Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 23.09.1975 – 4 StR 267/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_267/75 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfserbeiter Holmut KÜEE aus TE, dort geboren am EEE 950,
2. die Fernmeldeangestellte Hannelore HÜMEB zeborene
GEM aus He, geboren am EEE 1952 in SCHE,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 23. September 1975 beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Lüneburg vom 15. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. in den Einzelstrafaussprüchen, soweit die Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall, der Angeklagte Km in Tateinheit damit außerdem wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden sind,
2. in den Aussprüchen tiber die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen,
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Verurteilung entspricht der Gesetzeslage zur Zeit der Urteilsfindung. Was die Revisionen vorbringen, ist,
wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 13. August 1975 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.
Die am 21. Juni 1975 in Kraft getretene neue Fassung des § 142 StGB sieht jedoch einen besonders schweren Fall der Unfallflucht (jetzt: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) mit höherer Strafandrohung wie § 142 Abs. 3 StGB aF nicht mehr vor. Diese für die Angeklagten günstige Gesetzesänderung hat auch noch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354 a StPO, § 2 Abs 3XXStGB). Obwohl Einzel. und Gesamtstrafen unverständlich milde ausgefallen sind und die Neufassung des § 142 StGB insgesamt eine höhere Strafe androht, 1äßt sich angesichts der Bedeutung, die das Schwurgericht der besonderen Strafandrohung des § 142 Abs. 3 StGB aF beigemessen hat, nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Angeklagten bei Anwendung der Neufassung milder bestraft worden wären.
Die für beide Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht, für KEEEEEB auch wegen tateinheitlich damit begangener unterlassener Hilfeleistung ausgesprochenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafen waren daher aufzuheben, Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Nebenentscheidungen nach §§ 69, 69 a StGB nF, obwohl sie einen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen lassen,
Die Zurückverweisung an eine Strafkammer des Landge-
richts entspricht der Sachlage (§ 354 Abs. 3 StPO, § 74 Abs. 1 GVG),
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