Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 18.11.1988 – 2 StR 580/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A608 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Mariusz T En aus IWW, geboren am GE 1953 in ze (Polen),
wegen Beihilfe zum Raub
wıIl
+6E
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (NEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 8
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
*
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung prozessualen und sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.
Die Strafkammer hat festgestellt:
Der Angeklagte war bei dem Zeugen L., der keine Fahrerlaubnis hatte, als Fahrer beschäftigt. Am Morgen des 22. Oktober 1987 setzte L. während einer Autofahrt den Angeklagten davon in Kenntnis, daß er einen Wagen stehlen wolle. Er dirigierte den Angeklagten, der sich in Frankfurt am Main nicht auskannte, nach Bornheim. Dort wies er den Angeklagten an, zu halten und auf ihn eine halbe Stunde zu warten; wenn er nicht wiederkommen werde, solle der Angeklagte allein weiterfahren. Mit einer Perücke auf dem Kopf entfernte sich L..
Nach dem erfolglosen Versuch, von der Geschädigten H. die Herausgabe der Autoschlüssel zu erpressen, kehrte er kurz vor 13.00 Uhr zum Wagen zurück und äußerte, die Sache sei "schiefgelaufen", weil eine Frau geschrien habe. L. bestimmte die weitere Fahrtstrecke. Er ließ den Angeklagten erneut anhalten und teilte ihm mit, er werde es noch einmal versuchen. Der Angeklagte solle bis 14.00 Uhr auf ihn warten. Falls er keinen Erfolg habe, werde er bis zu diesem Zeitpunkt zurückkehren. Andernfalls solle der Angeklagte dem gestohlenen Wagen hinterherfahren.
Der Angeklagte wußte jedenfalls jetzt, daß L. eine Pistole mit sich führte. Denn dieser äußerte spätestens zu dem Zeitpunkt gegenüber dem Angeklagten, daß er mit der Waffe jemandem den Schlüssel seines Autos abnehmen wolle. Der Angeklagte riet ihm ab, die Waffe mitzunehmen, und sagte ihm, er solle keine Dummheiten machen. Der Versuch des Angeklag-
ten, L. von der Tat abzubringen, war aber erfolglos.
L. stieg, die Perücke auf dem Kopf, aus dem Auto. Gegen 13.35 Uhr richtete er in einer nahegelegenen Straße die Waffe auf den Eigentümer eines Pkws, nahm ihm die Wagenschlüssel ab und fuhr mit dem Wagen des Tatopfers davon. Als er an dem Angeklagten vorüberkam, folgte ihm dieser.
Der Angeklagte fuhr den Zeugen L. am Tattag, weil er bei ihm als Fahrer angestellt war.
Die Kammer sprach den Angeklagten frei, weil er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Er habe "das Zustandekommen der Haupttat" nicht gewollt. "Er hat es lediglich bei der einmal gegebenen Situation belassen, daß er als Fahrer des Zeugen L. fungierte, und hiervon trotz seiner zwischenzeitlich gewonnenen Kenntnisse nicht Abstand genommen. Der Wille, die Tat des Zeugen Lehmann zu unterstützen, fehlte ihm danach" (UA S. 19).
Diese Begründung reicht zur Verneinung des Gehilfenvorsatzes nicht aus. Denn der Umstand, daß dem Teilnehmer der Eintritt des Erfolgs der Haupttat unerwünscht ist und er ihn lieber vermeiden würde, steht der Annahme bedingten Vorsatzes nicht notwendig entgegen. Für diesen genügt, daß der Teilnehmer den als möglich erkannten Eintritt des Erfolgs der Haupttat in Kauf nimmt, etwa aus Solidarität mit dem Haupttäter oder zur Vermeidung von Nachteilen, und ihn damit will (vgl. BGHR StGB $S 27 Abs. 1 Vorsatz 1; StV 1985, 100; Urteil vom 20. Oktober 1981 - 1 StR 404/81; DAR 1981, 226; Beschluß vom 23. April 1976 - 2 StR 144/76; NIW 1966, 676, 677). Dies hat das Landgericht verkannt.
Es trifft auch nicht zu, daß der Angeklagte "es lediglich bei der einmal gegebenen Situation belassen" habe. Vielmehr hat er den L., nachdem er von dessen Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden war, in die Nähe der jeweiligen Tatorte gefahren und dort auf ihn gewartet, um ihn, falls erforderlich, wieder aufnehmen zu können. Seiner vertraglichen Verpflichtung, L. als Fahrer zur Verfügung zu stehen, durfte er insoweit aber nicht nachkommen, da er - wie er wußte - mit seinen Diensten die Straftaten des L. förderte (vgl. RGSt 56, 168, 170 £).
Vom Vorwurf der Beihilfe ist er im zweiten Falle nicht etwa deshalb freizustellen, weil er versucht hat, L. von seinem Vorhaben abzubringen. Denn er erkannte, daß dieser Versuch erfolglos blieb, fügte sich aber gleichwohl den Weisungen, die ihm L. im Hinblick auf die von ihm beabsich-
tigte Straftat erteilt hatte. Müller Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer