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BGH Urteil vom 07.09.1976 – 1 StR 511/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wirkt in der Jugendkammer ein Schöffe mit, der nicht auf Vorschlag des Jugendwohlfahrtsausschusses gewählt worden ist, so ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

JGG § 35; StPO 1975 § 338 Nr. 1

Wirkt in der Jugendkammer ein Schöffe mit, der nicht auf Vorschlag des Jugendwohlfahrtsausschusses gewählt worden ist, so ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.

BGH, Urt. v. 7%. September 1976 - 1 StR 511/76 - LG Augsburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 511/76 URTEIL

in der Strafsache gegen den Automechanikerlehrling Richard G EEB aus AU, dort geboren am & EEE 1957, zur Zeit

in Haft,

wegen Mordes u. a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1976, an der teilgenonmen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin ie als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 8. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Unterschlagung in drei Fällen und Diebstahls in vier besonders schweren Fällen zur Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt mit der allein erhobenen Besetzungsrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Die Revision sieht § 338 Nr. 1 StPO als verletzt an, weil an der Hauptverhandlung der Jugendschöffe Josef OMEEEB teilgenommen habe, der entgegen § 35 Abs. 1 JGG nicht vom Jugendwohlfahrtsausschuß für dieses Amt vorgeschlagen worden sei; CHEM sei vielmehr aus der Vorschlagsliste der Stadt AB zur Schöffenwahl 1975/76 für Erwachsenenschöffen ausgewählt worden.

2. Der tatsächliche Vortrag der Revision trifft zu.

Aus dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Augsburg vom 15. Oktober 1974 über die Jugendschöffenwahl für die Geschäftsjahre 1975/76 ergibt sich, daß "das Stadt-Jugendamt AB nur 52 Vorschläge" für die Wahl von Jugendschöffen eingereicht hatte, während 144 Vorschläge erforderlich waren. "Der Vorsitzende erklärte Einverständnis damit, daß die weiter benötigte Anzahl von Ju-

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gendschöffen aus der Vorschlagsliste der Stadt An für Erwachsenenschöffen ausgewählt wird".

Entsprechend wurde bei der Wahl der Jugendschöffen verfahren. Der zum Hauptschöffen für die Jugendkammer gewählte Josef CHEM, dessen Mitwirkung die Revision beanstandet, ist in der Vorschlagsliste des Jugendwohlfahrtsausschusses nicht enthalten; er ist dagegen in der Vorschlagsliste der Stadt AB zur Schöffenwahl 1975/76 unter Nummer MB aufgeführt.

3. Dieses Verfahren hielt sich nicht mehr im Rahmen einer vertretbaren Gesetzesauslegung, sondern stand im klaren Widerspruch zum Gesetz.

a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 JGG werden die Jugendschöffen auf Vorschlag des Jugendwohlfahrtsausschusses gewählt, der seine Vorschlagsliste gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 JGG aufstellt. Sinn dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, daß als Jugendschöffen nur Persönlichkeiten herangezogen werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind (§ 35 Abs. 2 Satz 2 JCE). Für die Aburteilung von Heranwachsenden - der Angeklagte war zur Tatzeit 18 1/2 Jahre alt - gilt § 35 JGG entsprechend (§ 107 JGG).

Gegen diese zwingende Vorschrift hat der Schöffenwahlausschuß, wie die Niederschrift zweifelsfrei ergibt, bewußt verstoßen. Die Begründung, der Jugendwohlfahrtsausschuß habe nicht genügend Vorschläge vorgelegt, um daraus die erforderliche Anzahl von Jugendschöffen wählen zu können, rechtfertigt den Gesetzesverstoß nicht. Es

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wäre vielmehr Sache des Vorsitzenden des Wahlausschusses gewesen, den Jugendwohlfahrtsausschuß auf diese Tatsache hinzuweisen mit der Aufforderung, eine Vorschlagsliste mit der notwendigen Zahl von Wahlvorschlägen vorzulegen; dafür hätte sogar eine Überschreitung des Endtermins einer fristgerechten Wahl in Kauf genommen werden müssen. So hat der Senat bereits entschieden, daß dann, wenn auf Grund einer Neuwahl des Stadtrats noch kein Jugendwohlfahrtsausschuß besteht, dessen Konstituierung selbst unter Überschreitung des Endtermins einer fristgerechten Wahl abzuwarten ist und daß die Wahl der Jugendschöffen nicht aus einer Vorschlagsliste der Verwaltung des Jugendamts vorgenommen werden darf (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 475/74).

Das hat hier um so mehr zu gelten, als in jenem Fall die Vorschläge immerhin vom Jugendamt und damit offenbar unter Beachtung des § 35 Abs. 2 Satz 2 JGG aufgestellt worden waren, während im vorliegenden Fall der "Jugendschöffe" CB aus einer Liste gwählt worden ist, bei deren Aufstellung die erzieherische Befähigung und die Erfahrung in der Jugenderziehung naturgemäß keinerlei Bedeutung hatten.

b) Damit war der Schöffe CB nicht ordnungsmäßig gewählt mit der Folge, daß die Jugendkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war (im Ergebnis ebenso Dallinger/ Lackner, JGG 2. Aufl. § 35 Rdn. 21; Brunner, JGG 4. Aufl. § 35 Anm. 2 b).

Etwas anderes läßt sich auch nicht aus den Grundsätzen herleiten, die der Senat im Urteil vom 14. Oktober 1975 (BGHSt 26, 206) für die Auswirkung von Fehlern im

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Verfahren der Schöffenwahl auf die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts aufgestellt hat. Denn auch die dort aus § 21 b Abs. 6 Satz 3 GVG im Zusammenhalt mit den Verfahrensordnungen anderer Gerichtszweige gewonnenen übergeordneten Gesichtspunkte können nicht dazu führen, einen Verfahrensfehler im Bereich der Bestimmung des gesetzlichen Richters hinzunehmen, der nicht auf einen bloßen Rechtsirrtum beruht, sondern offensichtlich gegen das Gesetz verstößt (BGH aa0 S. 211). Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs (BVerfGE 29, 45, 48 m.Nachw.; BGHSt 11, 106, 110), daß durch einen bloßen Rechtsirrtum - error in procedendo - niemand seinen gesetzlichen Richter entzogen wird, sondern daß dies erst dann - aber auch stets dann - der Fall ist, wenn sich die Maßnahme des Gerichts so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (zuletzt BGH, Urteil vom 14. April 1976 - 3 StR 266/75).

So liegt es hier. Der Vorsitzende des Wahlausschusses für die Jugendschöffen sah sich nicht einer drängenden, unausweichlichen Zwangslage gegenüber, die es als vertretbar erscheinen lassen konnte, auf die Vorschlagsliste für die Erwachsenenschöffen zurückzugreifen; der zwingende Wortlaut des Gesetzes gebot es vielmehr, das Wahlverfahren so lange auszusetzen, bis genügend Vorschläge des Jugendwohlfahrtsausschusses vorlagen, um sodann die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Die hier vorgenommene Wahl eines Jugendschöffen aus. der Erwachsenenliste ist ebensoweni& rechtswirksam wie die Wahl von Schöffen aus einer Liste, die nicht einheitlich für das ganze Landgericht, sondern

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getrennt für die einzelnen Strafkammermn aufgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 StR 626/74).

Im bereits angeführten Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 475/74 - hat zudem der Senat die Rüge, die Jugendschöffen seien aus einer Vorschlagsliste des Jugendamts - nicht des Jugendwohlfahrtsausschusses - gewählt worden, nur deshalb nicht durchgreifen lassen, weil die in der dortigen Hauptverhandlung mitwirkenden Schöffen gerade nicht aus der verschriftswidrig erstellten Liste gewählt worden waren und jede Einzelwahl des Ausschusses eine für sich zu betrachtende Entscheidung darstellt.

c) Da im vorliegenden Fall der gesetzwidrig gewählte Schöffe CHEM an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, führt der abselute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils,

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Kuhn