Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 11.03.1987 – 2 StR 25/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 25/87 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Ralf Dieter CE aus BR, geboren am EEE GEM 1957 in Beil.
wegen fahrlässigen Vollrauschs
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Juli 1986
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß - der Angeklagte des fahrlässigen Voll-
rauschs schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, dem versuchter Totschlag zur Last gelegt worden war, wegen vorsätzlichen Voll-
rauschs verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafaus-
spruchs.
Der Angeklagte trank gemeinsam mit dem Zeugen Gr. - über einen Zeitraum von mehreren Stunden verteilt - erhebliche Mengen Alkohol. Es kam dann zwischen beiden zu einer verbalen Auseinandersetzung, die zu einer Schlägerei in der Art eines verabredeten Zweikampfes führte. Hierbei gewann der Zeuge zunächst die Oberhand. Im Verlaufe des Kampfes hatte er den Kopf des Angeklagten mehrfach brutal auf den Boden geschlagen, wodurch dieser eine leichte Gehirnerschütterung erlitt. Schließlich gelang es dem Zeugen, den Angeklagten in den "Schwitzkasten" zu nehmen, so daß dieser (vorübergehend) kampfunfähig war. Als der Zeuge Gr. den Kampf beenden wollte und den Zuschauern zuschrie, man solle den Angeklagten "wegnehmen", sonst schlage er ihn tot, mißverstand der Angeklagte diese Worte dahin, der Zeuge wolle ihn tatsächlich umbringen. Er setzte deshalb - für den Zeugen Gr. unerwartet - den Kampf in panischer Angst fort, gewann schnell die Oberhand und mißhandelte den Zeugen auch noch schwer, als dieser bereits kampfunfähig und wehrlos am Boden lag. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zu Beginn der Auseinandersetzung infolge des genossenen Alkohols erheblich vermindert; als der Angeklagte seinen wehrlosen Kontrahenten mißhandelte, war sie infolge der Alkoholintoxikation in Verbindung mit dem hochgradigen affektiven Erregungszustand - begünstigt durch eine leichte Benommenheit infolge des Kampfes und der dabei erlittenen Verletzun-
gen (leichte Gehirnerschütterung) - möglicherweise völlig
aufgehoben. Hiervon geht das Landgericht zugunsten des An-
geklagten aus.
Diese Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung
wegen fahrlässigen Vollrauschs.
Die Schwurgerichtskammer begründet die Annahme vorsätzlichen Vollrauschs damit, der Angeklagte habe bei Beginn der Auseinandersetzung infolge der Alkoholintoxikation die Grenze zur Schuldunfähigkeit nahezu erreicht gehabt. Das Hinzutreten des Affekts sei nur eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Geschehensablauf, der sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halte und keine andere Bewertung der Tat rechtfertige. Voraussehbar sei auch gewesen, daß bei einer möglichen Schlägerei zu erwartende Verletzungen negative Auswirkungen auf die ohnehin schon alkoholbedingt getrübte
Bewußtseinslage haben könnten.
Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Der Angeklagte hat sich nicht vorsätzlich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Der Zustand der Schuldunfähigkeit wurde nicht allein durch den Alkoholgenuß, sondern auch durch von außen hinzukommende Ereignisse (panische Angstreaktion infolge der falsch verstandenen Äußerung seines Kontrahenten und der bei der
Schlägerei erlittenen Gehirnerschütterung) mitverursacht.
Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn der Angeklagte vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solchen Umständen und ihren Folgen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat. Ist dem Angeklagten lediglich vorzuwerfen, daß er das Hinzutreten solcher oder ähnlicher weiterer Umstände und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung nicht bedacht hat, obwohl er mit ihnen rechnen mußte, dann ist er wegen fahrlässigen Vollrauschs zu bestrafen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1975 - 4 StR 364/75 = NJW 1975, 2250; Urteil vom 13. Mai 1980 - 1 StR 176/80 = NJW 1980, 1608; Beschluß vom 2. Dezember 1981
- 3 StR 411/81 = NStZ 1982, 116). Die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte damit rechnete, er könne im Verlaufe einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen Gr. durch äußere Umstände in panische Angst und einen hochgradigen affektiven Erregungszustand geraten, der in Verbindung
mit den Wirkungen des genossenen Alkohols zu seiner Schuldunfähigkeit führen werde. Noch fernliegender - weil den Interessen des Angeklagten zuwiderlaufend - ist die Annahme, der Angeklagte habe einen solchen oder ähnlichen Geschehensablauf billigend in Kauf genommen.
Davon geht auch die Schwurgerichtskammer nicht aus, sie meint allerdings, der zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führende Kausalverlauf weiche nicht erheblich von dem Geschehensverlauf ab, mit dem der Angeklagte rechnete (und den er in Kauf nahm), als er im Übermaß Alkohol zu
sich nahn.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Es mag Fälle geben, in denen es für die Bewertung einer Tat keinen Unterschied macht, ob ein Angeklagter sich ausschließlich durch Alkoholgenuß vorsätzlich in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat oder ob die Schuldunfähigkeit durch andere Umstände mitverursacht wurde, auf die sich der Vorsatz zwar nicht erstreckt, die aber erfahrungsgemäß - auch nach der Vorstellung des Angeklagten - durch den Rausch hervorgerufen werden und zu einer weiteren Beeinträchtigung des geistig-seelischen
Zustandes führen.
Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor (vgl. auch BGH aa0). Der vom (bedingten) Vorsatz des Angeklagten erfaßte Geschehensablauf weicht erheblich von dem tatsäch-
lichen Kausalverlauf ab.
Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles mußte der Angeklagte jedoch damit rechnen, daß er bei der Auseinandersetzung, zu der er sich noch im Zustand nur erheblich verminderter Schuldfähigkeit bereitfand, infolge seiner bereits erheblichen Alkoholisierung und anderer Umstände vollständig die Kontrolle über sich verlieren und in einen Zustand der Schuldunfähigkeit geraten könnte. Sein Rivale war - wie er selbst - Bodybuilder von durchtrainierter, bulliger Statur. Der Angeklagte wußte, daß der Zeuge Gr. zu Schlägereien und anderen Gewalttätigkeiten neigte. Er mußte damit rechnen, daß ein "Zweikampf" mit diesem Gegner ihn in eine seine geistig-seelische Verfassung zusätzlich beeinträchtigende Situation bringen
konnte.
Nach allem ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrauschs verurteilt
wird; der Strafausspruch ist aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist unbegründet. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an. Mit ihr wird lediglich geltendgemacht, der Hinweis des Landgerichts, daß eine Bestrafung wegen § 323 a StGB in Betracht komme, habe nicht den Anforderungen des 8§ 265 Abs. 1 StPO genügt, weil er nicht klargestellt habe, ob fahrlässige oder vor-
sätzliche Begehungsweise gemeint sei.
Gegen den Vorwurf des fahrlässigen Vollrauschs hat sich der Angeklagte - auch nach dem Vortrag in der Revisionsbegründung - trotz des unvollständigen Hinweises uneingeschränkt verteidigt.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer