Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 10.09.1976 – 5 StR 215/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
gstR_215/76
1019. FE
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. den Kellner Lothar Erich C EEE aus Fi: geboren an EEE 1937 in De,
. den Kellner Hans-Jürgen F > aus Tin. geboren am NEED 1940 in Dei,
DD
wegen Notzucht
2. d3
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10.September 1976 nach § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Gi» wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 25.November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. j
Die Sache wird insoweit an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
2, Die Revision des Angeklagten Fe gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 25,November 1974 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die nur von dem Angeklagten GW erhobene Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts greift durch.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr.IgP an der Verhandlung gegen den Angeklagten nicht teilgenommen hat. Dr.Le@P hatte mit Verfügung vom 23.0ktober 1974 seinen Vertreter gebeten, den Vorsitz in der am 28.0ktober 1974 beginnenden Hauptverhandlung gegen den Angeklagten zu übernehmen und zur Begründung angeführt,
es könne "nicht ganz ausgeschlossen werden", daß seine Vernehmung als Zeuge erforderlich werde. Diese Umstände rechtfertigten das Ausscheiden des Vorsitzenden Richters
Dr.L@BB richt.
Die bloße, nicht näher konkretisierte Möglichkeit, daß die Vernehmung des Vorsitzenden als Zeuge in Betracht kam, machte seine richterliche Tätigkeit in dieser Sache rechtlich nicht unmöglich; sie stellt deshalb keine Verhinderung dar. § 22 Nr.5 StPO schließt den Richter von der Ausübung seines Amtes nur aus, wenn er in der Sache als Zeuge vernommen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er sogar verpflichtet, an der Entscheidung über einen Beweisamtrag mitzuwirken, in dem er selbst als Zeuge benannt worden ist (BGHSt 7,330,331; 11,206). Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausübung seines Amtes wird nur für den Fall änerkannt, daß der Richter bereits als Zeuge in der Hauptverhandlung erschienen ist. Der Grund für diese Ausnahme ist die Erwägung, daß niemand in einer Sache gleichzeitig Zeuge und Richter sein kann (BGHSt 7,44,46). Die bloße Möglichkeit, daß der Richter in der Sache als Zeuge zu Vorgängen des Verfahrens vernommen werden kann, gibt keinen Hinderungsgrund ab.
Ob der Vorsitzende Richter Dr.Lgg® nit seiner Verfügung vom 23.0ktober 1974 von einem Verhältnis Anzeige machen wollte, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte (§ 30 StPO), kann dahinstehen. Erst durch die Entscheidung des nach dieser Vorschrift zuständigen Gerichts verliert der Anzeigende seine Eigenschaft als gesetzlicher Richter (BGHSt 25,122,125). Da eine solche Entscheidung hier nicht ergangen ist, war die
n- B
Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt als Dr.Lg sich durch den Richter am Landgericht PB in Vorsitz vertreten ließ.
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten GW betrifft. Auf sein weiteres Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen
zu werden.
Schmidt Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte