Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 04.05.1976 – 1 StR 172/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 172176 URTEIL j
in der Strafsache
gegen
1. den Versicherungsvertreter Franz L
Mi, dort geboren am EEE 1955,
2. den Maler Johann Sch ED aus MB, gevoren am GE 1944 in EEE, zur Zeit
in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter we als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten LP una Sch wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. September 1975
T. im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Angeklagten sind jeweils schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub (§§ 223, 223 a, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB);
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten je eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlich versuchter Vergewaltigung und mit gemeinschaftlichem Raub, schuldig befunden. Es hat deshalb den Angeklagten LEW zur Freiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten Schi zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten Sch
I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
Auf die Beanstandung, der Tatrichter habe dem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. JE
weitere Fragen vorlegen müssen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 - 1 StR 822/75).
II. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) ist erfüllt, weil die Angeklagten
die Hausfrau Christine von FEEmEp gemeinschaftlich erheblich mißhandelten.
2. Auch gegen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Raubes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte nahm unter Ausnutzung der Gewalteinwirkung, die noch fortbestand, der Geschädigten
Gegenstände im Werte von einigen Tausend DM in Zueignungsabsicht weg.
3. Dagegen kann die Verurteilung wegen eines in Tateinheit verwirklichten Versuchs der Vergewaltigung nicht bestehen bleiben. Beide Angeklagten wendeten gegen Frau von FEED, eis diese mit einem Geschlechtsverkehr nicht mehr einverstanden war, Gewalt an. Der Angeklagte Schi pedronte und schlug sie. Er fesselte ihre Hände auf dem Rücken, um mit ihr gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren. Schließlich kniete er sich zwischen die Beine der auf dem Bauch liegenden, gefesselten Frau und hob deren Gesäß an. Dabei machte er Bewegungen, als ob er den Geschlechtsverkehr aus-
üben wollte. Daß es zu einer geschlechtlichen Vereinigung kam, ist nicht festgestellt. Sch@B ließ von der gefesselten Frau ab, während IWW sich anzog (UA S. 9).
Aus welchem Grunde er sein sexuelles Vorhaben aufgab, bleibt offen.
Die festgestellten Umstände legten die Prüfung und Erörterung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) nahe. Der Versuch war unbeendet, denn der Angeklagte brach die weitere Ausführung der Tat ab. Für die Strafbefreiung genügte danach, daß Sch die Vollendung nicht mehr wollte, obwohl er sie nach seiner Vorstellung noch hätte erreichen können. Dazu enthält das angefochtene Urteil Jedoch keine Ausführungen.
Der Senat schließt aus, daß der Strafkammer ergänzende Feststellungen zu diesen Anklagepunkt möglich waren, weil sie ihre Überzeugung angesichts des Bestreitens des Angeklagten Sch allein auf die Aussage Li gegründet hat, dieser aber offen ließ, ob Sch den Geschlechtsverkehr vollzog oder nicht (UA S. 13). Den Bekundungen der Frau von FEB ist die Strafkammer nur gefolgt, soweit andere Beweismittel ihre Aussagen bestätigten und die Darstellung sich nicht auf den Sexualbereich bezog
(UA S. 11).
Das bedeutet, daß die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht auszuschließen ist. Die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung muß
deshalb entfallen. Für die Annahme sexueller Nötigung (§ 178 StGB) reichen die Feststellungen gleichfalls nicht aus.
4. Da sich mit der Änderung des Schuldspruchs auch der Unrechtsgehalt des festgestellten strafbaren Verhaltens ändert, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
B. Die Revision des Angeklagten LG
I. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
II. 1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen tateinheitlich begangenem gemeinschaftlichen Raubes ist aus den oben zu A II 1 und 2 dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.
Die gegen die Annahme gemeinschaftlichen Handelns gerichteten Angriffe der Revision wenden sich gegen die Feststellungen des Tatrichters und sind deshalb unzulässig. Auch nach dem ersten Schlag, der nach § 154 a StPO außer Betracht bleibt, schlug der Angeklagte Igg der Frau von FO noch mehrfach ins Gesicht und auf die Oberarme. Er band ihre Hände mit einer Zierkordel über dem Bauch zusammen. Das geschah im Einvernehmen mit Sch. L@B schuf durch Schlagen und Fesseln des Opfers erst die hilflose Lage,
die Schi ausnützte (ua s. 19). Die brutalen Verletzungshandlungen des SCHÜ und das erneute Fesseln des Opfers durch diesen waren ihm "recht" (UA S. 9). Die Feststellungen schließen danach aus, daß jeder der Angeklagten eigenständig einen strafrechtlichen Erfolg verwirklichte.
LER nutzte die Fesselung des Opfers durch Sch, die als Gewaltanwendung anzusehen ist, dazu aus, einen Teppich in Zueignungsabsicht wegzunehmen. Raub kann auch vorliegen, wenn der Täter, der zunächst gegen eine Person zu anderem Zweck Gewalt gebraucht, die fortdauernde Gewaltanwendung aufgrund neu gefaßten Entschlusses dazu benutzt, dem Opfer Gegenstände wegzunehmen (BGHSt 20, 32). So liegen die Dinge hier. Der Angeklagte nutzte nicht nur, wie die Revision meint, eine vorausgeschaffene abgeschlossene Nötigungssituation aus, sondern eine noch fortwirkende.
2. Auch beim Angeklagten LE entfälit die Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchter Vergewaltigung. Bei diesem Angeklagten ist nicht auszuschließen, daß er, als Sch möglicherweise freiwillig von der Frau abließ, mit dessen Willensrichtung übereinstimnte.
3. Die Änderung des Schuldspruchs hat auch beim Angeklagten LM die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. j
Pfeiffer Loesdau RiBGH Dr. Mösl ist durch Urlaub ortsabwesend und dadurch verhindert zu unterschreiben.
Pfeiffer
Woesner Kuhn