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BGH Beschluss vom 15.01.1976 – 4 StR 518/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 stR 518/75 - BESCHLUSS A ı Tı Pb

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Ingeborg H EEEED szeborene PeED zus IE, geboren am EEE 194: in POS,

wegen Meineides u.a.

Der &. Strafsenat des BundesgerichtshofS hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 15. Januar 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Januar 4975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter Strafvereitelung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben nicht mit hinreichender Sicherheit, ob vw ER eine Straftat, insbesondere den Tatbestand des § 316 StGB verwirklicht hat. Nach den Feststellungen war das Fahrzeug auf einem unbebauten Grundstück abgestellt. Das Urteil 1äßt nicht erkennen, ob sich N 2 ww in öffentlichen Straßenverkehr bewegt hat. Nur in diesem Falle ist aber eine Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung oder wegen Begünstigung möglich. Zu beachten ist hier, daß § 257 StGB af gegenüber § 258 StGB nF, auch gegenüber dem Versuch dieser Straftat, das mildere Gesetz i.S. des § 2 Abs. 3 StGB ist. § 257 StGB aF droht im Falle der uneigennützigen Begünstigung eine geringere Höchststrafe an.

Die Aufhebung ergreift auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Meineids,

Im Urteil ist auch die Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht erörtert. Hinsichtlich des vor dem Meineid begangenen rechtlich unselbständigen Teilaktes der fortgesetzten Begünstigung würde der Angeklagten möglicher weise bereits die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung gedroht haben (BGHSt 9, 121, 123; BGH, Urteil vom 29. Mai 1968 - 3 StR 131/68).

Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Zu bemerken bleibt, daß Formulierungen wie "..., während die Angeklagte und WE dann offenbar falsch ausgesagt haben" (UA S. 4) die sichere Überzeugung der Strafkammer von der Schuld der Angeklagten in Frage zu stellen

vermögen. Der neue Tatrichter wird auch genauere Feststellungen über den Standort des Fahrzeugs, in dem die Angeklagte saß, des Fahrweges und der Sichtmöglichkeit

der Polizeibeamten, gegebenenfalls durch eine Ortsbe-

sichtigung, zu treffen haben.

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