Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 19.12.1975 – 2 StR 536/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7146 0%
_BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 536/75 - BESCHLUSS aaT. ft in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Hans Winfried R EEE aus KGB, geboren am ip 19:0 in un
wegen schweren Raubes
ro
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
T. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. April 1975
1. dahin berichtigt, daß der bisherige Klammerzusatz in der Urteilsformel durch folgende Ziffern ersetzt wird: "(§§ 249 Abs. 1,
250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF, 223a, 52 StGB nF)",
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 6. Juli 1974 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, führt zur Berichtigung der Urteilsformel und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Wie von der Kammer zutreffend gewürdigt (U.A. S. 10), hat der Angeklagte den Tatbestand des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF erfüllt. Da der bei der Begehung der Tat verwendete Knüppel als Waffe in nichttechnischem Sinne
- 3 -
anzusehen ist, hat der Angeklagte aber auch die zum Zeitpunkt der Tat geltende Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF verletzt. Die Verurteilung mußte nach dieser Vorschrift erfolgen, da das ab 1. Januar 1975 geltende Recht nicht milder ist (BGH Beschluß vom 10. Juli 1975 - GSSt 1/75). Die Urteilsformel war deshalb zu berichtigen.
2. Bei der Strafzumessung ist die Kammer bei Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB von einer auf zwei Jahre ermäßigten Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB nF statt von einer solchen von eineinviertel Jahr nach Tatzeitrecht (§§ 250 Abs. 1, 51 Abs. 2, 4u Abs. 3 StGB aF) ausgegangen. Da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei Zugrundelegung dieser Mindeststrafe zu einem milderen Strafausspruch gekommen wäre, mußte das Urteil insoweit aufgehoben werden.
Schumacher willms Müller Baumgarten Buddenberg