Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 11.08.1976 – 2 StR 567/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Te
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 567/75 URTEIL
ze. in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Harald DENE zu: WEEE- EEE, geboren am EEEEES 1919 ir Tu
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt EEE dei der Verkündung : als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Anwaltsassessor (un als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretärin 8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. November 1974
7. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe des Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage (§ 159 StGB 1975) schuldig ist,
2. mit den Feststellungen aufgehoben
re - 3 -
a) im Fall II 3 der Urteilsgründe (Begünstigung in Tateinheit mit mißlungener Anstiftung zum Meineid),
b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten am 15. November 1974 wegen Betrugs, mißlungener Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und fortgesetzter Begünstigung in Tateinheit mit mißlungener Anstiftung zum Meineid unter Einbeziehung früher gegen ihn verhängter Einzelfreiheits- und Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 3.000,-- DM verurteilt. Seine Revision hat auf Grund der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen, gemäß § 2 Abs. 3 StGB 1975, § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Änderungen des Strafgesetzbuches mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
-L-
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen mißlungener Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hier kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil nach den jetzt geltenden 88 159, 30 Abs. 1 StGB 1975 die Strafmilderung nach $ LQ Abs. 1 StGB 1975 zwingend vorgeschrieben ist und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer bei Anwendung dieser Vorschrift auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden, jedoch mit Rücksicht auf die Anwendbarkeit des § 159 StGB 1975 der jetzigen Rechtslage entsprechend neu zu fassen.
2. Nach den Feststellungen machte der Angeklagte am 29. Januar 1970 in einem Ermittlungsverfahren wahrheitswidrige Angaben, die den dortigen Beschuldigten ein Alibi verschaffen und sie auf diese Weise der Bestrafung entziehen sollten. Im März 1970 versuchte er ohne Erfolg, einen Dritten zu einer Falschaussage in gleichem Sinn zu bewegen. Das Landgericht sieht in diesem Verhalten fortgesetzte Begünstigung in Tateinheit mit mißlungener Anstiftung zum Meineid,.
Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben. § 258 Abs. 1 StGB 1975 setzt, anders als die Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB aF, den Erfolg der Strafvereitelung voraus; dabei kann es genügen, daß der Beschuldigte zwar nicht endgültig, aber doch für geraume Zeit der Bestrafung entzogen wird (vgl. RegEntw. EGStGB (Drucksache 7/550) S. 249; wie hier Dreher StGB 36. Aufl.
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§ 258 Anm. 5).' Dafür, daß dies hier der Fall war, ergibt das Urteil keine Anhaltspunkte. Ihm kann
nur entnommen werden, daß die Beschuldigten am
10. Dezember 1970 verurteilt wurden, nicht aber
auch, ob und inwieweit ihre Strafverfolgung durch
das Handelns des Angeklagten beeinflußt worden war. Da unter diesen Umständen nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte nur wegen versuchter Strafvereitelung bestraft werden kann, kann die Verurteilung wegen vollendeter Begünstigung nicht bestehen bleiben. Damit ist auch die tateinheitliche Verurteilung wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid aufgehoben.
‚3. Der Schuldspruch wegen Betrugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch hier ist Jedoch der Strafausspruch aufzuheben, da die Höhe der verhängten Geldstrafe von den anderen Einzelstrafen beeinflußt sein kann.
Schumacher willms Kirchhof Müller Meyer
na “