Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 02.09.1982 – 4 StR 311/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
KA 0062
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 311/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wolfgang C EEE aus Lu CE, zeboren am TED 1959 ir TO,
wegen versuchten Totschlags u.a.
IF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Frankenthal vom 13. Januar 1982
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-
schen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann die Unterbringungsanordnung nicht bestehenbleiben.
Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kommt grundsätzlich nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird, der Krankheitswert besitzt (BGH bei Holtz MDR 1978, 803). In Fällen, in denen keine
solche Würdigung, sondern Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der ?at bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1976 - 1 StR 828/75 -, vom 30. April 1976 - 2 StR 199/76 - und vom 16. Dezenber 1981 - 3 StR 321/81 -). Den Feststellungen der Strafkammer ist weder eine solche länger andauernde und nicht nur vorübergehende geistige Beeinträchtigung noch eine krankhafte Alkoholsucht oder -überempfindlichkeit zu entnehmen.
Einen Defekt mit Krankheitswert stellt es noch nicht dar, daß der Angeklagte "eine ichschwache, labile, geltungsbedürftige und infantile Persönlichkeit" ist, "die mit Leistungssteigerung auf Probleme mit der Umwelt reagiert" und nach Haftentlassung "durch einen Zustand der erhöhten Erregbarkeit und unbestimmter Ängste" gekennzeichnet ist (UA 10). Eine krankhafte Alkoholsucht hat die Strafkammer ebensowenig festgestellt. Schließlich reicht auch die Tatsache, daß "schon bei geringgradigem
Hs
Alkoholgenuß" - das Maß der Alkoholisierung wird von der Strafkamner nur bei einer Minderzahl der von dem Angeklagten begangenen Taten mitgeteilt - die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich herabgesetzt war, nicht zur Begründung der Annahme aus, daß er in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist,
Salger Hürxthal Engelhardt Goydke Jähnke