Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 20.11.1975 – 4 StR 497/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 497/75 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Tevfik C ÜEEEEEEE zus BEEB-DEE, geboren am EEE 1939 ir TEE /
Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vollrausches
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 20. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteller I] in der Verhandlung, Amtsinspektor EEE bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
10. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrausches (§ 330 a StGB; zu Grunde liegende Tat: Totschlag) zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit der Revision macht der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts geltend,
Die hiernach gebotene Überprüfung des Urteils macht aus verschiedenen Gründen seine Aufhebung erforderlich,
I. Wer sich schuldhaft tn einen Rauschzustand versetzt hat, kann nach § 330 a StGB (alte und neue Fassung) nur dann verurteilt werden, wenn er in diesem Zustand eine "mit Strafe bedrohte Handlung", (so die alte Fassung; gleichbedeutend nach der neuen Fassung:) eine "rechtswidrige Tat" begangen hat. Um eine solche handelt es sich nicht, wenn die Tat durch Notwehr gerechtfertigt war.
Das Landgericht ist zwar auf die Frage der Notwehr eingegangen. Es hat erklärt (UA S. 13), daß für den Angeklagten "die Abgabe mehrerer Schüsse auf CHEEEEB weder geboten noch erforderlich war, um dessen Angriff abzuwehren", da dem Angeklagten "mehrere für den Angreifer weniger gefährliche Mittel zu Verfügung" gestanden hätten. Dabei hat es sich offenbar auf die Aussagen einiger Zeugen gestützt, wonach "das Schießen in ihren Augen angesichts der gegebenen
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Situation unnötig gewesen" sei, vielmehr "ein Faustschlag als Abwehr voll ausgereicht hätte" (UA S. 12).
Wenn auch vieles für die Richtigkeit des gewonnenen Ergebnisses sprechen mag, so lassen die sehr knappen Ausführungen des Landgerichts hierüber doch noch Zweifel offen.
41. Jedenfalls ausdrücklich hat das Landgericht nur die Abgabe mehrerer Schüsse als nicht aus Notwehr erforderlich erklärt. Sollte aber die Abgabe eines Schusses noch durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sein und sollte - was im Urteil nicht geklärt ist und wohl auch. kaum mehr geklärt werden kann - gerade der erste Schuß die tödliche Wirkung gehabt haben, 50 könnte als hier in Betracht kommende mit Strafe bedrohte Handlung jedenfalls nicht vollendeter Totschlag erachtet werden.
2. Davon abgesehen hätte das Landgericht seine Auffassung, das Schießen des Angeklagten auf cm (das Schießen überhaupt, sei es mit einem oder mehreren Schüssen) sei nicht aus Notwehr geboten gewesen, angesichts der sonst festgestellten Umstände über die Tat und ihre unmittelbare Vorgeschichte nicht - wie geschehen (UA S, 15) - nur mit den Aussagen der Zeugen begründen dürfen, die "die Reaktion des Angeklagten auf den Angriff des CHE für völlig unverhältnismäßig" gehalten haben.
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Das Landgericht hat festgestellt, daß die Auseinandersetzung (das "Gerangel") zwischen den zwei Gruppen von Türken allein von dem "schon angetrunkenen' CHE verursacht war und daß sich dabei der Angeklagte "zurückhielt" (UA S. 7). Bei dem dann durch CB erneut veranlaßten Wortwechsel hat "CB den Angeklagten mit der Faust ins Gesicht" geschlagen. "Während der nun folgenden tätlichen Auseinandersetzung ging der Angeklagte zu Boden" (UA S. 8). Er hat dann, "nachdem .er wieder aufgestanden war und dem CB auf kurze Entfernung gegenüber stand", geschossen. Wie sich in diesem Augenblick CB verhielt und wie überhaupt der Ablauf der Ereignisse im einzelnen war, hat das Landgericht nicht dargelegt. Die Einlassung des Angeklagten, "er sei mehrmals von Ciilänit der Faust ins Gesicht, mit seinem Kopf an die Wand geschlagen und an den Haaren gezerrt worden" (UA S. 9), hat es nicht für unzutreffend erklärt. Es ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte, nachdem er vom Boden wieder aufgestanden war, sich nicht weiteren Angriffen des ihm "auf kurze Entfernung gegenüber" stehenden CHEM preisgegeven sah. Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, daß auch nur einer der umherstehenden Zeugen auch nur den Versuch gemacht hätte, dem - möglicherweise unschuldig in die Auseinandersetzung hineingezogenen - Angeklagten, nachdem dieser schon zu Boden geschlagen war, zu helfen und den CB zu entfernen oder von weiteren Tätlichkeiten abzuhalten, Sich schwer verprügeln oder gefährlich mißhandeln zu lassen brauchte der Angeklagte nicht. Das Landgericht hätte darauf eingehen müssen, ob der - möglicherweise bereits erheblich mißhandelte - Angeklagte überhaupt
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noch zu einem Faustschlag in der Lage gewesen wäre oder mit welchen anderen Mitteln, etwa durch bloßes Drohen mit der Pistole der Angeklagte den CB von weiteren Tätlichkeiten hätte abhalten können,
II, Von den bisherigen Erwägungen ganz unabhängig (also auch wenn feststünde, daß dem Angeklagten der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht zugute kommen kann) ergeben sich auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen Bedenken gegen den Schuldspruch.
1. a) Zwar ist der § 330 a StGB (a. F. und.n. F.) auch anzuwenden, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat (BGHSt 22, 8 ff). Deswegen hat das Landgericht den Rauschzustand des Angeklagten mit Recht als tatbestandsmäßig im Sinne des § 330 a StGB erachtet, obwohl er nicht allein durch den Genuß von Alkohol, sondern nur im Zusammenwirken mit einem 1946 erlittenen Hirntrauma zustande gekommen ist, das zu einer "Wesensveränderung mit Neigung zu unkontrollierten Erregungszuständen", zu einer "abnormen Alkoholreaktion bei verminderter Toleranz" geführt hat (UA S. 13).
b) Der § 330 a StGB (a. F. und n. F.) kann angewendet werden, wenn im Zeitpunkt der Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung der vom Täter schuldhaft herbeigeführte Rauschzustand entweder mit Sicherheit zum vollen Ausschluß seiner Verantwortlichkeit (§ 51
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Abs. 1 StGB a. F. = § 20 StGB n. F.) oder - nicht mit Sicherheit aufklärbar - entweder zum vollen Ausschluß der Verantwortlichkeit oder zu ihrer erheblichen Verminderung (§ 51 Abs. 2 StGB a. F. = § 21 StGB n, F.) geführt hat (so nach der alten Fassung des § 330 a StGB die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -
BGHSt 9, 390; 16, 187; GA 1967, 281 - und ebenso nach der auf dieser Auslegung gerade aufbauenden Neufassung der Vorschrift).
Dagegen ist eine Bestrafung nach § 330 a StGB nicht möglich, wenn (was im vorliegenden Fall allerdings kaum in Betracht kommt) feststeht, daß der Täter auch durch den Rausch nicht schuldunfähig geworden, wenn auch (mit Sicherheit oder nicht ausschließbar) in den Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB a. F. = § 21 StGB n. F.) geraten ist (; dann ist vielmehr Bestrafung nach dem Grundtatbestand der mit Strafe bedrohten Handlung geboten). Die Bestrafung ist ebenso wenig möglich, wenn die Frage der alkoholischen Beeinflussung so wenig aufgeklärt werden kann, daß ebenso wie ein voller Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auch ein bloßes den Grad der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht erreichendes Angetrunkensein nicht auszuschliessen ist. Nach § 330 a StGB kann ein Täter nur bestraft werden, wenn feststeht, daß "der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten" ist. (Auch das entspricht nach der alten Gesetzesfassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. die drei vorst. angeführten Entscheidungen, Da im vorliegenden
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Fall die Tat unter der Geltung der alten Fassung stattgefunden hat, braucht im Hinblick auf § 2 StGB auf die Neufassung nicht eingegangen zu werden, Der Senat neigt aber zu der Auffassung, daß auch in diesem Punkte die Neufassung keine sachliche Änderung gebracht hat, daß also der Meinung von Dreher in StGB 35. Aufl. § 330 a Anm. 3 A nicht zugestimmt werden kann. Hingewiesen wird auch auf das - zur Veröffentlichung vorgesehene - Senatsurteil vom 11. September 1975 - 4 StR 364/75 -).
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht mit Sicherheit die Überzeugung vom Vorhandensein oder andererseits vom Ausschluß einer der drei vorerwähnten Stadien der alkoholischen Beeinflussung (Schuldunfähigkeit, erheblich verminderte Schuldfähigkeit, bloßes Angetrunkensein) gewonnen habe. Es ist nur davon die Rede (UA S. 13), daß bei dem Angeklagten ein für die Tatzeit "nicht ausschließbarer" blutalkoholtoxischer Ausnahmezustand vorlag, der die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Schußabgabe "yoll aufhob", „.... so daß der Angeklagte ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt "haben kann", "bzw." daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB "nicht auszuschließen" ist. Der § 51 Abs. 2 StGB a. F. = § 21 StGB n. F., sein "sicherer Bereich", wird nicht einmal erwähnt.
Auch aus der Schilderung der Vorgeschichte der Tat und den übrigen Feststellungen können zuverlässige Rückschlüsse auf das Maß der alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten nicht gewonnen werden. Der Angeklagte hat zwar in der Tatnacht reichlich Alkohol ge-
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getrunken, aber in einer Weise gemeinsam mit anderen, daß die Trinkanteile kaum aufgeklärt werden können, Die ihm am nächsten Morgen um 7.05 Uhr und 7.50 Uhr entnommenen Blutproben haben nur Blutalkoholwerte von 0,65 bzw. 0,55 %o ergeben (UA S. 9). Im Urteil ist nicht einmal etwas über die Uhrzeit gesagt, zu der der Angeklagte die Schüsse auf CR abgegeben hat. Nach dem, was über den Zeitpunkt seines Eintreffens im "Lokal ICE", nämlich "gegen 22.00 Uhr" (UA S. 6), den anschliessenden Verlauf des Abends, andererseits den Zeitpunkt seiner Festnahme, nämlich "gegen 6.20 Uhr" (UA S. 8), und den vorausgegangenen, mit Unterbrechungen durchgeführten Heimweg gesagt ist, muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die Schußabgabe irgendwann zwischen Mitternacht und
4,00 Uhr stattgefunden hat. Bei Abgabe der Schüsse, je nach dem näheren Tatzeitpunkt, kann also der Blutalkoholgehalt des Angeklagten etwa zwischen 1,2 %o und 2,5 %0 betragen haben. Die Revision trägt vor (eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht nicht möglich), nach einem Gutachten der chemischen Untersuchungsanstalt der Stadt Dortmund sei "beim Angeklagten zur Tatzeit von einem Blutalkoholgehalt von 1,6 %o auszugehen". Bei 1,2 %o ist ein gesunder, erwachsener Mensch in. der Regel bei weitem noch nicht erheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt (BGH VRS 30, 277; 33, 431). Ebenso kann regelmäßig der Eintritt der Schuldunfähigkeit eines gesunden, erwachsenen Menschen bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 2,5 %o noch nicht angenommen werden, wenn dies allerdings auch nicht ausgeschlossen ist (BGH VRS 23, 209; 28, 190; Dreher StGB 35. Aufl. § 20 Anm. AA b
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mit zahlreichen Hinweisen). Welchen Einfluß das beim Angeklagten vorliegende Hirntrauma je nach dem Maße der zur Tatzeit möglicherweise bestehenden alkoholischen Beeinflussung gehabt haben kann, geht aus dem Urteil nicht hervor und kann vom Senat nicht beurteilt werden,
Es steht also nicht fest, daß das Landgericht sich einwandfrei davon überzeugt hat, der Angeklagte habe sich bei Abgabe der Schüsse mit Sicherheit überhaupt in einem Rauschzustand befunden, bei dem nur zweifelhaft bleibt, ob er zum vollen Ausschluß der Schuldfähigkeit oder nur zu ihrer erheblichen Verminderung geführt hat.
2. Nach § 330 a StGB (a. F. und n. F.) kann ein Täter nur bestraft werden, wenn er sich schuldhaft in
den Rauschzustand versetzt hat. Dem Täter muß vorgeworfen werden können, daß er die alkoholischen Getränke (oder die anderen berauschenden Mittel) in solcher Menge und in einer solchen Weise (kurzer Zeitraum, andere bedeutsamen Umstände) genossen hat, daß er während des Trinkens wußte oder damit rechnen konnte und mußte, in einen erheblichen Rausch, mindestens im Grenzbereich zwischen vollem Ausschluß und erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit, zu geraten.
Auch in dieser Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht bedenkenfrei.
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Oben ist dargelegt, daß nach den bisherigen Feststellungen der Blutalkoholgehalt des Angeklagten bei Abgabe der Schüsse etwa zwischen 1,2 %o und 2,5 %o gelegen haben kann. Wie bereits erwähnt ist die Schuldfähigkeit eines gesunden, erwachsenen Menschen bei einem Blutalkoholgehalt von 1,2 %0o oder wenig darüber kaum je auch nur erheblich vermindert. Mit dem vollen Ausschluß der Schuldfähigkeit ist in der Regel erst bei Blutalkoholwerten über 2,5 %o zu rechnen.
Nach dem Urteil (UA S. 13) ist die Tatsache, daß der Angeklagte 1946 ein "Hirntrauma" mit einer "substanziellen Hirnschädigung" erlitten hat, die zu einer "abnormen Alkoholreaktion bei verminderter Toleranz" führt oder führen kann, offenbar erst durch ein während des Strafverfahrens eingeholtes Gutachten bekannt geworden. Nichts im Urteil deutet darauf hin, daß der Angeklagte die Tatsache seiner Hirnschädigung und ihre Auswirkungen vorher gekannt habe. Daher ist ohne Darlegung besonderer Umstände nicht einzusehen, daß der Angeklagte vor dem Trinken und während des Trinkens gewußt habe oder damit habe rechnen müssen, in einen beachtlichen Rausch zu geraten, wenn er den Alkohol nur in einer solchen Menge und in einer solchen Weise trank, daß ein solches Trinken bei einem Erwachsenen normalerweise höchstens zu einem Angetrunkensein (Blutalkoholgehalt um 2,00 %0 oder sogar erheblich darunter) führt. Aus dem Urteil geht nicht hervor, daß der Angeklagte schon während des Trinkens, vor dem Beginn der Auseinandersetzung mit CHE. Kennzeichen einer besonderen Erregung verspürt hätte oder hätte verspüren müssen. Es ist auch nicht dargelegt, daß dem
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Angeklagten bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen, daß auf ihn alkoholische Getränke stärker einwirken als auf andere Erwachsene, daß er früher und leichter in einen Rausch geriet als andere.
Zu Unrecht hat das Landgericht angeführt, daß der Angeklagte "auf Grund der Vorstrafen wußte, zu welch unkontrollierten Handlungen er bei Alkoholgenuß neigt". Daß der Angeklagte 1972 in fahruntüchtigem Zustand (1,21 %o Blutalkoholgehalt) mit einem PKW einen Unfall verursachte, hat mit den Fragen, wann bei ihm ein Rausch eintritt oder eintreten kann und wie er sich in einem solchen verhält, überhaupt nichts zu tun. Auch daß der Angeklagte 1973 wegen einer "unter Alkoholeinfluß" begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sagt für sich allein (mangels Darlegung des Masses des "Alkoholeinflusses" und des Anlasses und des Beginns der damaligen Auseinandersetzung) für die hier maßgebende Frage nichts.
N)
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III. Es wird - jedenfalls wenn sonst ein Frei-
spruch unvermeidlich wäre -— zu prüfen sein, ob der Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer Schuß-
waffe zu bestrafen ist.
Schmidt Börtzler Spiegel
Hürxthal Knoblich