Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 10.06.1975 – 5 StR 223/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 223/75 Wıy:7E

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den berufslosen Riadh Ahmed FEN , ohne festen Wohnsitz, geboren am MM 1947 in Tg (Irax), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kraftfahrer Sabih Mazloum A 1 - N u aus Be

geboren am EEE 1947 in HE (Irax),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10.Juni 1975 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten io |] und Al-Npwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.August 1974 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2, Die Sache wird an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

"Beide Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, dass die Hauptschöffin Hedwig SEM von der Dienstleistung für den Sitzungstag in dieser Sache entbunden worden ist, ohne daß ein Hinderungsgrund i.S. des § 54 Abs.1 GVG geltend gemacht war. In der bloßen Ankündigung, am Sitzungstage 'nicht in Berlin zu sein! kann ein gesetzlicher Hinderungsgrund nicht erblickt werden (vgl. Urteil des Senats vom 22.0kt.1974 -

5 StR 227/74 -). Da somit die stellvertretende Vorsitzende mit der Entbindung der Schöffin den Rechtsbegriff des 'Hinderungsgrundes' i.S. des § 54 Abs.1 GVG verkannt hat und die Gesetzesverletzung klar zutage tritt, greift die von

beiden Beschwerdeführern erhobene Besetzungsrüge durch (§ 338 Nr.1 StPO). Das angefochtene Urteil ist deshalb in vollem Umfange aufzuheben, ohne daß es noch auf die von den Revisionen weiter erhobenen Rügen ankommt."

Dem tritt der Senat bei.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Horstkotte