Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 15.01.1976 – 4 StR 436/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 436/75 URTEIL
" Fon art Fe
in der Strafsache
gegen
4. Heinz willi K gr IB, geboren am en Kreis KB
2, den Kraftfahrer Bernhard Paul ED aus IM, geboren am ED :9;7 in K Kreis Ro.
- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -
wegen Mordes U..
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Hürxthal zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt am als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt R. m, (EESEEEEEEEEEED ,
als Verteidiger für den Angeklagten KW,
Rechtsanwalt GE, GENE,
als Verteidiger für den Angeklagten Justizangestellter(n
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Dortmund
vom 20. Dezember 1974 werden verworfen,
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Ki wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und den Angeklagten Bo] unter Freisprechung im übrigen wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt und eine Pistole eingezogen. Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Revisionen sind unbegründet.
I, Die Revision des Angeklagten Kup
A, Verfahrensrügen:
1. Das Präsidium des Oberlandesgerichts Hamm hat zum Vorsitzenden des Schwurgerichts beim Landgericht Dortmund "für das Geschäftsjahr 1974" den Vorsitzenden Richter MED bestellt. In gleicher Weise hat das Präsidium des Landgerichts bestimmte Richter für das ganze Geschäftsjahr, nicht für die einzelnen Tagungen, zu Vertretern des Vorsitzenden, zu richterlichen Mitgliedern und zu deren Stellvertretern bestellt. Dieses Verfahren war entgegen der Auffassung der Revision nicht gesetzwidrig. Das inzwischen abgeschaffte Schwurgericht war zwar nach dem Gesetz kein ständiger Spruchkörper des Landgerichts, wie die Strafkammern, sondern ein periodisch tagendes, je nach Bedarf zusammentretendes Gericht, dessen Besetzung während des Geschäftsjahres möglichst wechseln sollte (vgl. BGHSt 21, 191, 192).
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Jedoch verbot es das Gesetz auch nicht, das Schwurgericht, wie hier geschehen, für alle Tagungen des Geschäftsjahres mit denselben Richtern zu besetzen. Durch eine solche Art der Zusammensetzung allein wurde das Schwurgericht nicht zu einem ständig tagenden Spruchkörper (Kleinknecht, 31. Aufl. 8 83 GVG a.F. Anm, 1
und 4). Daß es bei dem Schwurgericht Dortmund im Geschäftsjahr 1974 keine Tagungen gegeben habe, wie die Revision behauptet, trifft nicht zu. Auch wenn in jeder Tagung aus praktischen Gründen jeweils nur eine Sache verhandelt wurde, handelte es sich um Tagungen, nicht um Sitzungen eines ständigen Spruchkörpers. Nach 5 87 GVG a.F. hatte der Präsident des Landgerichts entweder für das gesamte Geschäftsjahr im voraus oder nach Bedarf von Fall zu Fall während des Geschäftsjahres das Zusammentreten des Schwurgerichts zu einer Tagung zu bestimmen (BEHSt 21, 222, 223). Das Gesetz verbot es ihm nicht, die Tagungen so festzusetzen, daß in jeder nur eine einzige Sache verhandelt wurde. Das Zusammentreten des Schwurgerichts zur 11. Tagung des Geschäftsjahres 1974, in der die vorliegende Sache verhandelt wurde, hat der Landgerichtspräsident mit Verfügung vom 15. Juli 1974 angeordnet. Zu dieser Tagung hat er die für sie vor Beginn des Geschäftsjahres ausgelosten Geschworenen einberufen, die auch an der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt haben.
>, Das Präsidium des Landgerichts Dortmund hat mit Beschluß vom 10. Juli 1974 aus Anlaß der Bildung einer neuen Zivilkammer die Geschäftsverteilung des Landgerichts
geändert, Der Richter SE, der der VII. Strafkammer angehörte und außerdem für das ganze Jahr zum Mitglied
des Schwurgerichts bestellt war, ist einer Zivilkammer zugeteilt worden. An seiner Stelle ist der Richter EWi8- GEB zun Mitglied des Schwurgerichts für die restlichen Tagungen des Geschäftsjahres bestellt worden. Die Revision meint, eine Änderung der Geschäftsverteilung, wie sie
§ 21 e GVG für die Kammern unter bestimmten Voraussetzungen zulasse, habe § 83 Abs. 3 GVG a,F. für das Schwurgericht grundsätzlich ausgeschlossen, Sie beruft sich dafür auf Kleinknecht, 31. Aufl. § 83 GVG Anm. 5. Aus der dort angeführten Entscheidung BGHSt 8, 240 kann jedoch eine solche allgemeine Rechtsansicht nicht abgeleitet werden, 8 83 Abs. 3 GVG regelte die Möglichkeiten nachträglicher Änderungen der Besetzung des Schwurgerichts nicht abschließend (BGHSt 21, 308, 311). Dieser Vorschrift konnte nicht entnommen werden, daß eine Änderung der Besetzung des Schwurgerichts aus den Gründen des § 21 e GVG ausgeschlossen sein sollte. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in der in BGHSt 21, 308 angeführten Entscheidung vom 26. Februar 1964 - 2 StR 11/64 - ausgesprochen, der Gesetzgeber habe in § 83 Abs. 3 GVG Änderungen der Besetzung des Schwurgerichts während des Geschäftsjahres wegen Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Nitglieder des Gerichts ausgeschlossen; es dürften nachträglich nur Vertreter ernannt werden, Dieser Satz trifft jedoch in solcher Allgemeinheit nicht zu. Schon bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds des Schwurgerichts für die Dauer einer einzigen Tagung mußte das Präsidium einen anderen Richter zum ordentlichen Mitglied bestellen
(BGHSt 21, 308). Um einen solchen Fall handelte es sich auch hier. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten sollte der Richter SED aus der VII. Strafkammer ausscheiden und zu einer Zivilkammer als Ersatz für einen der neugebildeten zivilkammer zugeteilten Richter treten. Zugleich sollte er dadurch Gelegenheit erhalten, sich auf die vorgesehene Abordnung zum Oberlandesgericht vorzubereiten. Wenn das Präsidium den Richter EEE aus diesen Gründen für dauernd verhindert ansah, im Schwurgericht mitzuwirken, so hat es den Begriff der Verhinderung eines Richters nicht verkannt. Es durfte daher für den Richter SED einen anderen Richter zum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts bestellen. Die angeführte Entscheidung des 2. Strafsenats zwingt nicht dazu, den Großen Senat für Strafsachen anzurufen, da der vorliegende Fall mit dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden nicht vergleichbar ist.
In dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall hatte das Präsidium das zeitweise Ausscheiden eines Richters aus dem Landgericht dazu benutzt, auch die Besetzung des Schwurgerichts während des Geschäftsjahres zu ändern, obwohl der ausscheidende Richter dem Schwurgericht nicht angehört hatte und die Besetzung des Schwurgerichts auch sonst nicht von dem Wechsel berührt worden war.
3, Die Rüge, mit der beanstandet wird, daß die Zeugin CEEEEEEED vereidigt worden ist, ist unbegründet. Die Zeugin soll sich bei ihrer Vernehmung als Verlobte des von den Angeklagten getöteten Alfred Franz ID bezeichnet haben, Daß im Protokoll vermerkt ist, es sei der Beschluß verkündet worden, die Zeugin zu vereidigen,
deutet, gleichviel, ob die Vereidigung vom Vorsitzenden angeordnet oder vom Gericht beschlossen worden ist, darauf hin, daß die Frage der Vereidigung dieser Zeugin geprüft worden ist. Dafür, daß dabei die Bedeutung des
8§ 61 Nr. 2 StPO verkannt worden sei, besteht kein Anhalt.
4. Unbegründet ist auch die Rüge, der Zeuge Vin sei zu Unrecht nicht vereidigt worden. Nach dem Protokoll hat das Schwurgericht beschlossen, den Zeugen nicht zu vereidigen, da Begünstigungsverdacht nicht ausgeschlossen werden könne, wobei das Gericht auf eine frühere Vernehmung des Zeugen durch einen Amtsrichter im Ermittlungsverfahren Bezug nimmt. Um einen Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen, genügt schon ein ganz entfernter Begünstigungsverdacht (BGHSt 4, 255, 256). Der Formulierung, ein solcher Verdacht sei nicht auszuschließen, kann nicht entnommen werden, daß das Schwurgericht die Frage des Begünstigungsverdachts nicht geprüft und sich kein eigenes Urteil gebildet habe.
B, Sachrüge:
Die umfassende Nachprüfung des Urteils 158t keine Verstöße gegen sachliches Recht erkennen, Die Revision greift im einzelnen nur die Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten Kl zur Tatzeit an, jedoch zu Unrecht, Die Überzeugung des Schwurgerichts, daß die Fähigkeit des Angeklagten, einsichtsgemäß zu handeln, zwar zur Tatzeit erheblich eingeschränkt, aber nicht völlig ausgeschlossen war, beruht auf einem Schluß aus dem gesamten Geschehensablauf, dem Verhalten des
Angeklagten vor, bei und nach der Tat und auf dem Eindruck der Zeugen, die den Angeklagten vor und nach der Tat beobachtet haben. Es trifft nicht zu, daß das Schwurgericht diesen Schluß nur aus dem äußerlich geordneten, planmäßigen Verhalten des Angeklagten gezogen habe. Es trifft aber andererseits auch nicht zu, daß äußerlich geordnetes Verhalten und folgerichtiges Vorgehen bei der Tat bei der Prüfung, ob er schuldfähig war, überhaupt keine Rolle spiele. Die Annahme, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit höchstens bis zu 3 %0 betragen habe, ist eine bloße Schätzung, die nicht, wie die Revision meint, auf einem Denkfehler beruht, sondern auf im Urteil näher dargelegten Tatsachen, Sie war für das Ergebnis übrigens auch nicht von entscheidender Bedeutung.
II. Die Revision des eklagten
A. Verfahrensrüge:
Die Revision macht geltend, die Strafkammer, die das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht eröffnet hat, sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Selbst wenn dies zutrifft, hatte es nicht die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zur Folge (BGHSt 10, 278, 280). Nur wenn der Eröffnungsbeschluß an einem so schwerwiegenden Mangel leidet, daß er nicht mehr als wirksam angesehen werden kann, muß das Verfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung eingestellt werden. Ob andere Mängel des Eröffnungsbeschlusses, die nicht seine Unwirksamkeit zur Folge haben, mit der Revision gerügt werden können,
ist bestritten (vgl. RGSt 10, 56; BGHSt 10, 278; 22, 169). Der Senat braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden; denn das Urteil kann jedenfalls hier nicht auf dem Fehler beruhen. Es ist ausgeschlossen, daß eine anders besetzte Strafkammer angesichts der Ergebnisse des vorbereitenden Verfahrens die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten Bujak abgelehnt oder dazu beigetragen hätte, daß das Verfahren vor einem Gericht höherer oder niederer Ordnung eröffnet worden wäre. An die dem Eröffnungsbeschluß zu Grunde liegende tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Tatgeschehens war das Schwurgericht nicht gebunden. Urteilsgrundlage war vielmehr allein und ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 261 StPO).
B. Sachrüge:
Die umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt keine Verstöße gegen sachliches Recht.
Börtzler Mayr Hürxthal Zipfel Knoblich