Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 02.10.1975 – 4 StR 348/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 348/75 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Studenten Christian B emp aus Ham geboren am NEN in CHE /Osnabrück,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, |
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, . Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ME bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ui aus GENE als Verteidiger,
Justizangestellter ib | | — als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. April 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, |
1. im Falle der Verurteilung wegen
vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen, (§ 315 c Abs, 1 Nr. 2b StGB),
2. im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird ver-- worfen.
Von Rechts wegen
Gründeszs
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2b StGB) zu einer Geldstrafe und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstandsleistung (§§ 315 b Abs. 1 und 3, 113 Abs. 2 Nr. 2, 52 StGB) zu acht Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von neun Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Widerstandsleistung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 StGB läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ergeben
er
die Urteilsfeststellungen eine konkrete Gefährdung des Polizeibeamten Heitmann, der sich nur durch einen Sprung von der Fahrbahn zurück in den Streifenwagen davor be- ‚wahrt hat, daß er von dem aus kurzer Entfernung scharf anfahrenden Fahrzeug des Angeklagten erfaßt wurde
(UA Bl. 4). Auf die Angaben genauer Entfernungswerte kam | es bei der eindeutigen Sachlage nicht an. Was die Revision dagegen und auch sonst gegen diese Verurteilung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Dagegen wird die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB nicht von den Urteilsfeststellungen getragen. Aus ihnen läßt sich zwar noch entnehmen, daß der Angeklagte grob verkehrswidrig falsch überholt hat. Er hat, auf der Iburger Straße stadtauswärts fahrend (UA Bl. 2), noch innerhalb der Ortschaft Osnabrück die Geschwindigkeit seines Pkw unzulässigerweise (§ 3 Abs. Nr. 1 StVO) auf 100 km/h erhöht und "auf der jetzt zweispurigen Fahrbahn einen auf der linken Fahrspur fahrenden holländischen Lkw mit Anhänger" überholt, "obwohl der Lkw-Fahrer - als der Angeklagte noch hinter ihm war - bereits das rechte Blinkzeichen gesetzt hatte und langsam auf die rechte Fahrspur einbog" (UA Bl. 4). Er hat damit, jedenfalls was die äußere Tatseite angeht, angesichts der von ihm eingehaltenen hohen Geschwindigkeit in grober Weise nicht nur unzulässig rechts (§ 5 Abs. 1 StVO), sondern dazu noch bei einer durch die Fahrweise des Lastzuges “ verursachten unklaren Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) falsch überholt (vgl. u.a. BGH VRS 3, 276, 277; BGHSt 12, 258 ff; OLG Braunschweig VRS 32, 372).
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Zur inneren Tatseite fehlen jedoch die für eine Verurteilung ausreichenden Feststellungen:
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte das Einbiegevorhaben des Lkw-Fahrers rechtzeitig bemerkt hat oder wenigstens rechtzeitig hat. bemerken können. Bei der Sachverhaltsschilderung im Urteil fehlen dazu jegliche Feststellungen. Bei der rechtlichen Würdigung wird diese ‚Frage dann zwar in einem Nebensatz bejaht (UA 7). In dieser Bemerkung kann aber eine ausreichende Feststellung nicht gesehen werden. Immerhin verhielt sich der Lastzug-Fahrer nicht weniger verkehrswidrig als der Angeklagte. Er benutzte unzulässigerweise den linken Fahrstreifen (vgl. 8 2 Abs. 1 und 2 StVO). Auf den rechten Fahrstreifen durfte er nur unter Beachtung des nachfolgenden Verkehrs hinüberwechseln, auf den er, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, keine Rücksicht genommen hat (8 1 StVO). Unter diesen Umständen hätten - als Voraussetzung für eine umfassende Bewertung des Fahrverhaltens des Angeklagten - die Fahrgeschwindigkeit auch des Lastzuges und die Abstände der beiden Fahrzeuge festgestellt werden müssen, als der Lastzug-Fahrer das Blinkzeichen gab und ferner als er mit dem Einbiegen zum rechten Fahrstreifen hin begann.
Vor allem aber kann dann auch erst beurteilt werden, ob der Angeklagte wirklich rücksichtslos gefahren ist. Rücksichtslos im Sinne von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur, wer sich im Straßenverkehr. aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern
hinwegsetzt oder wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen läßt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt (vgl. u.a. BGHSt 5, 392; BGH VRS 15, 346; OLG Stuttgart VRS 45, 437, 438). Zu dieser vom Tatrichter zu entscheidenden Frage hat sich die Strafkammer überhaupt nicht geäußert. Sie kann nach einer Verkehrslage wie hier je nachdem, ob der Angeklagte noch weiter entfernt oder ob
er bereits in unmittelbare Nähe herangefahren war, als der Fahrer des Lastzuges sein Einbiegevorhaben anzeigte, durchaus unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch
KG VRS LO, 268, 269). Hinzu kommt, daß die Strafkammer
in diesem Zusammenhang nicht auf die Einlassung des Angeklagten eingegangen ist, er habe sich von Rockern verfolgt geglaubt. Sie hat vielmehr diese Einlassung ausdrücklich nur für den zweiten Vorfall (Straßenkreuzung Glandorf) als abwegig bezeichnet (UA Bl. 7).
"Die Anwendung des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt schließlich zur inneren Tatseite voraus, daß der Täter hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, auch der - nach den Feststellungen hier zweifellos eingetretenen - konkreten Gefährdung, mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Liegt auch nur bezüglich eines Tatbestandsmerkmals Fahrlässigkeit vor, kommt nur eine Bestrafung nach 8 315 c Abs. 3 StGB in Betracht (vgl. BGH VRS 30, 340). Auch insoweit fehlen im Urteil jegliche Darlegungen.
Die aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung. Da damit offen geblieben ist, ob der | Angeklagte eine "Straftat" oder nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, kann auch die Strafe für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit
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mit Widerstandsleistung nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat sie der Vorschrift des § 315 b Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB entnommen. Das Urteil muß also auch im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspuch über die Nebenfolgen nach §§ 69, 69 a StGB, obwohl er keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler enthält. Über die Fragender Entziehung der Fahrerlaubnis muß die Strafkammer daher ebenfalls neu entscheiden.
Schmidt Börtzler Spiegel
Hürxthal Knoblich