Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 02.08.1978 – 2 StR 253/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

ar BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Horst N uw aus OB, sevoren on GE .>:: :. SU

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt MB in der Verhandlung, Bundesanwalt EM vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB :u: EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20, Juni 1977 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen zweier Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG, jeweils in Tateinheit mit gewerbs-

mäßigem Schmuggel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen "Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen die Abgabenordnung" zu einer "Freiheitsstrafe" von drei Jahren verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Dem Urteil kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, daß die Annahme von zwei selbständigen Handlungen auf einem ihn beschwerenden Rechtsfehler beruht. Die bloße Absicht, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, begründet noch keinen Gesamtvorsatz (BGH, Urt. vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75 Zwar wird in der Regel ein fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dann vorliegen, wenn ein eingespieltes Einfuhr- und Verkaufssystem besteht, das nicht für jeden Einzelverkauf zu neuen Tatentschlüssen führt (BGH, Urt. vom 24. Februar 1976 - 1 StR 806/75 -). Dahingehende Fest-

stellungen hat das Landgericht aber zumindest hinsichtlich der Heroingeschäfte nicht getroffen. Diese können deshalb nicht mit der sonstigen Tätigkeit des Angeklagten auf dem Betäubungsmittelsektor zu einer fortgesetzten Handlung verknüpft sein. Durch die ungerechtfertigte Annahme fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin wird er nicht beschwert,

Die Urteilsfeststellungen bieten ferner keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte bei ein und derselben Fahrt sowohl Amphetamin als auch Heroin in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hat und insofern lediglich eine Tat gegeben wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt dienten die einzelnen Fahrten nach Amsterdam jeweils nur dem Einkauf eines dieser Mitte] (vgl. S. 4 UA: "um in Amsterdam Amphetamin zu erwerben", "fuhr ... nach Amsterdam und kaufte dort ... Heroin"),

Auch sonst hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Neufassung des Schuldspruchs durch den Senat ist lediglich eine Klarstellung bezweckt,

Unbegründet sind gleichfalls die Angriffe des Angeklagten gegen den Strafausspruch. Seine Ansicht, ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG müsse verneint werden, weil er nicht wegen eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG verurteilt worden sei, ist unzutreffend. Denn die Voraussetzungen dieses Tatbestandes sind hier durchaus erfüllt, Allein die Gesetzeskonkurrenz zum Tatbestand des Handeltreibens hindert eine Verurtei-

&

IF

lung nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG (BGHSt 25, 290 ff). Das schließt aber die Anwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetNG nicht aus (BGH aaO).

Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. § 267 Abs. 3 StPO fordert lediglich die Angabe der Gründe, die für die Strafhöhe bestimmend gewesen sind. Die Nichterwähnung der in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bezeichneten Umstände ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn ihre Erörterung im Urteil nahe lag. Dies trifft indes für die in der Revisionsbegründung angegebenen Gesichtspunkte nicht zu, vor allem nicht für die beim Angeklagten festgestellte narzißtische Neurose, da sie ohne Einfluß auf die Straftaten des Angeklagten gewesen ist (S. 6 UA). Der vom Beschwerdeführer vermißten näheren Begründung der Höhe der Gesamtstrafe bedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. vom 3. August 1977 - 2 StR 252/77 - mit Nachweisen) im vorliegenden Fall nicht. Die gegen den Angeklagten erkannte Gesamtstrafe kommt weder der oberen noch der unteren Grenze des Zulässigen nahe. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat der Senat klargestellt, daß es sich bei der verhängten Strafe von drei Jahren um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt.

Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Meyer