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BGH Urteil vom 18.11.1975 – 1 StR 588/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 588/75 URTEIL Mm 75

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Friedrich Mi aus Mu, dort

geboren am GB 1927,

wegen Untreue u.a.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 18. November 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange-

- 3. klagte freigesprochen worden ist, 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen (88 266, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB) freigesprochen.

Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurtei- .

lung, die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung Je mit den Rügen der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel führen zur Aufhe- eu E bung des Urteils Jeweils im Umfang der Anfechtung.

I. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-

ahrensrüge Erfolg.

. a) Die Verteidigung des Angeklagten hatte in den Hauptverhandlung Beweis durch die Vernehmung

zweier Rechtsanwälte dafür angeboten, "daß die Bestätigung vom 2. Mai 1968 von Herrn Rechtsanwalt Dr. KR Ba abgefaßt, Herrn Bgp erklärt und von diesem verstanden :

und gebilligt war",

N

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Das Landgericht hatte den Beweisamtrag abgelehnt mit der Begründung, die Beweisbehauptung könne als wahr unterstellt werden, und zwar "dahingehend, daß der Zeuge BP zu verstehen gegeben und den Eindruck vermittelt hat, er habe den Inhalt der Bestätigung verstanden",

b) Mit dieser Bestätigung vom 2. Mai 1968 hatte es nach den Feststellungen folgende Bewandtnis:

Anton BB hatte dem Angeklagten, mit dem er schon vorher verschiedene Grundstücksgeschäfte gemacht hatte und dem er besonders vertraute, mit Vertrag vom 17. März 1966 Grundstücke übertragen, die der Angeklagte baureif machen und als Bauland verkaufen sollte. Da die Vertragspartner damit rechneten, daß die Übereignung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke an den Angeklagten als Nichtlandwirt nicht genehmigt werde, bestellte BP für den Angeklagten zwei Grundschulden über 3,5 und 3,0 Millionen DM an den in Rede stehenden Grundstücken; diese Grundschulden sollte der Angeklagte, wie der Tatrichter feststellt, im Sinne des Vertrages vom 17. März 1966 zur Geldbeschaffung für den "beabsichtigten Ankauf von Bauobjekten in der Siedlung in Ki" verwerten.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe die bezüglich dieser Grundschulden dem Grundstückseigentümer Baur gegenüber bestehende Treuepflicht zur abredegemäßen Verwertung der Grundpfandrechte dadurch verletzt, daß er die beiden Grundschulden ohne Wissen und Zustimmung BP an seine - des Angeklagten - persönlichen Gläubiger abtrat, und zwar die Grundschuld zu

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5,5 Millionen DM an die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern wegen erheblicher Steuerschulden, die Grundschuld zu 3,0 Millionen DM an Georg Ki zur Abwendung eines von diesem gegen den Angeklagten erwirkten dinglichen Arrestes.

Der Angeklagte beruft sich für seine Behauptung, er sei berechtigt gewesen, über die Grundschulden uneingeschränkt, also auch für eigene Zwecke, zu verfügen, u. a. auf die von ihm und BP gemeinsam unterschriebene "Bestätigung" vom 2. Mai 1968, aus der sich ergibt, er sei "wirtschaftlicher Eigentümer" der Grundstücke "in vollem Umfang" und könne darüber "wie ein Eigentümer" verfügen (UA S. 13).

c) Die Strafkamner entnimmt dieser Bestätigung, daß damit ersichtlich nur das Außenverhältnis, also der Umfang der Befugnis des Angeklagten gegenüber dritten Personen angesprochen sei; soweit als wahr unterstellt wurde, daß Rechtsanwalt KM diese Bestätigung dem Zeugen BE inhaltlich erklärt hat, könne "von einer Aufklärung in diesem Sinn ausgegangen werden" (UA S. 13). Die rechtliche Ungebundenheit des Angeklagten nach außen schließe jedoch nicht aus, daß er im Innenverhältnis gegenüber Bi in der im einzelnen dargelegten Weise rechtlich gebunden gewesen sei; es fehlten Hinweise dafür, daß in dem genannten Schreiben auch etwas über das Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten und De ausgesagt werden sollte.

Die Revision beanstandet, daß sich der Tatrichter damit nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe;

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sie erblickt in dieser Behandlung der als wahr unterstellten Tatsache auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

2. Eine Wahrunterstellung muß die behauptete Tatsache in ihrem vollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (RG JW 1929, 114; 1932, 3101; BGH NJW 1968, 1293; BGH, Urteil vom 13. Mai 1970 - 1 StR 624/69); das Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird (BGH, Urteil vom 5. Juni 1964 - 2 StR 159/64).

Nun ist zwar dem Wortlaut des hier in Rede stehenden Beweisamtrages nicht zu entnehmen, in welchen Sinne der Inhalt der "Erklärung" vom 2. Mai 1968 dem Zeugen B@P erklärt und von diesem verstanden und gebilligt worden sein soll. Beweisamträge sind jedoch auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidend ist; das gilt auch bei Wahrunterstellung (BGH NJW 1959, 396). Durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisamtrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (RG JW 1929, 114).

Dem Angeklagten kam es aber bei seinem Beweisamtritt darauf an darzutun, daß er gegenüber BP dazu berechtigt gewesen sei, die Grundschulden auch im eigenen Interesse zu verwerten; allein aus der Gestaltung des Innenverhältnisses zwischen dem Angeklagten und Bw läßt sich nämlich die Entscheidung darüber herleiten, ob der Angeklagte die Vermögensinteressen Bew in strafbarer Weise verletzt hat. Denn im allge-

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meinen liegt das Feld für die strafrechtliche Untreue in dem Raum zwischen dem, was der Täter nach außen wirksam vornehmen kann - dem rechtlichen Können -, und dem, wozu er dem Vermögensträger gegenüber befugt

ist - dem rechtlichen Dürfen (vgl. Hübner in IK

9. Aufl. § 266 Rdn. 38).

Wenn also das Landgericht die Wahrunterstellung dahin eingrenzt, daß BR über die Bedeutung der "Erklärung" für das Außenverhältnis aufgeklärt worden sei, dann wird damit der für den Angeklagten wesentliche Sinn des Beweisamtrages nicht erfaßt. Für eine freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) war daher kein Raum, da die Beweisbehauptung nicht im vollen Umfang so behandelt worden ist, als wäre sie wahr (BGH NJW 1959, 396).

3. Auf dem Verfahrensverstoß kann die Verurtei- - lung beruhen. Zwar ist die Erklärung vom 2. Mai 1968 zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden, als der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Grundschuldabtretungen bereits vorgenommen hatte (12. Oktober 1967 und 17. November 1967); der Tatrichter hat zuden nicht festgestellt, ob BB bei der Unterzeichnung der Erklärung vom 2. Mai 1968 bereits Kenntnis von . den Abtretungen erlangt hatte, so daß für die rechtliche Nachprüfung keine hinreichende tatsächliche Grundlage besteht. Selbst wenn BP erklären wollte, der ... Angeklagte habe im Innenverhältnis freie Hand, käme zudem in Betracht, daß die nachträgliche Genehmigung eines treuwidrigen Geschäfts den Betreuer nicht zu entlasten braucht, weil Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit sich nach dem Zeitpunkt der Tat bestimmen (BGH, Urteil vom 26. Juli 1960 - 1 StR 248/60),

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ferner daß die Zustimmung des wirtschaftlich unerfahrenen Geschäftsherrn strafrechtlich unerheblich sein kann, wenn sich der Untreuevorwurf mit auf die Ausnutzung dieser Unerfahrenheit gründet (BGH, Urteil vom

6. Juni 1961 - 1 StR 92/61; vgl. zum Ganzen Hübner aa0 Rdn. 49). Der Senat kann Jedoch nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand die - allerdings nicht naheliegende - Möglichkeit nicht ausschließen, Be habe in voller Kenntnis der Tragweite mit der Erklärung vom

2. Mai 1968 seine von Anfang an bestehende Ansicht

zum Ausdruck bringen wollen, der Angeklagte könne als "wirtschaftlicher Eigentümer" der Grundstücke auch

mit den Grundschulden nach seinem Belieben verfahren.

Diese Möglichkeit war vom Beweisamtrag erfaßt; wurde sie nicht in die Wahrunterstellung einbezogen, dann mußte die Strafkammer auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht Beweis erheben.

4, Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde - die im übrigen unbegründet wären - kommt es danach nicht mehr an.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt ebenfalls durch.

1. Dem Angeklagten liegt insoweit zur last, er habe die Eheleute WWW zur Bestellung von Eigentümergrundschulden über 800.000 DM und zu deren Abtretung an den Bankier Gi veranlaßt und dabei vorgespiegelt, er wolle einen Teil des Grundbesitzes VE zur Bebauung ankaufen und die Grundschulden sollten der Finanzierung des Bauprojekts und als Sicherheit gegen einen Vertragsrücktritt der Verkäufer dienen. Tatsächlich habe er die Grundschulden zur Um-

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schuldung eigener Verbindlichkeiten durch GW verwenden wollen und demgemäß einen von GEB zuf die Grundschulden gewährten Kredit für sich vereinnahmt.

Von diesem Vorwurf des Betruges hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.

2. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, da die Sachrüge zur Aufhebung des freisprechenden Teils des Urteils führt.

Nach dem Vertrag vom 4. November 1968 sollten die Grundschulden dem Bankier EEE 215 Sicherheit dienen "für alle Ansprüche, welche ihm aus Kreditgewährung oder aus irgendeinem sonstigen Rechtsgrunde gegen die Eheleute Josef und Rosa VE oder gegen deren Rechtsnachfolger bereits zustehen oder künftig noch erwachsen werden" (UA S. 18/19). Nach der "Zweckerklärung" vom 7. November 1968 sollten die Grundschulden darüber hinaus der Sicherung von Ansprüchen dienen, die 5 | aus Krediten und Provisionen gegenüber dem Angeklagten und Anton Bm "zustehen oder künftig zustehen werden" (UA S. 19).

Dieser erheblichen Erweiterung des Verwendungszwecks der Grundschulden haben die Eheleute I] zugestimmt. Ob sie bei der Unterzeichnung der Erklärung vom 7. November 1968 deren weittragende Bedeutung erkannt haben, hat der Tatrichter offen gelassen (UA S. 23). Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, daß eine etwaige Verkennung der Tragweite dieser Erklärung auf einem Irrtum beruhen kann, den der Angeklagte möglicherweise durch Täuschung hervorgerufen hat. In diesen Zusammenhang könnte auch der Umstand von Bedeutung sein, ob die Unterschrift der Ehe-

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leute WOEEEEM auf Veranlassung des Angeklagten geschah, der immerhin Ort und Datum in die Urkunde eingesetzt hat (UA S. 19). Das Landgericht hat aber auch offen gelassen, ob der Angeklagte die "Zweckerklärung" vor der Unterzeichnung durch die Eheleute WWW in der Hand gehabt hat.

Hätte die Strafkammer aber die naheliegende Möglichkeit erörtert, ob der Angeklagte die Eheleute Won durch Täuschung über die Tragweite zur Unterzeichnung der Erklärung vom 7. November 1968 bestimmt und dadurch eine mit der Haftungserweiterung eingetretene. Vermögensgefährdung bewirkt hat, dann wäre das Urteil möglicherweise anders ausgefallen. 5

Die Freisprechung kann daher auf einen Rechtsfehler beruhen.

Loesdau Mösl Woesner

zipfel . Herdegen