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BGH Beschluss vom 09.10.1975 – 4 StR 504/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 504/75 BESCHLUSS G.ALFE

In der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Gerhard Karl Franz D GEB aus

EEE eeboren am EEE 1935 in Summmmm,

2. den Schlosser Arnold Johann S t (EEEEEEEEEEEES aus CE, dort geboren an EEE 1933,

wegen Raubes u.a.

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerde-

führer am 9. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. April 1975

1. mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit sie im Fall Sci wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt worden sind,

b) in allen Strafaussprüchen,

?. dahin geändert, daß sie im Fall xp des versuchten Raubes oder der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

5, 25

S-

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Gründe§

Das Landgericht hat verurteilt:

Den Angeklagten DEE wegen Diebstahls, wegen Raubes (Fall Sc) una wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

(Fall Kl zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,

den Angeklagten STE wegen Raubes und wegen versuchten Raubes in Tateinheit nit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten,

Die Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,

Die Verfahrensrüge des Angeklagten DEM ist nicht mit Tatsachen belegt und daher nicht zulässig (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StPO). Die Aufklärungsrüge des Angeklagten Stahlmann ist unbegründet. Die Würdigung von Zeugenaussagen ist Aufgabe der Richter, die dazu in der Regel nicht der Hilfe eines Psychologen bedürfen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sein. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Daß die Zeugen Se ER und KM in asozia1em Milieu leben, zu übermäßigem Alkoholgenuß neigen, vielleicht auch geistig minder begabt sind, sind keine so ungewöhnlichen Umstände, daß sich dem Landgericht die Zuziehung eines Sachverständigen hätte aufdrängen müssen.

a

Soweit sich der Angeklagte TB mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls wendet, ist sie nur mit unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung gerechtfertigt. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich,

Im Fall KÜEEEM ergeben die Feststellungen nicht eindeutig, ob die Angeklagten diesem Geld mit Gewalt wegnehmen oder ob sie ihn durch Gewaltanwendung nötigen wollten, ihnen Geld zu geben. Je nachdem liegt versuchter Raub oder versuchte räuberische Erpressung vor. Wegen der rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit von Raub und räuberischer Erpressung ist ein wahlweiser Schuldspruch möglich. Der Urteilsspruch ist entsprechend zu ergänzen. Im übrigen ist die Verurteilung der Angeklagten in diesem Falle nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Stahlmann ist nach den Feststellungen zu Recht als Mittäter verurteilt worden, Die Revisionen enthalten zu diesem Fall nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Nicht bestehen bleiben kann die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes im Falle sc, da die Beweiswürdigung insoweit der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Die Feststellungen zu diesem Fall beruhen wesentlich auf der Zeugenaussage des Tatopfers Sengotta, die das Landgericht einerseits als "durchaus glaubhaft" ansieht, andererseits aber für sich allein doch nicht für ausreichend gehalten hätte, um die Angeklagten als überführt anzusehen, wenn sie nicht nach Auffassung des Landgerichts

x.

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durch die Aussage des Zeugen CE bestätigt worden wäre. Dieser hat jedoch den Urteilsgründen zufolge erklärt, daß er sich an den Vorfall vom Dezember 1973 selbst nicht erinnere. Er hat nur berichten können, was ihm SelB am Tage danach erzählt hat. Eine Begründung dafür, daß die Zeugenaussage Sci 105 deswegen an Glaubwürdigkeit gewinnt, weil er dasselbe nach dem fraglichen Ereignis einem Dritten erzählt hatte, fehlt, Die Beweiswürdigung enthält auch einen Widerspruch. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten am 2. Dezember 1973 "gemeinsam in drohender Haltung" auf Sengotta zugegangen seien, ihn durchsucht und ihm Geld weggenommen hätten, daß sie ihn jedoch nicht geschlagen hätten. Im Rahmen der Beweiswürdigung dagegen teilt das Landgericht mit, der von ihm als "durchaus glaubhaft" beurteilte Sci habe ausgesagt, er sei an jenem Tage zweimal, also, wie der Zusammenhang ergibt, auch bei der Wegnahme des Geldes, geschlagen worden. An anderer Stelle (UA S. 11) wird erwähnt, Sengotta habe CME berichtet, er sei "von den Angeklagten „.. verprügelt worden und man habe ihm das Geld weggenommen",. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht dem Sci zwar geglaubt hat, daß ihm die Angeklagten unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Geld weggenommen haben, nicht aber, daß sie Sengotta dabei geschlagen haben, oder ob es den Widerspruch zwischen Feststellungen und Beweiswürdigung übersehen hat. Hinzukommt, daß nicht klar ist, worin die "drohende Haltung" der Angeklagten bestanden hat. Ohne nähere Beschreibung kann nicht beurteilt werden, ob das Landgericht das Verhalten der Angeklagten rechtlich zu-

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treffend als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben beurteilt hat.

Wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche muß die Verurteilung im Fall Sengotta aufgehoben werden.

Durchgreifende Bedenken erweckt auch der Strafausspruch im Fall KÜEMB. Das Landgericht hat diesen Fall als minder schwer im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB beurteilt, die Strafen wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit der Angeklagten, außerdem nach §§ 22, 23 StGB gemildert und gegen beide Angeklagte Einzelstrafen von je einem Jahr ausgesprochen, die nach seiner Ansicht "an der unteren Grenze angesetzt" sind. Geht man davon aus, was indessen dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen ist, daß das Landgericht die verminderte Schuldfähigkeit nur als allgemeinen Strafmilderungsgrund gelten lassen wollte, so beträgt im Fall Kilimann die Mindeststrafe bei Anwendung der §§ 249 Abs. 2, 22, 23, 49 Abs. 1 StGB einen Monat Freiheitsstrafe, die Höchststrafe drei Jahre neun Monate. Mindestens in diesem Fall kann daher nicht gut davon gesprochen werden, daß die ausgesprochene Strafe an der unteren Grenze des Strafrahmens liege. Der Strafausspruch ist daher auch im Fall KÜEEEEEE aufzuneben, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgeht. Da ferner nicht auszuschließen ist,

-7- daß die gegen DEM wegen Diebstahls ausgesprochene Einzelstrafe von den Strafen in den beiden anderen Fällen beeinflußt ist, ist sie ebenfalls aufzuheben.

Schmidt Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal

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