Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 25.02.1981 – 4 StR 98/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 98/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kriminalobermeister Rainer BGE zus DEE,
geboren am EEE 1947 ir um,
wegen Strafvereitelung im Amt
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Strafvereitelung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Vollendete Strafvereitelung setzt voraus, daß der Taterfolg nicht nur beabsichtigt, sondern wirklich eingetreten ist. Dabei kann es genügen, daß der Vortäter zwar nicht endgültig, aber doch geraume Zeit der Bestrafung entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 11. August 1976 - 2 StR 567/75).
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Zeugin Schmidt am Abend des 28. Mai 1975 aufgefordert, keine ihre Mittäter belastenden Angaben bei der Polizei zu machen (UA 5), und später an demselben Abend die Zeugin FB angerufen, um sie zu warnen (UA 6).
Trotzdem wurden die Zeugen Sch, “EN, PER und FEB in Lauf der folgenden Tage bis zum 6. Juni 1975
festgenommen (UA 6). Ob und gegebenenfalls wann die mitbeteiligte Zeugin Pen ebenfalls festgenommen wurde, hat das Landgericht nicht festgestellt, ebensowenig, ob die Be. strafung der genannten Personen durch das Verhalten des Angeklagten verzögert oder gemildert worden ist. Seine Verurteilung wegen vollendeter Strafvereitelung kann daher keinen Bestand haben.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die in dem angefochtenen Urteil festgestellte Äußerung des Angeklagten gegenüber der Zeugin Schü, er würde als erster erfahren, wenn sie eine Aussage mache, die die anderen Mittäter belaste (UA 5), Anlaß bieten kann, zu prüfen, ob der Angeklagte sich insoweit einer Nötigung schuldig gemacht hat.
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