Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 26.07.1960 – 1 StR 248/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

2169 019

Im Nanen des Volkes

>

In der Strafsache

gegen 1. den Schreinermeister Han

s K aus Vi ;„ dort geboren am 19:2,

2. den Schneidermeister Willy_K aus Ve CB, sort geboren ed ce

3, den Kaufmann Richard K 6 Ep zu: VER dor:

Kö geboren am 1924,

4. den Rechtsanwalt Dr. Walter L aus KÜE. geboren am ED 1903 in |

vogen Betruges U.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz. als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwali Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Coburg vom

5. Dezember 1959 wird je mit den Feststellungen aufgehoben

1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit die Angeklagten Hans K » Willy K und Köwim Falle VIII, 2 der Urteilsgründe ("Wochselreiicrei") freigesprochen worden sind;

2) auf die Revision des Angeklagien Dr. Ep: soweit er verurteilt worden ist (Fall K °

In äiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Van Rerhis wacan

Gründe§

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Sie wendet sich gegen den Freispruch der Angeilagien Kö; Hans una willy KW in Falle VIII, 2 der Urteilsgründe, in dem die beiden erstgönannten dcs Betruges, begangen durch Wechselreitereigeschäfte und Anmeldung unrochtmäßiger Forderungen zum Vergleichsverfahren der Firma KO; ci Willy KEE der Beinilfe zum Betruge be-

schuldigti sind.

l. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolge. Die Urveilsgründe, sinä, wie die Siaatsanwaltschaft mit Recht beanstandet, zu diesem Punkt unklar und nicht frei von Widerspruch.

Die Strafkammer hat nämlich übersehen, daß es einen erheblichen Unterschied begründet, ob Hans oo) als Alleininhaber der Firma KM äic "Cefälligkeitswechser" dem Angeklagten Kö zu Gefallen annahm oder ob dieser sie dem Angeklagten Hanse KÜEW zuliehe ausstellte. Sie hat beiäe Möglichkeiten miteinander vermengt.

Erwies KB ;jceäoch Aurch seine Akzepte dem Angeklagten KW einen Freundschaftsdienst - eine Annahme, zu der die Urteilsfestsiellung verleitet, daß dieser dic Wechsel zum Diskont gab, jedenfalls aber verwendete, um oigene Verbindlichkeiten zu tilgen -, so konnte Kin unmöglich für den ihm erwiesenen Gefallen der Firma Ke

DD] eine Provision von 10 % der jeweiligen Wechselsumme berechnen; erst recht standen ihm keine Foräcrungen aus

den Gefälligkeitswechseln gegen die Firma “ww ::: (vel. Art. 17 WE), er durfte solchu daher nicht zum Vergleichsverfahren anmelden und könnte dann zumindest insoweit des Beiruges, die Angeklagten KB :sceı Tcilncohme nieran, schuldig sein.

Stellte KOGEEW apeı die Wechse! der Firma Ken zu Diensten aus -"was anzunehmen bei deren beärängier Lage näher liegt -— unü berecnnete er dafür die Provision, so muß es sich nach aller wirtschaftlichen Vernunft unä Erfahrung samt und sonders um reine Finanzwechsel gehandelt haben, mit dexen Hilfe er für die Firma Kl Seid veschaffte; denn es wäre gegen jede geschäftliche "bung, daß der Gläubiger (wie die Strafkammer für den Angeklagten KO zanimmt), der für seine Warenforderung einen Wechsel in Zanlung nimmt oder gar nur verlängert, von dem Schuläner dafür eine besondere Provision verlangie, zumal in so auffälliger Höhne wie bier. Kö könnte dann sehr wohl die Wechsolempfänger durch Hingabe anrüchiger Wechsel betrogen heben, Hans und Willy KW (ser Botenäienste leistete) könnten der Beteiligung daran schuldig sein. Ob dann ein Betrug auch darin zu finden wäre, daß Kö die vollen Forderungen aus den - wie die Strafkammer für unwiderlogt hält — von ihn im Rückgriffswege eingelösten Wechseln zum Vergleichsverfahren anmeldete (ohne Abzug des vorab als Provision empfangenen Betrages), wird die Strafkammer zu prüfen haben; desgleichen, ob und wie die beiden Angeklagvon KB Hicran beteiligt sind. Dabei wird zu bedenken scin, daß die Provisionsabrede nicht nur, wie das Landgericht bisher meinte, gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sititenwidrig, sondern auch als wucherisch gemäß § 138 Abs. 2 BGB oder gemäß § 134 BGB i.V. mit § 302 a StEB nichtig sein kann. Der Provisionssatz von 10 % der Wechselsumme ent-

spricht bei Wechseln mit dreimonatiger Laufzeit einen Zinssatz von jährlich 40 %. Mit Recht vermißt deshalb

dic Revision auch die Erörterung der Frage, ob sich Kögm wegen (schweren) Kreditwuchers strafbar gemacht hat (§§ 302 a und b StGB). Die Provisionsabrede ist Teil des geschichtlichen Ereignisses, das der Strafkammeı zur Beur-

toilung unterbreitet war.

§ 2. Da die Sachrüge durchgreift, braucls der Senat zur Aufklärungsrüge nicht näher Stellung zu nehmen (vele hierzu im wesentlichen BGHSt 4, 125, 126).

5. Der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Kommt die Strafkammer in der neuen Verhandlung zur Verurteilung der Angeklagten in dem Falle VIII 2 der Gründe, so muß sie die bisherige Gesamtstrafe auflösen, eine hHeue Gesamtstrafe bilden und über die Strafaussetzung zur Bewährung erneut befinden.

Der Gensralbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft (außer zu I 3) vertreten.

II. Die Revision des Angeklagten Dr. Im.

1. Fall Im.

Insoweit hat der Beschwerdeführer das Rechtsmitiel im Einverständnis mit dem Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senet zurückgenommen.

2, Fall I:

a) Verfahrensrügen.

N ’

aa) Der Angeklagte kann seine Revision nicht darauf stützen, daß der Vorsitzende einen Zeugen entgegen den § 55 Abs. 2 StPO nicht über sein Auskunfisverweigerungsrecht bolehrt hat (Großer Senat für Strafsachen BGliSst 11, 215).

bb) Die Aufklärungerügen können auf sich bexuben, weil das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufge-

hoben wird. b) Sachrüge.

Zu Unrecht beanstandet die Revision die Rechtsansichi des Landgerichts, der Angeklagte sei als vorläufiger Vergleichsverwalter, zusätzlich aber auch kraft besonderen Rechtsgeschäfis verpflichtet gewesen, die Vermögensintersssen der Firma Kl wenrzunehmen und habe zu ihrem Nachteil älose Pflicht durch die Anweisung verletzt, das ihr gehörige

Furnierholz im Betrieb der Firma KÜEEED zu verarbeiten. Als vorläufiger Vergleichsverwalter hatte er - zwar nicht, wie das Landgericht annimmt, kraft behördlichen Auftrzgs, wohl aber kraft Gesetzes -— die Pflicht, die Geschäftsführung des Schuläners zu überwachen (§ 11 Abs. 2, § 39 Ve10). Hätte dieser über fremdes Eigentum rechtswidrig verfügt, so hätte

der Angeklagte das dem Gericht sofort anzeigen und segebenenfalls den Erlaß einer Verfügungsbeschränkung oder sonst einer

Maßhahme beantragen müssen, die eine den Gläubigern nach-

teilige Veränderung der Vermögenslage der Firme Klin v-:-

hütete (§ 8 12, AO Abs. 2, § 58 Vgl0). Für die Erfüllung soiner Pflichten ist der Vergleichsverwalter ellen Boteilis-

%en verantwortlich (§ 42 Vgl0; RGZ 144, 179, 181 und RGCZ 149

182, 185 zu § 82 KO), Vergleichsgläubigern (§ 25 Yz10) obenso wie Aussonderungsberechtigten (§ 26 Ygl0). Danach stehi außer Zweifel, daR der Angeklagte kraft seines Amtss vor:

pflichtet war, die Vermögensinteressen der Firma ID wahrzunehmen (vgl. BGHZ 23, 69), die sei es mit ihrer Kaufpreisforderung Vergleichsgläubigerin (§ 36 Vg1l0, BEHZ 20, 88, 100 und NJW 1951, 437 Nr. 2), sei es mit ihrem Eigentumsanspruch aussonderungsberechtigt’ war. Da die Firma Ki diese seine Pflicht durch die gerade mit ibm - und nicht mit der Schuldnerin - getroffene Vereinbarung noch besonders sicherte, ist auch die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß er kraft Rechtsgeschäfts gehalten war, das Vermögensinteresse der Firma wahrzunehmen.

Der Angeklagte hat diese Treupflicht durch sein Verhalten rechtswidrig verletzt. Die nachträgliche Genehmigung der Firma K1@ zur Verarbeitung der Hölzer ist strafrechtlich ohne Belang; die Rechtswidrigkeit einer Straftat bvesiimnt sich nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung. Daher ist cs auch strafrechtlich unerheblich, daß der Beschwerdeführer sich möglicherweise sine solche nachträgliche Genehmigung erhoffte.

"Den Nachteil im Sinne des § 266 StGB hat das Landgericht darin gefunden, daß es bei der Entnahme der Furniere ungewiß war, ob das Holz bezahlt werden konnte. Auch das ist rechtlich nicht zu ‚beanstanden; denn die Firme >; te die Zahlungen eingestellt. Indessen hat die Strafkamner nicht festgestellt, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er die Firma K19 schon dieser Ungewißheit wegen durch die Anweisung zur Verarbeitung des Holzes benachteiligte. Wenn er die Vorstellung haite, bei weiterlaufendem Betrieb die @läubigerin. aus flüssigen Mitteln ohne weiteres sichern und befriedigen zu können, kann ihm der Vorsatz, ihr Schaden zuzufügen, gefehlt haben. Für seinen redlichen Willen spricht es jedenfulls, daß er der Firma Ki "kurz derauf" die

“r

entnommenen Holzmengen nitieilie, Da die Verarbeitung der Furnicre nach der ursprünglichen Verabredung nur "zunächst" unierbleiben sollto, die Firma Kl sich auch später überhaupt mit der Verwendung des Holzes gegen gesicherte Bezahlung einverstanden erklärte, ist es ferner nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte ein solches stillschweigendes Einverstänänis von vornherein annahm und nicht ploß eine nachträgliche Genehmigung erhoffte. Dann würde ihm auch das Bewußtsein gefehlt haben, Unrecht zu tun.

Diesen Fragen wird das Landgericht in der neuen Verhandlung nachgehen müssen. Das Urteil war deshalb aufzuheben. soweit der Beschwerdeführer die Revision nicht zurückgenon-

men hai. Dr. Peetz Werner Seibert

Hübner Fischer