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BGH Entscheidung vom 05.06.1964 – 2 StR 159/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2172 043

nm m

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Versicherungskaufmann Dieter WEB au: De,

gschoren am EEE 1929 in zum.

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (ue

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die fehlerhafte Bchandlung eines Beweisamtrages und die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Verfahrensbeschwerde durchdringt.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhanälung die Vernchmung von zwei Zeugen - ZB und SB - darüber beantragt, daß der Vater der Verletzten - Günter Ci - am 12. August 1963 erklärt habe, sich bereits in Berlin, also mindestens eine Woche vor dem 10. August 1963, an cinen Anwalt gewandt und ihn beauftragt zu haben, gegen den Angeklagten vorzugehen. Nach der Begründung, die dem Beweisamtrag hinzugefügt war, sollte damit dargetan werden, daß die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Eltern, sichätten erst am 10. August 1963 durch ihre Tochter von den angeblichen Verfehlungen des Angeklagten

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erfahren, und dic entsprechende Angabe der Verletzten sclbst nicht zutreffen könnten, Dicsen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, wcil die in das Wissen der beiden Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten.

In den Urteilsgründen führt sie dazu zunächst aus, daß sie ihre Auffassung über den Zeitpunkt, an dem die Eltern von den Verfchlungen des Angeklagten gegenüber ihrer Tochter erfahren hätten, nicht auf die insoweit unsicheren Angaben des Vaters stütze, sondern im wesentlichen auf die zeitlichen Angaben in der im Auftrage der Eltern erstatteten Strafanzeige vom 15. August 1963 sowie auf die Aussagen des Zougen Ralph Weeund der Mutter, die mit Bestimmtheit einen "Samstag Anfang August" bzw. ausdrücklich den 10. August als den fraglichen Termin bezeichnet hätten, Sodann heißt es weiter:

Richtet sich somit der Angriff der Verteidigung ohnehin in erster Linie nur gegen die Glaubwürdigkeit cines Zeugen, dessen Bekundungen für die Urteilsfindung im

Hinblick auf die übereinstimmenden übrigen Beweise nicht) entscheidend waren, so bieten sich darüberhinaus für die angebliche Äußerung des Günter 6 gegenüber den Zeugen TED und SED naheliegende Erklärungen an, die| die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht beeinträchtigen: Kann einerseits schon die Möglichkeit nicht von der

Hand gewiesen werden, daß der Zeuge in seiner damaligen verständlichen Aufregung über das Verhalten des Angcklagten irrtümlich einen Berliner Anwalt statt einen Kölner Anwalt als seinen Beauftragten bezeichnct hat,

so ist es andererseits auch denkbar, daß die Zeugen Em und ihrerseits seine erregten Ausführungen mißverstanden haben. Dies liegt umso näher, als nicht ersichtlich ist, was der in Köln wohnende Zeuge

damit bezweckt haben sollte, einen Berliner Anwalt mit der Verfolgung eines in Köln begangenen Deliktes zu beauftragen, zumal er nachträglich in der Tat einen . Kölner "Anwalt aufgesucht hat. Aus der damaligen, durch die Situation bedingten, unrichtigen oder auch nur mißverständlichen Schilderung des Zeugen Günter

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kann jedenfalls nach Auffassung der Kammer nicht auf die generelle Unglaubwürdigkeit sciner Angaben geschweige denn dic Unwahrhaftigkceit der Zeugenaussagen geschlossen werden, auf die sich dic Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung (10. August) gründet.

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Strafkammer habc nicht davon ausgehen dürfen, daß Günter GC» in verständlicher Erregung irrtümlich einen Berliner Anwalt als seinen Beauftragten bezeichnet haben könnte oder daß EM una SW scinc erregten Äußerungen mißverstanden haben könnten. Er erblickt in dieser Behandlung der als wahr unterstellten Tatsache eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Zugleich ist die Rüge jedoch auch dahin zu verstehen,daß der Beschwerdeführer geltend mach&äA” will, die Strafkammer habe sich nicht . an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten. Die Rüge greift unter beiden Gesichtspunkten durch.

Bei einer Wahrunterstellung genügt es nicht, daß das Gericht annimmt, der Zeuge werde das. bekunden,was der Beweisführer behauptet. Es darf auch nicht von irgend-- welchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird. Die Wahrunterstellung muß vielmehr die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinne und vollen Inhalt ohne jede Einengung oder Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (vgl. Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., § 244 StPO Anm. 29 c und die dort angegebene Rechtsprechung sowie BGH NJW 1959, 396; ferner Alsberg-Nüsc, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 2. Aufl. Seite 82 und 159). Gegen diesen Grundsatz verstößt die Strafkam-

mer mit ihrer Wertung der im Beweisamtrage behaupteten Äußerung als unrichtig oder mißverständlich, Ihre Erwägungen nehmen zugleich in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweg; denn darüber ob Günter CE sich

in der Erregung geirrt haben konnte oder ob die benannten Zeugen die Äußerung mißverstanden haben konnten, läßt sich erst nach deren Anhörung entscheiden. Ihre Nichtvernehmung bedeutet mithin auch eine Verlotzung der Aufklärungspflicht.

Daß das Urteil auf diesem Verfahrensfchler beruht, läßt sich nicht ausschließen. Da der Beweisamtrag dem Nachweis dienen solltte, daß die Eheleute CB nicht erst am 10. August 1963 von den angeblichen Verfehlungen des Angeklagten erfahren haben könnten, richtete er sich nicht, wie die Strafkammer annimmt, "in erster Linie nur" gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Günter CB, sondern gegen die Glaubwürdigkeit aller Zeugen, die hierzu: Bekundungen gemacht haben, Die behauptete Tatsache ist nicht ohne weitc- . res ungeeignet, hinsichtlich dieses Zeitpunktes zu einer anderen Feststellung zu führen.. Da dann auch die Darlehnsaufnahme vom 9. August 1963 in einem anderen Licht erscheinen würde, könnte die Frage der Glaubwürdigkeit anders zu beurteilen sein, als es bisher geschehen ist.

Durch die hiernach erforderliche Aufhebung des Urteils erhält die Strafkammer, sofern sie den Angeklagten wiederum verurteilen sollte, auch Gelegenheit, die Mindestzahl der Einzelhandlungen festzustellen. Dies

ist notwendig, weil der Richter Schuldspruch und Strafe nicht auf cine unsichere Gesamtvorstellung stützen darf.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer Henning