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BGH Entscheidung vom 06.06.1961 – 1 StR 92/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı_StR_92/61 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Helmuth C Em aus TÜRE, geboren arı CE in ÖEREEB (Vogtland),
wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer _ als beisitzende Richter,
Oberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
. für Recht erkanni:
Auf die Revision des Angeklagten Günther wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Oktober 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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S_z_ün_d_e:
Die Strafkammer hat den Angeklagten der Untreue in zwei Fällen schuldig gesprochen. Das Urteil hält der sachrüge nicht stand.
1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß dem Beschwerdeführer rechtsgeschäftlich Vermögensinteressen des Ve Ger Lendestierärztekammer von Rheinland/ Pfalz anvertraut waren, Dabei gilt es gleich, ob er (wie das Landgericht meint) als Geschäftsführer des Vemmgmunss - EEE anzusehen ist oder (wie die Revision meint) als Handelsvertreter selbständiger Kaufmann war, Jedenfalls hatte er, wie die Revision selbst nicht verkennt’; Geschäfte des Ve zu besorgen, und zwar entgegen ihrer Ansicht wesentlich auch solche vermögensrechtlicher Art. Denn er hatte nach den Feststellungen Hypothekendarlehen des VB auszuzahlen und zu verwalten, die Beitragskonten der Mitglieder zu führen und mit der Rückversicherungsgesellschaft abzurechnen; für das Verwaltungskostenkonto 134, von dem bestimmte Ausgaben zu bestreiten waren, war ihm Bankvollmacht erteilt. Daß dieses Konto
kein Privatkonto des Angeklagten, sondern ein Konto des
VecEEEEER 27, hat Gie Strafkammer rechtlich einwandfrei dargelegt; zur Verfügung über ein eigenes Konto
hätte orikeiner Vollmacht des Vo bedur ft.
Ihm war ferner "zu treuen Händen" die umfassende Aufgabe
übertragen, das Versorgungswerk, an dessen Gründung er schon maßgeblich mitgewirkt hatte, durch den Zusammenschluß mit anderen ähnlichen Einrichtungen zu einem Xinanzkıräftigen, wohlgegründeten Unternehmen auszubauen.
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2. Unrichtig ist die Auffassung der Revision, im Sinne des § 266 StGB könne Täter nur sein, wer in der Lage ist, selbst unmittelbar auf ihm anvertraute fremde Vermögensinteressen, durch eine eigene Vermögens- = verfügung, einzuwirken. Das mag für den \Mißbrauchstatbestand gelten. Den Treubruchstatbestand - der entgegen
der Behauptung der Revision allein dem Urteil zugrunde
liegt - kann auch verwirklichen, wer den Geschäftsherrn treuwidrig zu einer nachteiligen Vermögensverfügung veranlaßt, etwa durch eine falsche oder unvollständige Sach- " darstellung, durch Täuschung über die vermögensrechtliche Tragweite der Verfügung oder dadurch, daß er sich den Mangel an Geschäftsgewandtheit des Geschäftsherrn sonstwie: zu nutze macht (so schon RGSt 38, 3653, 366 für § 266 a.F.). Die selbständige Entschließungsfreiheit und eigene Ver- } fügungsbefugnis ("Dispositionsfreiheit") sind nur Anzeichen, nicht Merkmal des Treubruchstaibestandes (BGHSt 13, 315).
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist hiernach die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, der Angeklagte habe dadurch ungetreu zum Nachteil des Vu <c — handelt, daß er den Vorstand veranlaßte, die Auszahlung
von Provisionen, Provisionsvorschüssen und Weihnachtsvergütungen an ihn zu dewilligen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Eigene berechtigte Vermögensbelange braucht der Treupflichtige den Vermögensinteressen. seines Geschäftsherrn nur unter besonderen Umständen nach- . zuordnen (RGSt 62, 357, 361 und 65, 333 zu § 266 a. Fe;
RGSt 72, 347; RG HRRI935, 904; vgl» BGH IM Nr. 22 zu
3. Bedenken weckt jedoch die Begründung, mit der das Landgericht den Rechtsbestand der Ansprüche des Be-
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schwerdeführers auf Provisionen und Provisionsvor-
schüsse verneint.
a) Dem Angeklagten war in einem Agenturvertrag für seine Bemühungen um den Ausbau des ne] durch Zusammenführen mit anderen heilberuflichen Versorgungseinrichtungen eine bestimmte Vergütung zugesagt. Der Agenturvertrag ist zwar von keinem Beteiligten unterzeichnet. Das Urteil läßt es aber offen, ob der Beschwerdeführer unabhängig davon dennoch Anspruch auf die dort festgesetzte Vergütung hatte. Zu seinen Gunsten ist daher im Revisionsrechtszug davon auszugehen.
Dann kann dem Angeklagten jedoch aus Anlaß des Beitritts der Vo icr saarlänäischen Tierärzte zu dem rheinland/pfälzischen Veen die Abschlußprovision angefallen sein, Die Ansicht der Strafkammer ist rechtlich bedenklich, es habe zur Rechtswirksamkeit des Zusammenschlusses eines besonderen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der saarländischen Ve au u Veüurtt. Diese hatte nämlich den Präsidenten der Tierärztekammer zu ihrem Vertreter Dritten . gegenüber bestellt und ihm als Aufgabe den "Abschluß eines Poolvertrages mit der Landestierärztiekammer Rheinland/- Pfalz" übertragen. Damit kann sie das von dem Präsidenten bereits geüchlossene Abkommen genehmigt haben (§ 182 Abs. 1 § 184 Abs. 1 BGB), wie das später auch der Aufsichtsrat des rheinland/pfälzischen Vene besch1oß . Anders könnte es liegen, wenn ihr der Vertrag unbekannt geblieben wäre oder sie ihn ausdrücklich verworfen hätte,
Das hat die Strafkammer nicht festgestellt. Desgleichen nicht, daß der Provisionsanspruch des Angeklagten auch
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davon abhängig sein sollte, ob durch den Zusammenschluß ein ausreichender Mitgliederbestand gewährleistet war. Diese Frage betrifft auch nicht die Rechtswirksankeit, sondern die Wirtschaftlichkeit der Versicherungsgemeinschaft. Inwiefern die Einzelmitgliedschaft der saarländischen Tierärzte beim rheinland/pfälzischen Vemmmmgmmuee-WEB cinem wirksamen Zusammenschluß hinderlich gewesen sein soll, ist nicht verständlich. Es stand den saarländischen Teilnehmern ohne weiteres frei, ihre Einzelmitgliedschaft in eine (korporative) Sammelmitgliedschaft umzugestalten. Ohne entscheidende Bedeutung ist es, daß
- nachträglich - keine Seite einen wirksamen Zusämmen-
schluß mit der saarländischen Ve EEE
wahrhaben will.
An den Feststellungen zur inneren Tatseite bean- E standet die Revision mit Recht die ungleiche Behandlung * des Beschwerdeführers und der beiden rechtskräftig abgeurteilten Vorstandsmitglieder. Entlastungsgründe, die gleichermaßen auf alle drei Angeklagten zutreffen, hat das Landgericht nur den beiden Vorstandsmitgliedern zugute gehalten, belastende Umstände dieser Art jedoch allein zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertet, Die Urteilsannahme, es hätten zwar die beiden Mitangeklagten, zwei andere Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats (gleichfalls mit Universitätsbildung), sogar der Justitiar des Aufsichtsrats das Abkommen mit der Ve uni a Gcr saarländischen Tierärzte für einen rechtsgültisen Vertrag gehalten, der Beschwerdeführer habe aber - obwohl er nicht in gleicher ‚Weise vorgebildet ist - allein die Ungültigkeit der Vereinbarung erkannt, mutet lebensfremä an und liegt fern. Sie ist auch nicht daraus zureichend zu erklären, daß er, anders als nach Ansicht
der Strafksmmer die mitangeklagten Vorstandsmitglieder, versicherungstechnisch geschult ist. Denn es geht hier nicht um eine Frage versicherungstechnischer, sondern rechtlicher Art. Im Rechtswesen ist der Angeklagte nach den Urteil indes ebensowenig vorgebildet wie die beiden mitangeklagten Vorstandsmitglieder. j
Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zu der Ansicht kommen, daß ein rechtsgültiger Vertrag mit der Voruuiiuuuu dc saarländischen Tierärzte bestand oder der Beschwerdeführer dies doch annehmen durfte, so müßte es der weiteren, bisher ebenfalls offengelassenen Frage nachgehen, ob der Provisionsanspruch des Angeklagten der Höhe nach begründet war, oder ob der Beschwerdeführer etwa bewußt eine übersetzte Forderung stellte und dadurch gegen § 266 StGB verstieß.
b) Ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Provisionsvorschüssen war dem Angeklagten nicht vertraglich eingeräumt. Darum allein braucht er freilich noch nicht treuwidrig zum Nachteil des Vo schandelt zu haben, als er den Vorstand veranlaßte, ihm einen Vorschuß von 200.000 DM auf seine im Falle des Beitrittis der Tierärztiekammer Schleswig/Holstein anfallende Vergütung zu bewilligen. Wohl aber verwirklichte er dann den äußeren Tatbestand des § 266 StGB, wenn seine Forderung auf Zahlung ‚ eines Provisionsvorschusses nach den Umständen unangemessen war. Das hai die Strafkammer - rechtsirrtunsfrei - bejaht, weil die Entstehung des endgültigen Anspruchs überhaupt oder doch in der erwarteten Höhe noch gänzlich ungewiß war und der geforderte Vorschuß zusammen mit einem gleichzeitig beantragten und bewilligten Darlehen von 60.000 DM
über zwei Drittel des Kapitals beanspruchte, das zur. Deckung von Versicherungsansprüchen verfügbar gehalten werden mußte.
Unwiderlegt hatte der Angeklagte aber seine Bitte um einen Provisionsvorschuß zwei Aufsichtsratsmitgliedern vorgetragen, ohne daß diese Bedenken erhoben. Die Strafkammer hat ihm das bei der Strafzumessung (wonigstens zum Teil) zugute gehalten. Der Umstand ist aber schon für die Frage von Bedeutung, ob er sein Verlangen als unangemessen und mithin im Sinne des § 266 StGB pflichtwidrig erkannte, Dazu bedarf es näherer Aufklärung insbesondere darüber, was er den beiden Aufsichtsratsmitgliedern (und dem Vorstand) über den in Aussicht stehenden Beitritt der schleswig/holsteinischen Tierärzte zum V GENEEENEEESEREEEEREER Rheinland/Pfalz im einzelnen vorirug, ob er sie von der Notwendigkeit einer Änderung der schleswig-holsteinischen Gesetzgebung unterrichtet hatte, welchen Zeitpunkt für den Beitritt und welche Beträge als ihm voraussichtlich anfallende Provision und zu gewährenden Vorschuß er ihnen nannte. Eine bloß allgemeine Zustimmung der Aufsichtsratsmitglieder zur Gewährung eines Provisionsvorschusses schlösse es nicht aus, daß sein Verlangen zu jenem Zeitpunkt oder in der begehrten Höhe (ihm bewußt) pflichtwidrig war. Selbst die Billigung einer in allen Einzelheiten fest umgrenzten Vorschußbitte könnte ihn bei seiner umfassenden Treupflicht von dem Vorwurf der Untreue dann nicht entlasten, wenn ihn sein besserer Einvlick in die Dinge die Auszahlung des Vorschusses, sei es in jenem Zeitpunkt, sei es in der gewährten Höhe oder aus anderen
Gründen als den Vermögensinteressen des Veguuuuiuuiiuum
abträglich erkennen ließ, insbesondere deswegen, weil er
diesem zusammen mit dem Darlehen, wie erwähnt, den größeren Teil der Mittel entzog, die zur Deckung von Versorgungsfällen bestimmt waren, und dadurch den ureigenen Zweck des Versorgungswerkes gefährdete.
4. In den Urteilsgründen zum zweiten Untreuefall besteht ein Widerspruch. Die Strafkammer hat den Angeklagten verurteilt, weil er gemeinsam mit den beiden mitangeklagten Vorstanäsmitgliedern satzungswidrig Weihnachtsgeldzuwendungen für sich, seine Angestellten und den Vorstand erwirkte, Nach der Sachäarstellung des Urteils hat er jedoch bei dem Vorstand solche Zuwendungen bloß für sich und seine Angestellien angeregt. Hiernach ist der Schuldumfang nicht rechtlich einwandfrei festgestellt. Beschränkte er sich etwa auf die Anregung des Angeklagten, seinen Angestellten und ihm selbst ein Weihnachtsgeld zu gewähren, so entstünde der Zweifel, ob der Anstoß, einem vielfach schon von alters her geübten, neuerdings auch wieder für den Öffentlichen Dienst übernommenen Brauch zu folgen, als Untreue gemäß § 266 StGB faßbar ist oder ob nicht eine solche soziale, dem Urteil zufolge innerhalb der Befugnisse des Vorstanäs ‚liegende Maßnahme im allgemeinen - wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen - außerhalb des strafbaren Tatbestands bleibt, zumal bei dem verhältnismäßig unbedeutende
Betrag.
5. Hiernach ist das Urteil gegen den Beschwerdeführer nichi von Bestand. Der Senat braucht deshalb zu dem übrigen Revisionsvorbringen nicht im einzelnen Stellung zu nehmen. Es ist weitgehend tatsächlicher Art und demges=-- mäß unzulässig. Mit der Rüge nach § 244 Abs, 2 StPO kann nur die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts gerügt, nicht jedoch seine unzutreffende rechtliche Würdigung beanstandet werden.
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Da der Angeklagte im ersten Fall wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist, kommt ein Freispruch wegen der ihm weiter vorgeworfenen, aber
nicht erwiesenen Einzelhandlungen nicht in Betracht. Anders wäre es, wenn er entgegen der Annahme des Er-Öffnungsbeschlusses nicht wegen einer fortgesetzten Tat, sondern wegen einer (oder mehrerer) selbständiger Einzeltaten zu verurteilen wäre (BGH NJW 1951, 411 Nr. 25 a.E.; RGSt 57, 302; RG JW 1937, 761 Nr. 32).
Dr. Geier Seibert Willms
Hübner Fischer