Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 22.10.1974 – 5 StR 227/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Dekorateur Horst R GW ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1946 in rum

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Verkäufer Richard PR Em ,

ohne festen Wohnsitz,

seboren ar EEE 1941 in IL,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Herrmann Fleischmann Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr EB au: ED als Verteidiger des Angeklagten Ri,

Rechtsanwalt Dr ED au: EEE als Verteidiger des Angeklagten DEEP,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Ts

und BD wirä das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9.November 1973 mit den Fest- "stellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt sind.

In diesem Umfange wird die Sache an das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat. ‘

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Wie die Beschwerdeführer vorgetragen und bewiesen haben, ist die Hauptschöffin T@Bvon der Dienstleistung für die Sitzungstage in dieser Sache auf ihren Antrag vom 20.August 1973 entbunden worden.

Der Antrag lautete: "Hiermit teile ich Ihnen mit, daß ich in der Zeit vom 29.8.1973 bis 31.10.1973 nicht in BEE anwesenä bin und aus diesem Grunde auch nicht

an der Tagung des Schwurgerichts teilnehmen kann."

Die dienstliche Äußerung des Schwurgerichtsvorsitzenden bestätigt, daß er die bloße Abwesenheit der Schöffin als Hinderungsgrund (§ 54 Abs.1 GVG) gelten ließ, und zwar zu Unrecht, wie auf der Hand liegt. Wer nicht da ist, wo er Dienst zu leisten hat, ist nicht allein deshalb an der Erfüllung seiner Dienstpflichten verhindert. Ortsabwesenheit — auch wenn sie für längere Zeit

geplant ist — kann als Hinderungsgrund nur anerkannt werden, wenn ihr berufliche oder private Pflichten oder Interessen zugrunde liegen. Hier braucht nicht darauf eingegangen zu werden, nach welchen Maßstäben sie zu messen sind. Die Schöffin hatte nämlich nicht einmal angedeutet, weshalb sie "nicht in DW anwesend" sei, geschweige denn, aus welchen Gründen ihr nicht zugemutet werden könne, ihre längere Abwesenheit um die Zeit zu

kürzen, für die sie zum Sitzungsdienst einberufen war.

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Es sind überhaupt keine Gründe geltend gemacht noch ersichtlich, die Frau TW®zehindert hätten, ihren Schöffenpflichten nachzukommen. Die Entbindung von der Dienstleistung entsprach daher nicht dem Gesetz. Das Schwurgericht war — da ein Hilfsschöffe eintrat - nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr.1 StPO).

Das Urteil war aufzuheben.

Sarstedt Siemer Herrmann

Fleischmann Schuster