Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 30.10.1975 – 4 StR 496/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 496/75 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
4. den Maurer Rüdiger Wo aus HE,
dort geboren am EEE 1950, zur Zeit in Haft,
2. den Kfz-Mechaniker Detier TEE zu: Ha, - dort geboren am EEE 1953, zur Zeit in Haft, .
3. den Kraftfahrer Reiner E ÜB aus PB, geboren am EEE 195° in Hamm,
wegen versuchten schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-
führer am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
II.
Auf die Revision des Angeklagten 0) wird das Urteil des Landgerichts Dortmund
vom 16. April 1975, soweit es ihn betrifft,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weiter gehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten TB und zu gegen das bezeichnete Urteil werden mit der Maßgabe verworfen, daß in der Aufzählung der angewendeten Vorschriften der § 242 wegfällt und die Angabe "§ 252 Abs. I Ziff. 2 StGB neuer Fassung" ersetzt wird durch die Bezeichnung: "§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.*"
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Entscheidung entspricht, auch in der Begründung, dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 7. Oktober 1975.
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