Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 10.08.1976 – 1 StR 385/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
MR 6 StGB § 48 Die Anwendung des verschärften Strafrahmens für Rückfalltaten setzt nicht voraus, daß die erste Vorverur- teilung bereits bei Begehung der zweiten Vortat rechtskräftig war,
72 032
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
MR 6
StGB § 48
Die Anwendung des verschärften Strafrahmens für Rückfalltaten setzt nicht voraus, daß die erste Vorverur-
teilung bereits bei Begehung der zweiten Vortat rechtskräftig war,
BGH, Urt. v. 10. August 1976 - 1 StR 385/76 - LG Offenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 6 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Günther FEB aus
Ko, dort geboren an @S. EEE 1943,
- Sachbezeichnung: SCHib u.a. -
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner :. als, beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. En | | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB au: als Verteidiger, ‚Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. März 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 24. März 1976 wegen vier in der Zeit vom 7. Januar bis zum 20. Mai 1975 begangener, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung stehender Vergehen des Diebstahls und wegen einer weiteren Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
Die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene umfassende Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hält aber auch der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Strafkammer hat für die begangenen Diebstahlshandlungen die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 48 StGB angenommen. In formeller Hinsicht stellt das Urteil hierzu fest, daß der Angeklagte in rückfallbegründender Weise wie folgt bestraft worden ist:
a) durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Oktober 1970, rechtskräftig seit 3. August 1971, wegen Diebstahls u.a. zu
2 Jahren Freiheitsstrafe, Tatzeit 2. Oktober 1969 bis 5. Januar 1970, Strafe verbüßt bis zum 20. Februar 1974;
b) durch Urteil des Schöffengerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 1973, rechtskräftig seit dem Tage der Verkündung, wegen Anstiftung zu einem versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, Tatzeit 30. Januar 1971, Strafe bis auf einen zur Bewährung ausgesetzten Rest vom 21. Februar bis 20. August 1974 verbüßt.
Bei Würdigung dieser Feststellungen führt der Tatrichter u.a. aus: Zwar liege die am 30. Januar 1971 begangene Tat, die zur Verurteilung durch das Schöffengericht Kaiserslautern vom 31. Januar 1973 geführt habe, vor der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Oktober 1970, da die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil erst am 3. August 1971 verworfen worden sei. Die Strafkammer sei jedoch mit dem Bayer. Obersten Landesgericht (MDR 1975, 594) der Auffassung, daß die Rechtskraft der ersten Verurteilung vor Begehung der zweiten Tat zumindest in denjenigen Fällen für die Anwendung des § 48 StGB nicht erforderlich sei, in denen nach der zweiten Tat allein noch die Revision gegen das erste Urteil verworfen werde.
Dieser Ansicht ist im wesentlichen zuzustimmen.
Auszugehen ist davon, daß § 48 StGB - wie bereits § 17 StGB aF und die früheren Rückfallvorschriften - die Strafschärfung erst an den zweiten Rückfall knüpft; von zwei als rückfallbegründend in Betracht kommenden vorsätzlichen Straftaten muß also die zweite abgeurteilte Tat nach der Verurteilung wegen der ersten begangen sein (BGH NJW 1971, 2318 = GA 1972, 78; BGHSt 24, 94, 96; 25, 107, 108; BGH, Urteile vom 21. Februar 1974 - 1 StR 597/73 - und vom 24. September 1974 - 1 StR 364/74). Das war hier der Fall. Beide Vorverurteilungen waren auch bereits bei Begehung der neu abzuurteilenden Taten rechtskräftig; es kommt daher nicht auf die Entscheidung der Frage an, ob es genügt hätte, wenn die Rechtskraft der Vorverurteilungen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung über die neuen Taten vorhanden gewesen wäre (vgl. OLG Schleswig NJW 1975, 2353, 2354). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ferner wegen der abgeurteilten Vortaten Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten verbüßt. Mit alledem ist den formellen Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 StGB genügt. Die von der Revision angenommene weitere Voraus- . setzung, daß sich die Verübung der zweiten Vortat zeitlich an eine bereits rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen der ersten Vortat anschließen müsse, sieht das Gesetz nicht vor.
Die Anwendung des verschärften Strafrahmens für Rückfalltäter findet ihre Rechtfertigung in dem Vorwurf zweimaliger Mißachtung der von einer Verurteilung ausgehenden Warnfunktion (BGH NJW 1971, 2318; BGHSt 25, 107, 108; Dreher NJW 1972, 188). Dieser Vorwurf trifft auch - gegebenenfalls sogar erst recht (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 48 Rdn. 4) - den Täter, der nach einer Verurteilung noch während des hierwegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens erneut straffällig wird (BayObLG MDR 1975, 594; OLG Schleswig NJW 1975, 2354; Dreher aa0); dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Berufungs- oder ein Revisionsverfahren handelt.
Die entgegenstehende Meinung von Koffka (LK 9. Aufl. StGB § 17 Rdn. 10), daß alle Argumente fortzugelten hätten, mit denen bereits für den Anwendungsbereich der §§ 20 a, 244 StGB aF das Erfordernis der jeweils rechtskräftigen Vorverurteilung begründet worden sei, berückschtigt nicht genügend, daß die Rückfallvorschriften des alten Rechts bereits durch § 17 StGB idF des 1. StrRG wesentliche Änderungen erfahren haben. So hat der Gesetzgeber einerseits das Erfordernis zumindest teilweiser Verbüßung jeder der beiden Vorstrafen (vgl. §§ 244, 245 StGB aF) beseitigt, anderseits aber die Anwendung des verschärften Strafrahmens für Rückfalltaten nicht mehr allein vom Vorliegen bestimmter formeller Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern zusätzlich verlangt, daß dem Täter vorzuwerfen ist, er habe sich die Vorstrafen nicht zur Warnung dienen lassen. Auch die Rückfallverjährung
N
ist abweichend geregelt (BGHSt 25, 107). Die dadurch geschaffene neue Rechtslage rechtfertigt und gebietet eine vom alten Rechtszustand unabhängige Betrachtung, bei der auch praktische und rechtspolitische Erwägungen anzustellen sind (vgl. OLG Schleswig aa0). Eine solche Betrachtungsweise führt zu der Auslegung, daß der verschärfte Strafrahmen des § 48 StGB bereits für Täter vorgesehen ist, welche sich durch die einer Tatbegehung Jeweils folgende Verurteilung nicht davon abhalten ließen, wiederholt weitere Straftaten zu begehen. Die Rechtskraft dieser Vorverurteilungen ist, wie hervorgehoben, natürliche Bedingung der erhöhten Strafbarkeit des Rückfalls, tritt aber hinsichtlich des von ihr ausgehenden - meist nur geringen - Warneffekts deutlich hinter dem Eindruck zurück, den der Ausspruch der Verurteilung regelmäßig bei dem Verurteilten hinterläßt; daran ändert nichts, daß der Eintritt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Verurteilung unmittelbar folgen oder mit der ein Rechtsmittelverfahren abschließenden Entscheidung zusammenfallen kann. Nach alledem setzt die Anwendung des verschärften Strafrahmens für Rückfalltaten nicht voraus, daß die erste Vorverurteilung schon bei Begehung der zweiten Vortat rechtskräftig war (BayObLG MDR 1975, 594; OLG Schleswig NJW 1975, 2353; Dreher, StGB 36. Aufl.
Rdn. 9; s. ferner Horstkotte JZ 1970, 152, 153).
Eine Gesamtstrafenbildung, durch die das Merkmal der zweifachen Vorverurteilung in Frage gestellt werden könnte (vgl. BGH NJW 1971, 2318), kam im vorlie-
genden Fall nicht in Betracht. Das Landgericht hat somit die Rückfallvoraussetzungen bei den Diebstahlstaten mit Recht bejaht.
Auch sonst sind Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils gefährden könnten, nicht ersichtlich. Die Revision ist daher zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Mösl
Pikart Woesner