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BGH Beschluss vom 18.11.1975 – 2 StR 611/75

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 611/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Thomas K EEE au: LEE, geboren am EEE '939 in rg Criechenland,

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom

23. April 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils ergibt nur im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken. Den versuchten Totschlag hat der Angeklagte am 18. November 1973 begangen.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne

des § 213 StGB verneint, aber von der Möglichkeit, nach

§ 23 Abs. 2 StGB milder zu bestrafen, Gebrauch gemacht.

Unter Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB geht es daher

von einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus, hält eine Strafe an der unteren Grenze des Strafrahmens für angemessen und setzt diese auf zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe fest. Dabei hat das Landgericht nicht beachtet, daß die Tat vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist und grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden ist,

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es sei denn, daß das neue Recht milder ist (§ 2 Abs. 1,

3 StGB 1975). Hier ist das alte Recht milder. Denn nach

§§ 43, hu, 212 StGB aF betrug die Mindeststrafe ein Jahr drei Monate. Der Senat kann nicht ausschließen, daß dieser Fehler die Höhe der Strafe beeinflußt hat.

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