Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 25.08.1975 – 2 StR 541/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 541/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arzt Helmut Joachim August K iD zus KB Krs. AU, zeboren am En 1911 in Suummmummn,
wegen Abtreibung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED zu: Gb als Verteidiger, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 30. Oktober 1973 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Abtreibung in drei Fällen (§§ 218 Abs. 1, 22, 53 StGB 1975) und einer vollendeten Abtreibung (§ 218 Abs. 1 StGB 1975) schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Als Gericht des ersten Rechtszuges hat die Strafkammer den Angeklagten wegen dreier im Dezember 1971 begangener Taten der versuchten Abtreibung zu einer Gesamtgeldstrafe von 500 DM (Einzelstrafen je 300 DM) verurteilt. Als Berufungsgericht hatte sie außerdem über eine vom Angeklagten Ende November 1969 begangene Abtreibung zu entscheiden und rechtskräftige Vorverurtei - lungen des Angeklagten einzubeziehen. Dabei handelte es sich um eine vom Landgericht in Gießen mit Urteil vom 16. Dezember 1969 bestätigte Bestrafung durch das Schöffengericht in Alsfeld wegen vollendeter und versuchter Abtreibung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (Einzelstrafen acht und sechs Monate) und um eine weitere Bestrafung durch das Schöffengericht in Marburg vom 18. Mai 1972 wegen vier Vergehen nach § 278 StCB zu einer Gesamtgeldstrafe von 450.- DM (Einzelstrafen von je 200,- DM), die sich auf im November und Dezember 1968 begangene Taten bezog. Die Strafkammer hat wegen der Abtreibung auf eine Geldstrafe von 1 000 DM erkannt und zusammen mit den Einzelgeldstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts in Merburg vom 18. Mai 1972 eine Gesamtgeldstrafe von 1 300 DM gebildet, im Gegensatz zu dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Schöffengerichts, das für die neuerliche Abtreibung gleichfalls eine Freiheitsstrafe ausgesprochen und eine Gesamtfrei - heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet hatte. Hinsichtlich der beiden Einzelstrafen von acht und sechs Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts Alsfeld hat die Strafkamer es bei der ursprünglichen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr belassen, von einer Einbeziehung der Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe also abgesehen.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Der Beschwerdeführer wendet sich vergeblich dagegen, daß die schriftliche Urteilsbegründung verspätet zu den Akten gebracht sei. Nach § 275 StPO aF könnte hieraus kein den Bestand des Urteils berührender Verfahrensmangel abgeleitet werden (BGHSt 21, 4). § 275, 338 Nr. 7 StPO 1975 gelten gemäß Art. 9 Abs. 4 des 1. Strafverfahrensreformgesetzes vom 9. Dezember 1974 erst für Urteile, die später als einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden sind.
Die übrigen Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.
II. Sachrüge
1. In den Schuldsprüchen - vollendete Abtreibung im November 1969 und drei versuchte Abtreibiungen im Dezember 1971 - wird das Urteil des Landgerichts von den Feststellungen getragen. Doch ist es jetzt auf § 218 Abs. 1 StGB in der Fassung des 5. Strafrechtsreformgesetzes vom 18. Juni 1974 als das im Verhältnis zu § 218 Abs. 2 StGB aF mildete Gesetz zu stützen (§ 2 Abs. 3 StGB 1975); diese Vorschrift gilt nach dem
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975
(BVerfGE 39, 1) auch für in den ersten drei Monaten der
Schwangerschaft vorgenommene Eingriffe, wie sie nach den Feststellungen möglicherweise in allen vier zur Aburteilung gelangten Fällen gegeben waren. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
2. Die Aussprüche über die Strafen werden hiervon Jedoch nicht berührt, Denn das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten sogar die Möglichkeit in Rechnung gestellt, daß die Reformbestrebungen zu einer gesetzlichen Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs innerhalb der ersten drei Monate nach der Empfängnis führen könnten, und deshalb trotz der Erschwerungsgründe, die sich vor allem aus der wenig fachgerechten Behandlung und Versorgung der Patientinnen durch den Angeklagten ergaben, auf geringe Geldstrafen erkannt. Der Senat hält es unter diesen Umständen für ausgeschlossen, daß das Landgericht auf der Grundlage des jetzt geltenden Strafrahmens auf noch geringere Strafen erkannt hätte.
3. Eine Ausnahme im Sinne von II Nr. 3 der Urteils. formel des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei einem mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommenen Abbruch der Schwengerschaft von einer Bestrafung abgesehen werden kann, wenn damit die auf andere der Schwangeren zumutbare Weise nicht zu beseitigende Gefahr einer schwerwiegenden Notlage abgewendet werden sollte, ist nach den Feststellungen zu verneinen. Wenn auch nach dem zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts geltenden Rechtszustand eine ausdrückliche Regelung im angeführten Sinne nicht gegeben war und aus diesem Grunde entsprechende Feststellungen nicht gefordert waren, so kam es doch schon damals im Rahmen der Strafzumessung wesentlich darauf an,
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ob eine Notlage der Schwangeren bestand, wie schwer diese Notlage wog und ob der Täter, der die Abtreibung vornahm, sich von der Vorstellung leiten ließ, einer nach seiner Überzeugung bestehenden Notlage abzuhelfen.
Im Falle der vollendeten Abtreibung an der achtzemmjährigen Doris Siedenhans ist festgestellt, daß sie mit ihrem Freund, der wie sie noch in der Berufsausbildung stand, zusammenlebte und daß das bescheidene gemeinsame Einkommen gerade zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausreichte und die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu einer Heirat und zur Gründung einer Familie nicht gegeben waren. Als sie den Angeklagten in seiner Praxis aufsuchte und ihm von dieser Notlage Mitteilung machte, erklärte sich der Angeklagte ohne Umschweife zur Vornahme des Eingriffs bereit. Die drei Gastarbeiterinnen, die den Angeklagten im Dezember 1971 aufsuchten, waren erst kurze Zeit in der Bundesrepublik, in die sie zum Geldverdienen gekommen waren, und wollten mit Rücksicht auf . ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Schwangerschaft wnterbinden, die sie zu gegebener Zeit zur Aufgabe des Arbeitsplatzes gezwungen hätte. Hier schritt der Angeklagte bei den Frauen, die sich in der geschilderten Bedrängnis an ihn wandten, zum Eingriff, ohne zuvor überhaupt eine körperliche Untersuchung vorgenommen zu haben.
In keinem dieser Fälle war eine schwerwiegende Notlage im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Begriff notstandsähnliche Lagen im Auge, die in ihrem Gewicht den anderen in seinem Urteil anerkannten
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Indikationen für einen Schwangerschaftsabbruch entsprechen. Es kann deshalb nur eine soziale Bedrängnis genügen, die sich auch bei Beanspruchung der vielseitigen Hilfen durch staatliche, kirchliche und andere Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nicht beheben oder wesentlich einschränken läßt, Wo solche Hilfen gar nicht gesucht werden, ist die Annahme einer schwerwiegenden Notlage gerade in Fällen erstmaliger Schwangerschaft regelmäßig von vornherein ausgeschlossen, Einem die Abtreibungen vornehmenden Arzt, der wie der Angeklagte nichts unternimmt, seine Patientin auf die Möglichkeit solcher Hilfen hinzuweisen und sich darüber zu vergewissern, ob und mit welchem Erfolg sie sich um solche Hilfen bemüht hat, kann der an den Sachverhalt einer schwerwiegenden Notlage geknüpfte Rechtsvorteil der Straflosigkeit von vornherein nicht zugute kommen. Nur die eigene gewissenhafte Prüfung aller wesentlichen Umstände, die dem Arzt die Überzeugung von Tatsachen vermittelt, welche die Annahme einer schwerwiegenden Notlage rechtfertigen, darf seine Straflosigkeit begründen, Die Bedenkenlosigkeit des Angeklagten ging hier im Gegensatz zu solchen Anforderungen sogar so weit, daß. er sich bei den drei Jugoslawinnen nicht einmal darüber vergewisserte, ob Überhaupt eine Schwangerschaft gegeben war.
4, Da die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist sein Rechtsmittel zu verwerfen. Bei den Geldstrafen hat der Senat es gemäß Art. 312 Abs. 4 EGStGB belassen.
Schumacher Willms Kirchhof Müller Buddenberg