Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Beschluss vom 26.02.1964 – 2 StR 11/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 N/a 2168 040
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Im Namen des Volk @ =)
In der Strafsache
gegen
den Schuhfabrikanten Pilipp 2 NEED =.: vom EEE. geboren am (EED 1955 in TB, zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags U:
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben: |
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundssrichter Dr. Dotterweich Bundosrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, GEB ir: der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestollter EEE als Urkunäsbeanter der Goschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dio Revision der Staatsamyaltschaft wird das Urteil dos Schwurgerichts in Zweibrücken vom 10. Juli 19653 mit don Feststollungen aufgehoben.
Dico Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-
gericht in Landau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Fremdabtreibung verurteilt. Die Rovision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, da sia mit Recht die Besetzung don Schwurgerichts beanstandet (§ 338 Nr. 1 StPO).
Das Präsidium des Landgerichts bestimmte am 19. Dezember 1962 anläßlich der Geschäftsverteilung für das Jahr 1965 für alle Tagungon des Schwurgerichts als richterliche Beisitzer die Landgorichtsräto Re una TE una ihre Vertreter. Da dio beidon Vertreter ab 1. Februar 1963 aus dem Landgericht Zwoibrücken ausschisden,; bestellte das Präsidium am 31. Januar 1963 an deren Stelle als Vertreter Gerichtsge für Landgerichtsrat Rp und Gerichtsassessor Dr. Lg für Landgerichtsrat TED. In ser Sitzung des Präsidiums am 22, Februar 1963 gab der Landgerichtspräsident bekannt, daß Lendgerichtsrat Kö von 18. Februar bis 15. Juli 1963 an das Oberlendssgericht Neustadt/einstr. abgeordnot und dem Landgericht als Personalersatz vom 1. März 1963 an Gerichtsassessor uw zugeteilt worden sci. Das Präsidium bestimmte hierauf unter
ersränge
Änderung der früheren Beschlüsse als richterliche Beisitzer für allo Tagungen des Schwurgerichts Landgerichtsrat Rp und Gerichtsassessor EEE. als deren Vertroter Landgerichtsret TW und Gerichtsassessor
Dr. Iggp. Dementsprechend nahm als richterlicher Beisitzer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten außor Landgerichtsrat Rep dor Gerichtsassessor A teil. Dieser durfte jedoch, wie die Revision zutreffend geltond macht, als Richter nicht mitwirken. |
Nach § 83 Abs. 2.GV6 i.d.F. des § 85 Nr. 9 DRiG bestellt das Präsidium des Landgerichts für jede Tagung des Schwurgerichts vor Beginn das Geschäftsjahres einen Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen richterlichen Mitglieder und ihre Vertreter. Dies ist ordnungsgemäß durch Boschluß des Präsidiums am 19. Dezember 1962 geschohen. Daß er anläßlich der allgemeinen Geschäftsvertoeilung bei dem Landgericht für das Tan 1963 gefaßt wurdo, ist unschädlich. Dio Vorschrift des § 83 Abs. 2 GVG fordort nicht, daß das Präsidium die richterlichen Mitglieder dos Schwurgerichta und ihre Vertreter, wie offenbar die Revision meint, in einer gesonderten Beratung bestimmt. Dagegen entspricht der Beschluß vom 22, Februer 1963 nicht dem Gosctz. .
Lanägerichtsrat Köp var dem Schwurgericht nicht als Beisitzer zugeteilt; sein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Landgericht Zweibrücken berührte deher nicht die Besetzung des Schwurgerichts, da die ILandgerichtsräto TB una DEE, die allein als richterliche Beisitzer bestellt waren, weiterhin zur Verfügung standen.
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Dio mit der Abordnung des Landgerichtsrats KC> begründete Umbesetzung war demnach eine Maßnahme nach 8 63 Abs. 2 GVG, wonach eine Änderung der Gesehäftsvorteilung im Laufo des Geschliftsjahres Uode infolge Wechsels oder dauerndor Verhinderung einzelner Mitglieder das Gerichts möglich ist. Eine solche Änderung hat aber der Gosetzgcber für das Schwurgericht in § 83 Abs. 3 GVG ausgeschlossen. Es dürfen hiernach, abgesehen von der Ernennung richterlicher Mitglisder für sine außerordentliche Schwurgerichtstagung, nachträglich nur Stellvertreter ernannt werden, wenn eine Vertretung erforderlich wird und die regelmäßigen Vertreter verhindert sind (BEHst 8, 240). | .
Auch der Umstand, daß Landgerichtsret TB sich möglicherweise nach § 30 StPO für befangen erklärt hätte, läßt eine andoro Beurteilung nicht zu; denn eine begründete Scelbstablehnung hätte nur zur Folge gehabt, daß für ihn soin Vertreter hätte eintreten müssen; dies wäre aber nicht Gorichtsassessor AP, sondern der in dem Beschluß dos Präsidiums vom 31, Januar 1963 als Vertreter be-. stimmte Gerichtsassessor Dr. Ip gewesen. Keinesfalls durfte jedoch Landgerichtsrat TEE a1s Richter für die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in Erwartung seiner Selbstablehnung durch eino im Gosetz nicht vorgesehena
Änderung der Schrurgerichtsbasetzung ausgeschlossen wer öl
Da somit der absoluta Revisionsgrund des § 358 Nr. 1 StPO gegoben ist, muß das Urteil aufgehoben werden. Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschnerde bedarf es nicht. |
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5.
Dor Sonat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Genoralbundesamwalts,
Baldus - Dottaerweich Scharpenseel
Meyer Henning