Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 21.02.1974 – 1 StR 597/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 597/773 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz W ED zus SCHIED, geboren am EEE 1941 in SEE, zur Zeit in Haft,
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Es als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. August 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Ka
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten Betrug (§§ 267, 263, 43, 73) unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 2. Dezember 1970 erkannten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat allein zum Strafausspruch Erfolg.
1. Der allgemein angegriffene Schuldspruch bedarf nur insofern näherer Erörterung, als der Angeklagte wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen verurteilt worden ist.
Nach den insoweit getroffenen tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte in beiden ihm zur Last gelegten Fällen ärztliche Bescheinigungen über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und eigene gesundheitliche Beschwerden in der Weise ausgestellt, daß er von tatsächlich erstatteten fachärztlichen Gutachten jeweils den Briefkopf und die Unterschrift des Arztes abschnitt und mit dem von ihm selbst verfaßten Text der ärztlichen Bescheinigung zusammenklebte. Wie das Urteil weiter feststellt, fertigte der Angeklagte von diesen Papieren Fotokopien, von denen er eine dem Staatlichen Gesundheitsamt Füssen und die andere der Staatsanwaltschaft Heilbronn vorlegte; er handelte dabei in der Absicht, die Behörden zu täuschen (UA S. 5 - N.
Die Anwendung des § 277 StGB auf diesen Sachverhalt begegnet indessen keinen Bedenken.
Der Senat hat zu § 267 StGB ausgeführt, daß auch in den Fällen eine Urkundenfälschung vorliegt, in denen der Täter eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte verfälscht, um ihren Inhalt sodann im Wege der Ablichtung dem zu täuschenden Rechtsverkehr zugänglich zu machen; darin liegt eine besondere Form des Gebrauchmachens von der Urschrift (BGHSt 24, 140, 142 m.w.Hinw.). |
Dieser Grundsatz gilt entsprechend für § 277 StGB, zumal das Fälschen von Gesundheitszeugnissen ein zweiaktiges Delikt ist, bei dem das Gebrauchmachen den zweiten Handlungsteil bildet.
Durch die Anfertigung ärztlicher Bescheinigungen unter Verwendung der Briefköpfe und Unterschriften aus tatsächlich erstatteten Gutachten hat der Angeklagte falsche Gesundheitszeugnisse hergestellt. Der Annahme insoweit bereits abgeschlossener Fälschungen steht nicht entgegen, daß die - durch Zusammenkleben geschaffenen - Schriftstücke als solche zur Täuschung im Rechtsverkehr möglicherweise nicht ohne weiteres verwendbar waren.
Danach bestehen aber auch keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte durch die Vorlage von Fotokopien von gefälschten Zeugnissen im Sinne des § 277 StGB Gebrauch gemacht hat.
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Auch im übrigen läßt die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt keine Rechtsfehler erkennen.
2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil die vom Landgericht angenommenen Rückfallvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht vorliegen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, kommt Rückfall nur in Betracht, wenn die zweite herangezogene Tat nach der ersten Verurteilung begangen worden ist (BGH NJW 1971, 2318). Das war hier nicht der Fall (UA S. 12). Durch diesen Rechtsfehler ist erkennbar nicht nur die Einzelstrafe wegen fortgesetzten versuchten Betruges, sondern auch die Bestrafung wegen zweier Vergehen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) beeinflußt. Der Strafausspruch ist daher - abgesehen von den einbezogenen rechtskräftigen Einzelstrafen - im ganzen aufzuheben. In diesem Umfang unterliegt die Sache zugleich der Zurückverweisung, während die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen ist.
Pfeiffer Loesdau Mösi Pikart Herdegen