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BGH Urteil vom 03.02.1976 – 1 StR 719/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 719/75 URTEIL AIyET;

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Günter Dem aus Ausg, geboren am EEE» 1920 in Sem,

wegen Betruges u.a.

905°

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW» in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Eee, EEEEEEEB, als Verteidiger, Justizangestellter (8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Juni 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung und Unterschlagung unter Auflösung der durch das Landgericht München II am 25. April 1975 erkannten Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und unter Einbeziehung der darin enthaltenen Einzelstrafen nunmehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben.

1. Im Fall B II 1 (Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung) ist der nach § 288 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag rechtzeitig gestellt. Die geschädigte Firma MH erlangte durch Schreiben der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 15. Februar 1967 (HA IV Bl. 105) erstmalig Kenntnis vom Sachverhalt. Sie hat mit Schreiben vom 27. Februar 1967, eingegangen am darauffolgenden Tage, gegen den Angeklagten Strafantrag gestellt (HA IV Bl. 108 b, UA S. 12).

2. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bei den in Betracht kommenden Straftaten

fünf Jahre. Der Betrug zum Nachteil LOB ist am 30. August 1964, der Betrug zum Nachteil EEE am 22. Juli 1966, die Unterschlagung Mitte August 1966 und die Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung am 28. September 1964 begangen. Der Eröffnungsbeschluß vom 16. Juli 1968 (HA I Bl. 104) und die Verfügungen vom B. Dezember 1972 (HA VI Bl. 409) und vom 24. Januar 1974 (HA VII Bl. 468) unterbrachen die Verjährung nach § 68 StGB a.F. Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen sind, gilt nach Art. 309 Abs. 2 EGStGB das bisherige Recht. Diese Vorschrift steht im Einklang mit dem Grundgesetz (BVerfGE 25, 269).

II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Aufklärungsrüge, die das Unterlassen der Verwertung von Zivilprozeßakten beanstandet, ist nicht formgerecht erhoben, weil sie das Beweismittel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Insoweit hätte es der genauen Angabe des Aktenzeichens und der Aktenteile bedurft (BGHSt 6, 128, 129; BGH VRS 32, 205). Im übrigen ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafkammer die Akte 3 0 35/66 des Landgerichts Traunstein verwertet hat (vA S. 9).

2. Der Vernehmung der beiden Rechtsanwälte, die den Angeklagten im Zivilprozeß gegen den Vermieter LeEEEEB vertraten, zu der Beweisbehauptung, sie hätten dem Angeklagten die Begründetheit seiner Gegenansprüche bestätigt, bedurfte es nicht, weil das Landgericht bei Verneinung der Aussicht auf Erlangung eines Gegenwertes zu-

treffend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt hat. Einer der früheren Prozeßbevollmächtigten des

Angeklagten, Rechtsanwalt Dem, Weis, ist als Zeuge vernommen worden (HA II Bl. 225 R).

3. Die Ehefrau des Angeklagten hat von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (UA S. 10). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassen der Vernehmung der Ehefrau scheidet danach aus.

III. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Im Fall BI der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil Le) sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt. Le erhielt gegen Überlassung der Mietwohnung die Verpflichtungserklärung eines auf Dauer zahlungsunfähigen und -unwilligen Schuldners.

Darauf, ob im Verlaufe der Mietzeit etwaige Gegenansprüche des Angeklagten entstanden oder ob er zumindest an deren Vorhandensein glaubte, kommt es nicht an, weil er im Widerspruch zu seinen Erklärungen gegenüber dem Vermieter zur Zahlung auf Dauer weder gewillt noch fähig war.

Unerheblich ist auch, ob die Ehefrau des Angeklagten Vermögen hatte und bereit war, aus diesem die Miete zu bezahlen. Vertragspartner war der Angeklagte (vA S. 8). Er bezahlte die Miete von November 1964 bis Oktober 1966 in Höhe von 7.200,- DM nicht. Auch seine Ehefrau bezahlte nichts. Der Angeklagte hatte "gar nicht den Willen, von seinem Verfügungsrecht zugunsten von Gläubigern Gebrauch zu machen" (UA S. 10). Diese Überzeugung hat die Strafkammer rechtsirrtunsfrei aus der Tatsache gewonnen, daß der Angeklagte auch seine anderen zahlreichen Schulden nicht aus dem etwaigen Vermögen der Ehefrau beglich und daß er in der Hauptverhandlung auf Vorhalt erklärte, man müsse nur wissen, wie man etwas anzustellen habe.

Daß der Angeklagte von der Firma Heim & Co. GmbH ein monatliches Geschäftsführergehalt von 2.000,- DM zu erwarten hatte, ist nicht festgestellt. Dagegen steht fest, daß der Angeklagte selbst am 410. Januar 1966 Konkursamtrag gegen die GmbH stellte und daß ein späterer Antrag mangels Masse abgewiesen wurde (UA S. 4).

b) Auch der Betrug zum Nachteil EEE (Fall B IV I

der Urteilsgründe) ist rechtlich einwandfrei dargetan.

Der Angeklagte erschwindelte unter falschem Namen bei der Firma EEE Möbel und andere Gegenstände. Er war zahlungsunfähig und -unwillig. Die gegen die Annahme der Strafkammer gerichteten Angriffe der Revision sind unstatthaft, weil sie sich gegen die Feststellungen des Tatrichters wenden.

c) Im Fall B IV 1 der Urteilsgründe ist die Annahme der Unterschlagung der drei Orientteppiche und der Steh-

lampe, die der Angeklagte als Verkaufskommissionär von der Firma EEE erhielt, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob diese Unterschlagung als strafose Nachtat gegenüber dem Betrug zum Nachteil EEE anzusehen ist, stellt sich nicht. Der Angeklagte ist wegen Betruges verurteilt, weil er Möbel, Besteckkasten, Telefonanlage und Liegesessel ohne Zahlungswillen erwarb. Die Verurteilung wegen Unterschlagung bezieht sich allein auf die drei Orientteppiche und die Stehlampe, die die Firma Dein dem Angeklagten "kommissionsweise" überließ und die der Angeklagte sich alsbald zueignete.

d) Das Landgericht erblickt im Fall B II 1 den Tatbestand der Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung (§§ 27, 2§ 8 StGB) darin, daß der Angeklagte im Einvernehmen mit seiner Ehefrau und den Eheleuten He am 29. Juni 1974 das Grundstück der Haimmps in Bu WER ohne Rechtsgrund mit einem Grundpfandrecht von 50.000,- DM belasten ließ und so die Zwangsvollstreckung der Firma Mag - em in Wien aus einem Titel über 7.300 Schilling in den Miteigentumsamteil des Karl Heim vereitelte (va S. 11). Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Insbesondere war die Strafkammer nicht durch den rechtskräftigen Freispruch des Karl He in einem anderen Verfahren gehindert, den Tatbestand der Beihilfe beim Angeklagten als erfüllt anzusehen. Akzessorietät der Teilnahme bedeutet nicht, daß das Gericht, das über die Teilnahmehandlung zu entscheiden hat, an die Feststellungen des Gerichts gebunden ist, das über den Haupttäter geurteilt hat. Das zur Entscheidung über die Beihilfehandlung berufene Gericht hat vielmehr alle Voraus-

setzungen der Strafbarkeit und damit auch das Vorhandensein der Haupttat selbständig aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu prüfen (RGSt 58, 290 für die Begünstigung). Das ist hier geschehen. Auf der Grundlage neuer Beweise (UA S. 12) ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß Ham die Haupttat begangen hat. Damit ist dem Erfordernis der Akzessorietät genügt.

2. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.

Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Herdegen