Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 07.02.1978 – 5 StR 8/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IR
1.
2.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Hassan C EB alias Jinad K un aus DeiiER,
geboren 1959, möglicherweise am Gib 1959, I su (Li),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Koch Ali J EEE (Je) aus DE. geboren am B.@B 1953 in EB-Be (Lim),
Abdallah E - Br aus geboren am 1945 in Er a m), zur Zeit in Untersuc ungshaft,
wegen Totschlags u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 53 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7.Februar 1978 - zu 2 und 3 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig - beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten ES-Bräil, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten EB-BrB wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten BB-Br&B zu entscheiden hat.
3, Die Revisionen der Angeklagten CB alias KO uni SEE gegen dieses Urteil werden
als offensichtlich unbegründet verworfen.
Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Der Angeklagte ES-Br&B hat die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs.1 StPO mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ordnungsgemäß begründet. Er will mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur eine Verfahrensbeschwerde (Aufklärungsrüge) nachholen. Das ist unzulässig (BGHSt 1,44).
- 3 -
2. Die Verurteilung des Angeklagten EB-Br&B ist aber auf die Sachrüge aufzuheben. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vollendeter Strafvereitelung nicht. Diese setzt voraus, daß die Strafvereitelung nicht nur beabsichtigt sondern wirklich eingetreten ist. Dabei kann es genügen, daß der Täter zwar nicht endgültig, aber doch für geraume Zeit der Bestrafung entzogen wird (BGH Urteil vom 11.August 1976 - 2 StR 567/75 -). Der Angeklagte ES-Br@®iM fuhr drei Landsleute, die sich an einer Schlägerei beteiligt hatten, nach der Tat mit seinem Auto weg. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß er hierdurch ihre Bestrafung wesentlich verzögert hat.
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3. Die Revisionen der Angeklagten CB (alias Keim) und JB sind, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Schuster Horstkotte