verteidiger,

Justizangestellte EEE»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

2. September 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter irreführender Werbung (§ 4 UWG) zur Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von je 200,-- DM verurteilt.

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

A. Die Revision des Angeklagten. I. Verfahrensvoraussetzungen.

1. Die Strafkammer hat die Veröffentlichung sämtlicher in Rede stehenden Werbeinserate durch den Angeklagten als eine einzige fortgesetzte Handlung angesehen; diese Handlung sei, so legt sie dar, weder insgesamt noch in Teilakten verjährt, da bei der Anwendung des Bayer. Pressegesetzes (BayPresseG vom 3. Oktober 1949 - BayBS I 310) von der sogenannten strafrecht-

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lichen Verjährungstheorie auszugehen sei, wonach die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des strafbaren Verhaltens, hier also "mit dem Abschluß des Verbreitens und damit erst nach dem letzten Verbreitungsakt" beginnen solle (UA S. 24).

2. Diese Darlegungen sind rechtsirrig.

Sie sind im Ansatz schon unrichtig, weil der Tatrichter zwei voneinander verschiedene Fragen vermengt, nämlich einmal, wann die Verjährungsfrist für das einzelne Presseinhaltsdelikt beginnt, zum anderen, zu welchem Ergebnis die auf die erste Frage gewonnene Antwort dann führt, wenn mehrere Presseinhaltsdelikte durch Fortsetzungszusammenhang zu einer einzigen fortgesetzten Handlung verbunden werden.

a) Die erste Frage hat der Bundesgerichtshof bereits dahin entschieden, daß bei sukzessiver Verbreitung eines Druckwerks die Strafverfolgungsver jJjährung mit dem ersten Verbreitungsakt beginnt (BGHSt 25, 347). Zwar ist diese Entscheidung zu § 25 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergangen, doch kann sie deshalb nicht - wie das Landgericht dies tut - ohne jede Begründung mit dem Hinweis beiseite geschoben werden, daß bei Anwendung des Bayer. Pressegesetzes etwas anderes zu gelten habe.

§ 15 BayPresseG hat folgenden Wortlaut:

"Die Strafverfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Vergehen und derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren

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Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten.

Der Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerkes. Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage des Druckwerkes beginnt die Frist von neuem."

Damit stimmt diese Vorschrift zwar nicht im Wortlaut, aber dem Sinne nach mit § 25 Abs. 3 NRW PresseG überein, zu dem die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen ist. Im übrigen ist bereits in jenem Urteil hervorgehoben, daß die Regelungen in den Pressegesetzen der Länder Bayern und Hessen als Vorbild für die später erlassenen Pressegesetze der übrigen Bundesländer gedient haben (BGH aa0 S. 352).

Demnach beginnt auch nach § 15 Abs. 2 BayPresseG die Strafverfolgungsver)jährung mit dem ersten Verbreitungsakt des Druckwerks, mit dem der Tatbestand eines Presseinhaltsdelikts erfüllt wird.

b) Aus diesem Grundsatz ergibt sich jedoch noch nicht unmittelbar eine Antwort auf die weitere Frage nach dem Beginn der Verjährung in dem Falle, in dem mehrere Pressedelikte, die durch Veröffentlichung verschiedener Druckwerke begangen werden, durch Gesamtvorsatz und einheitliche Begehungsweise zu einer fortgesetzten Handlung verbunden werden.

aa) Nach allgemeinen Grundsätzen beginnt bei einer fortgesetzten Handlung die Verjährung erst mit den Ende des letzten Handlungsteils (BGHSt 1, 84, 91; ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluß vom 4. Fe-

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bruar 1976 - 3 StR 516/75); wendete man diesen Grundsatz auf das fortgesetzte Pressedelikt an, so ergäbe sich im Zusammenhang mit der Sonderregelung über den Verjährungsbeginn, daß die Verjährung der fortgesetzten Pressestraftat an dem Tag begänne, an dem erstmals diejenige Druckschrift verbreitet wurde, mit deren Verbreitung der Täter zuletzt begonnen hat. Diese Auffassung vertritt das Bayer. Oberste Landesgericht ohne weitere Begründung in zwei veröffentlichten Entscheidungen, in denen diese Meinung nicht zu den tragenden Gründen gehört (BayObLGSt 1962, 171, 177; 1974, 175, 177).

bb) Der Senat kann sich dieser Ansicht nicht anschließen.

Nachdem die Landesgesetzgeber in den jeweiligen Pressegesetzen der Länder ohne Überschreitung ihrer Zuständigkeit die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze der Verjährung für den Bereich des Presserechts abgeändert und eine eigene presserechtliche Verjährungsregelung getroffen haben (BVerfGE 7, 29, 39 ff), ist grundsätzlich für alle im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fragen der presserechtlichen Verjährung auf die entsprechenden Grundsätze der Landespressegesetze zurückzugreifen.

So haben fast alle Pressegesetze bestimmt, daß dann, wenn ein Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wenn es neu aufgelegt wird, die Ver)jährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen beginnt (für viele:

§ 24 Abs. 3 Satz 2 BadWürttPresseG; § 15 Abs. 2 Satz 2 BayPresseG; § 25 Abs. 3 Satz 2 NRWPresseG); soweit die

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Vorschriften nicht im Wortlaut übereinstimmen, ist jeweils sachlich das gleiche gemeint. Lediglich in Hessen ist eine solche Regelung nicht ausdrücklich getroffen worden, doch ergibt sich hier aus der Begründung zu § 12 HessPresseG (angeführt bei Schröder, Festschrift für Gallas 1973 S. 329, 337), daß auch dort

der Gesetzgeber das gleiche gewollt hat.

Wird aber ein Druckwerk in Teilen herausgegeben oder wird es - einmal oder mehrfach - neu aufgelegt, so kann diese Tätigkeit bei dem verbreitenden Verleger, Sortimenter, Buchhändler usw. von einem Gesamtvorsatz umfaßt sein und wird demgemäß in vielen Fällen - wenn nicht im Regelfall - eine fortgesetzte Handlung bilden. Dann aber ist für diesen Fall der fortgesetzten Tat kraft positiver gesetzlicher Regelung eine Ausnahme von dem Grundsatz geschaffen worden, daß die Verjährung der fortgesetzten Handlung nur einheitlich vom letzten Teilakt an gerechnet wird; vielmehr wird eine bestimmte Form der fortgesetzten Tat in verjährungsrechtlicher Hinsicht in ihre Teilakte aufgespalten mit der Folge, daß jedes Druckerzeugnis oder jeder selbständige Teil davon für die Verjährung sein eigenes rechtliches Schicksal haben muß. Dies entspricht den Besonderheiten des Pressewesens, die eine alsbaldige Klärung erfordern, ob eine bestimmte Verbreitungshandlung strafrechtliche Folgen gegen die Person des Verbreiters nach sich zieht oder nicht (BGHSt 26, 40, 43), und zwar für den hier ausdrücklich geregelten Fall unabhängig davon, ob das verbreitete Druckwerk für sich allein einen Straftatbestand erfüllt oder ob es nur einen Teilakt einer fortgesetzten Handlung bildet.

Im vorliegenden Fall geht es um eine Aufeinanderfolge von Presseinhaltsdelikten, die nicht unmittelbar

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unter die Spezialvorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BayPresseG fällt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Veröffentlichung der verschiedenen Werbeinserate des Angeklagten in verschiedenen Zeitschriften eine fortgesetzte Handlung darstellt. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn aus der geschilderten Sonderregelung der presserechtlichen Ver)jährung kann nicht die Folgerung gezogen werden, daß es unzulässig sei, eine Mehrzahl von Presseinhaltsdelikten durch eine Klammer irgendwelcher Art zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen und "damit das Prinzip zu unterlaufen, daß für die Verjährung Jedes Druckerzeugnis sein eigenes rechtliches Schicksal haben muß" (so Schröder aa0). Der Landesgesetzgeber durfte und mußte, um diesem Prinzip Rechnung zu tragen, nicht das strafrechtliche Institut der fortgesetzten Handlung für den Bereich des Presserechts beseitigen; es genügte vielmehr, die verjährungsrechtliche Regelung insoweit zu modifizieren, daß ungeachtet der dogmatischen Einheit der fortgesetzten Tat ausschließlich für den Bereich der Verjährung jeder Teilakt gesondert behandelt wird, um das presserechtliche Prinzip zu gewährleisten, daß für jedes einzelne Druckerzeugnis innerhalb der in den Pressegesetzen bestimmten Frist die strafrechtlichen Konsequenzen gegen die an der Veröffentlichung beteiligten Personen gezogen werden müssen (Schröder aa0).

Der Senat kommt nach allem zu dem Ergebnis, daß mehrere Presseinhaltsdelikte zu einer fortgesetzten Tat verbunden werden können, daß aber auch in diesem Fall die Verfolgungsverjährung für jedes Druckwerk gesondert mit dem ersten Verbreitungsakt beginnt (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, NJW 1974, 1149; vgl. auch

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Löffler, Presserecht 2. Aufl. Bd. II § 24 LPG Rdn. 45). In die Strafverfolgung wegen der fortgesetzten Tat können daher nur die Teilakte einbezogen werden, für welche die Verjährungsfrist von sechs Monaten zur Zeit

der ersten Unterbrechungshandlung noch nicht abgelaufen war.

3. Da im vorliegenden Verfahren die erste gegen den Angeklagten vorgenommene richterliche Handlung am 20. Mai 1974 die Verjährung unterbrochen hat, sind alle Teilakte verjährt, in denen die Verbreitung der die Inserate des Angeklagten enthaltenden Zeitschriften vor dem 20. November 1973 begonnen hat. Das betrifft einen Teil der Einzelkomplexe A I und A III (auf S. 17 UA irrig als "IV" bezeichnet), nicht jedoch A II der Urteilsgründe.

Die richterliche Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme (Bl. 1104R d.A.) vom 19. November 1974 hat entgegen der Ansicht der Revision die Verjährung unterbrochen (§ 68 StGB aF, Art. 309 Abs. 2 EGStGB); es handelte sich dabei nicht um eine Scheinmaßnahme, die ohne sachlichen Gehalt ausschließlich der Verjährungsunterbrechung gedient und damit einen Mißbrauch der durch § 68 StGB aF eröffneten Möglichkeiten bedeutet hätte (BGHSt 15, 234, 238). Der Verteidiger hatte in einem Schriftsatz von 27 Seiten Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer erhoben; es war unter diesen Umständen sachlich geboten und diente der Förderung des Verfahrens, wenn der Vorsitzende die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu diesen Einwendungen einholte, bevor die Strafkammer über die Eröffnung des Hauptver- ’fahrens entschied; die Staatsanwaltschaft hat sich denn auch eingehend geäußert.

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4. Während des Revisionsverfahrens (Eingang der Sache beim Senat am 14. September 1976) ist die Tat des Angeklagten nicht verjährt (§ 78 b Abs. 3 StGB).

5. Da durch das Verfahrenshindernis der Verjährung nur einzelne Teilakte der fortgesetzten Handlung wegfallen, kommt insoweit eine ausdrückliche Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht.

II. Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Was die Revision dagegen vorträgt, ist zum großen Teil offensichtlich unbegründet.

1. Der Revision kann schon nicht darin gefolgt werden, daß die §§ 4, 3 UWG nur dem Schutz des Wettbewerbers, nicht aber auch dem Schutz des Verbrauchers dienten. Das Verbot der irreführenden Werbung bezweckt zwar einerseits den Schutz des Mitbewerbers vor ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen seines Konkurrenten, es dient aber andererseits ebenso dem Schutz des Verbrauchers vor Schwindelreklame, was sich schon daraus ergibt, daß auch den Verbraucherverbänden ein Klagerecht nach § 13 Abs. 1 a Satz 1 UWG zusteht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 11. Aufl. § 3 UWG Rdn. 3).

2. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zuzugeben, daß es sich bei dem Versand von "Sex-Artikeln" um einen Bereich des Wirtschaftslebens handle, in dem weder Verbraucher noch Mitbewerber gegen irreführende Werbung schutzwürdig seien. Träfe dieser Gesichtspunkt schon auf einen Teil der Artikel nicht zu, für die der Angeklagte warb (Filmprojektoren, Sprechgeräte), so könnte selbst für den "Sexversand" im engeren Sinne

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eine solche generelle Ausnahme nicht anerkannt werden. Zwar kommt es für die Beurteilung einer Werbung als irreführend auf den Einzelfall an, also insbesondere darauf, wer wirbt, wo geworben und welche Form dafür verwendet wird (Baumbach/Hefermehl, aa0 Rdn. 58); entscheidend ist aber immer, ob der Verkehr eine Übertreibung mit Sicherheit erkennt oder auf das Maß des Wahren zurückführt. Daß die Werbung des Angeklagten diese Grenze bei weitem überschritten hat und in grobem Maße irreführend war, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler dargelegt.

3. Zur subjektiven Tatseite reichen die Feststellungen (UA S. 23) für die Annahme aus, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 4 UWG). Zum Nachweis dieser Absicht genügt regelmäßig das Bewußtsein des Täters, eine unwahre Bekanntmachung könne als besonders günstiges Angebot angesehen werden; denn daraus folgt der Zweck, eine solche Auffassung hervorzurufen, klar genug (Baumbach/Hefermehl, aaO § 4 UWG Rdn. 9).

4. Durch den Wegfall von Einzelakten der fortgesetzten Handlung infolge Verjährung wird der Schuldspruch als solcher nicht berührt, da die Tat unverändert ein fortgesetztes Vergehen gegen § 4 UWG bleibt.

III. Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden, da sich durch den Wegfall von Teilakten der fortgesetzten Tat der strafrechtlich erfaßbare Schuldumfang vermindert und der Senat nicht völlig ausschließen kann, daß der Tatrichter, hätte er das erkannt, eine noch geringere Strafe verhängt hätte.

Pr

- 12 - B. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

I. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Strafkammer habe zu Unrecht nur eine fortgesetzte Handlung und nicht drei Fortsetzungstaten angenommen; bei Beginn der ersten Werbeaktion für Projektoren und Filme habe der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz noch nicht auf den Vertrieb von Sprechgeräten erstreckt gehabt.

Die Rüge greift nicht durch. Die drei im Urteil voneinander abgehobenen Werbeaktionen überschneiden sich jeweils zeitlich. Selbst wenn man dem Tatrichter nicht darin folgen wollte, daß sich der Gesamtvorsatz von vornherein auf das gesamte jeweilige Warenangebot des Angeklagten erstrecken konnte, so konnte der Angeklagte doch seinen Gesamtvorsatz vor Ablauf der einzelnen Werbeaktion auf zusätzliche Handlungen ausdehnen und diese damit in die fortgesetzte Tat einbeziehen (BGHSt 23, 33).

II. Dagegen ist der Strafausspruch auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

zwar zeigen die Einzelausführungen der Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung keine. Überschreitung des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensspielraums und damit keinen Rechtsfehler auf.

Rechtlich bedenklich ist jedoch die Erwägung des Landgerichts, es müsse zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, "wenn er die vom Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet, weil andere, wie er meint, ebenso verfahren" (UA S. 25). Wecken nämlich Straftaten anderer im Täter die Meinung, entsprechende eigene

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Taten seien nicht schwerwiegend, so ist dies in aller Regel nicht schuldmindernd; eine solche Wirkung käme allenfalls in Betracht, wenn der Täter trotz gehöriger Gewissensanspannung bei der Tat aus besonderen Gründen nur schwer in der Lage gewesen sein sollte zu erkennen, daß sein Handeln dem Gesetz widerspricht (BGH, Urteil vom 15. November 1963 - 4 StR 399/63). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Wäre im Gegenteil eine so massiv schwindelhafte Reklame derart verbreitet, wie das Landgericht anzunehmen scheint, dann könnte um so mehr Anlaß bestehen, eine solche Unsitte nachdrücklich zu ahnden (vgl. BGH aa0).

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Kuhn