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BGH Beschluss vom 20.02.1976 – 2 StR 662/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR_662/75 BESCHLUSS NUT

3.

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Harald Alfons GC EEE» aus Fee / MED, geboren am WEM 1955 in Hegp/ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Friseurlehrling Stephanie Viktoria Angelika R

aus Freue /Mee, dort geboren am ER 1958,

den Werkzeugmacher Hans Jürgen K aus Freiiiin/MaER, geboren am GE 15:2 in ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,

den technischen Zeichner Klaus Peter M aus FrenD/ MED, geboren am EEE» 1949 in zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.a.

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Knopf und Metz wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. Mai 1975

1. im Schuldspruch geändert,

a) soweit es diese Angeklagten betrifft, dahin, daß sie des versuchten Raubes in Tateinheit mit Diebstahl und gefährlicher Körperverletzung, und

b) soweit es die Angeklagten GEE> und Re betrifft, dahin, daß diese des versuchten Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Diebstahl schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

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- 3 -

Gründe§

Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten, die sich aus Anlaß einer Zechtour mit dem Günther Zeiss in der Wohnung des Knopf aufhielten, überein, aus der in einem anderen Stadtteil gelegenen Wohnung ZeEEiBs Bargeld zu entwenden. Nachdem es ihnen gelungen war, Ziemlich heimlich seine Wohnungsschlüssel abzunehmen, entfernten sich KB und Mae nach dort. Geiilleund Stephanie Rewummm übernahmen es im Einvernehmen mit KB und Ma, ZU derweil durch Sexspiele hinzuhalten und, wenn nötig, gewaltsam am Verlassen der Wohnung zu hindern. Dazu kam es dann auch, als ZU nach Ablauf einer Stunde mißtrauisch wurde, mit dem Ergebnis, daß die Angeklagten CM und REED ihn fesselten und auf seine Hilferufe mit tödlicher Wirkung strangulierten. Inzwischen

gelang es KB und Me, das in der Wohnung ZUEME5 verwahrte Geld wegzunehmen.

Das Landgericht hat Ge und Rein» wegen Raubes mit Todesfolge, KB und Me wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten KM und Map Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Das Landgericht hat nicht sicher feststellen können, wann die Angeklagten in der Wohnung Zeiiles waren und das Geld wegnahmen. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß dies schon geschehen war, ehe es zu den Tätlichkeiten gegen den

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mißtrauisch gewordenen ZEEEEEM kan. Verhielt es sich

80, so wäre die in den Tätlichkeiten liegende Gewaltanwendung nicht das Mittel der Wegnahme gewesen, wie

der Tatbestand des Raubes es voraussetzt (BGHSt 14,

114). Anders könnte es nur sein, wenn die gesamte der Bewachung ZU: dienende Tätigkeit der Angeklagten GEBE und Rem als eine einheitliche gewaltsame Handlung zu beurteilen wäre. Das hält der Senat jedoch nicht für angängig. Das Landgericht hätte die Angeklagten kan und Metz deshalb nur wegen versuchten Raubes, allerdings in Tateinheit mit Diebstahl, verurteilen dürfen. Dabei ist der Anfang der Ausführung der Raubtat in dem Auftrag zum gewaltsamen Festhalten des Ziemlich und der Übernahme dieses Auftrags durch CB und Reim wein Weggehen der Angeklagten Mi und KW zu sehen. Der dann vollendete Diebstahl muß daneben wieder zur Geltung kommen, weil § 242 StGB auf Grund der Gesetzeseinheit nur hinter den vollendeten Raub zurücktritt (BGHSt 21, 78).

Der Senat ändert den Schuldspruch in diesem Sinn, in Anwendung des § 357 StGB auch zugunsten der Mitangeklagten CP und Reim. Die Vorschrift des § 265 StPo steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten gegenüber dieser veränderten rechtlichen Beurteilung ihrer Tat anders hätten verteidigen können.

Die Änderung der Schuldsprüche muß mit Rücksicht auf die sich aus den §§ 23, 49 StGB ergebenden Folgen zur Aufhebung der Strafaussprüche führen.

-5. i

Im übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

Schumacher Willms Müller

Baumgarten Meyer