Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 10.06.1975 – 1 StR 184/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 184/75 URTEIL Ak 75
in der Strafsache
gegen
1. den Grafiker Mario Ernst K aus DB-
GEREEEEEEEEEEEEEED “EB, zeboren am CB 1949 in Vm/Re, zur Zeit in Haft,
2. die Verkäuferin Brigitte H geborene Po, aus Do, dort geboren am | HE 1943,
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes oder Beihilfe zum Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEEEEB aus Demumuii> als Verteidiger des Angeklagten Ki, Rechtsanwalt i>aus AED als Verteidiger der Angeklagten Hi, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Aschaffenburg vom 8. August 1974 werden verworfen. Es entfallen jedoch in III. 1. des Urteilsspruchs die Worte "und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten".
II. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die durch die Rechtsmittel den Neben-
klägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe;z
Das Schwurgericht hat den Angeklagten KEN wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und wegen Diebstahls in mehreren Fällen, Unterschlagung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte Hei wegen Beihilfe zum Mord, Diebstahls in mehreren Fällen und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Es hat bestimmt, daß dem Angeklagten Ku für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf und hat der Angeklagten Ho die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
Beide Angeklagte rügen erfolglos Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.
A) Die Revision des Angeklagten Kiiilks» I. Verfahrensbeschwerde;
1. Die Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung abgelehnter Richter und Schöffen ist nicht ordnungsgemäß erhoben und infolgedessen unzulässig.
§ 3u4h Abs. 2 Satz 2 StPO schreibt vor, daß bei Beanstandungen des Verfahrens "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden" und zwar so vollständig und genau, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214;
21, 334, 340).
Die Revision teilt den Inhalt des Ablehnungsamtrags nicht mit. Der Satz: "Der Verteidiger des Angeklagten KeEEEB hat für seinen Mandanten in der Hauptverhandlung den Vorsitzenden Richter..., die beisitzenden Richter... sowie die Schöffen... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie durch ihr Verhalten bei der Bescheidung von Anträgen des Verteidigers hinsichtlich der für den Angeklagten KeEEEEB gewünschten und bei Protokollierung der Aussage Hu bzw. Ger hilfsweise beantragten Wortprotokollierung grundlegende prozessuale Rechte des Angeklagten KOEEEEEED mißachtet hätten und dadurch zu erkennen gegeben haben, daß sie nicht in der erforderlichen und im Gesetz vorgesehenen Weise bereit seien, ihre prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten zu erfüllen", enthält, Soweit er verständlich ist, eine Reihe von Folgerungen, aber keine Beschreibung des als Ablehnungsgrund angesehenen Verhaltens. Auf Grund der weiteren Ausführungen der Revision kann der Senat zwar vermuten, daß es sich bei dem Verhalten, das die Besorgnis der Befangenheit hervorgerufen haben soll, um die Weigerung des Gerichts handelte, die Aussage der Angeklagten He auf Tonband aufzunehmen oder im Wortlaut zu protokollieren. Aber die Ermöglichung einer Vermutung ist kein Ersatz für den genauen und vollständigen Tatsachenvortrag.
2, Die Rüge der nicht wirksamen Bekanntgabe der Entscheidung über die Ablehnung der Berufsrichter ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 15, 384, 386).
3, Die Rüge, daß ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden habe, ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob schon die Erklärung von Frau He, daß sie in Anwesenheit des Angeklagten nicht aussagen werde, die Anordnung nach §§ 247 Abs. 1 Satz 1 StPO gerechtfertigt hat (vgl. BGHSt 22, 18, 21). Jedenfalls durfte das Tatgericht die Anordnung auf die Erwägung stützen, noch bestehende Abhängigkeitsgefühle der Mitangeklagten begründeten die Gefahr, daß sie in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Die tatsächliche Grundlage dieser Erwägung und die aus ihr gezogene Folgerung sind Sache des tatrichterlichen Ermessens (vgl. BGH, Urt. vom 4. Juli 1967 - 1 StR 197/67). Es ist nichts dafür zu ersehen, daß es rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist.
4. Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens:
a) Es trifft zu, daß auf den Ortstermin am Tatort (Einnahme eines Augenscheins am Nachmittag des sechsten Verhandlungstags) nicht durch einen Aushang hingewiesen worden ist.
b) Dennoch greift die Rüge nicht durch.
Der Vorsitzende hat den Ortstermin in der vorausgegangenen öffentlichen Sitzung im Sitzungssaal bekanntgegeben. Bei Einnahme des Augenscheins waren mehrere Pressevertreter zugegen. Andere interessierte Personen, die bei
Bekanntgabe des Ortstermins nicht anwesend waren, konnten ohne weiteres von der Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tatort dadurch Kenntnis erlangen, daß sie sich in
der Pförtner- und Auskunftsstelle des Gerichts erkundigten oder den Oberamtsmeister Holm befragten. Die Ppförtner- und Auskunftsstelle ist in einem nicht zu übersehenden Glasgehäuse untergebracht, an dem Zuhörer auf dem Wege vom Haupteingang zum Schwurgerichtssaal vorbeikommen. Oberamtsmeister Hoi» hielt sich während des Ortstermins vorwiegend im Flur des Sitzungstrakts auf. Daß trotz der Bekanntgabe des Ortstermins in öffentlicher Sitzung und der vorhandenen Informationsquellen, nach denen nicht erst gesucht zu werden brauchte, dennoch jemand Ort und Stunde der Einnahme des Augenscheins nicht ohne besondere Schwierigkeit erfahren konnte und deshalb dem Ortstermin fernbleiben mußte, behauptet die Revision nicht. Der Senat ist der Auffassung, daß eine solche Möglichkeit und damit eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen werden kann. Er gebietet nicht, daß jedermann aus dem Publikum weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, daß jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72, 73; BayObLG GA 1970, 242; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO
22. Aufl. GVG § 169 Anm. 3).
5, Rüge der Verwertung unzulässiger Beweismittel:
a) Auf Antrag des Staatsanwalts und gegen den wider-
oT
spruch des Verteidigers ordnete das Tatgericht die Vorführung von zwei Filmen an, die von Polizeibeamten nach den (unterschiedlichen) Angaben der Angeklagten und unter ihrer Mitwirkung zur Rekonstruktion des Geschehensablaufs am Tatort gedreht worden waren. Die beiden Filme ("Version Kite" und "Version H-EEE") "wurden sodann in Augenschein genommen", Kriminalobermeister Hol gab dazu Erläuterungen ab.
Die Revision meint: Beide Filme sind eine besondere Art der Illustration zu den polizeilichen Geständnissen der Angeklagten, Teil dieser Geständnisse. Da polizeiliche Protokolle nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen, kann es auch nicht als zulässig angesehen werden, daß die Filme vorgeführt worden sind.
Sie fragt: "Wer übernimmt die Garantie... dafür, daß die Filme effektiv das wiedergeben, was ursprünglich aufgenommen wurde?"
Die Revision sieht in der Filmvorführung "ein ganz hervorragendes Mittel zur Beeinflussung insbesondere der Laienrichter",
b) Die Rüge hat keinen Erfolg.
Weder in der Hauptverhandlung noch in der Revisionsbegründung hat der Angeklagte vorgebracht, daß die Filme die Tatrekonstruktion nicht zutreffend wiedergeben.
Die optische Wiedergabe oder Verdeutlichung eines
Geständnisses kann zwar seine Glaubwürdigkeit erhöhen. Aber dieser Gesichtspunkt läßt sie nicht als unzulässig erscheinen,
Die Zulässigkeit hängt vom prozessualen Zweck der Filmvorführung und den Umständen des Zustandekommens der Filmaufnahmen ab.
Die Vorführung diente, wie die Urteilsgründe ergeben (vgl. UA S. 4o, 41, 48, 51 und 59), dem Nachweis der Tatsache, daß die Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung ein (Teil-)Geständnis abgelegt hatten. Dieser Nachweis durfte geführt werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 244 Anm. II 4).
Als Beweismittel kam auch der Augenschein in Betracht, wenn sein Gegenstand in zulässiger Weise gewonnen worden war (Gollwitzer aa0 § 254 Anm. 2 b a.E., § 244 Anm. V hg). Das ist nicht zweifelhaft. Die Filmaufnahmen sind mit Wissen, Einverständnis und unter aktiver Mitwirkung der Angeklagten gemacht worden. Sie waren infolgedessen verwertbar (vgl. BGHSt 14, 359, 341).
An diesem Ergebnis änderte sich nichts, wenn man annehmen würde, daß die vom Zeugen Hoii> erläuterten Filmaufnahmen (auch oder nur) Gegenstand seiner Aussage über die polizeilichen Geständnisse der Angeklagten und die polizeiliche Tatrekonstruktion waren (vgl. BGHSt aa0 Ss. 3h0).
6. Die weiteren Verfahrensrügen, soweit sie aufrecht erhalten worden sind, sind offensichtlich unbegründet
or
(vgl. Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 22. April 1975).
II. Sachrüge:
Die vom Senat auf Grund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat nichts ergeben, was den Schuldspruch und den Ausspruch über die Rechtsfolgen als fehlerhaft erscheinen ließe. In III 1. des Urteilstenors sind jedoch die Worte "und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten" zu streichen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). Ein Teilerfolg der Revision liegt darin nicht (vgl. Gollwitzer aaO § 260 Anm. 6 g).
B) Die Revision der Angeklagten Hei»
I. Verfahrensbeschwerde;
1. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens hat aus den zu A) I. 4. dargelegten Gründen keinen Erfolg,
2. Die Rüge gesetzwidriger Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Vernehmung der mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen Bw als einer sachverständigen Zeugin greift nicht durch, weil die Annahme des Schwurgerichts, es handele sich bei den Beweisthemen um Schlußfolgerungen aus den von Frau BeeilB im Rahmen ihres Auftrags ermittelten Tatsachen zutrifft.
Bewiesen werden sollte "Passivität" der Revisionsführerin, "Fixierung" auf den Mitangeklagten, "Zwangs-
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bedürfnis" nach Bindung, "Anfälligkeit für Suggestionen anderer", Das sind Einstellungen und Eigenschaften, die nur mit psychologischer Sachkunde erschließbar sind. Über ihre Schlüsse durfte die abgelehnte Sachverständige aber auch nicht als sachverständige Zeugin gehört werden (vgl. BGHSt 20, 222, 224).
3, Die weiteren Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet (vgl. Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 22. April 1975).
II. Sachrüge:
1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord wird von den Feststellungen getragen. Danach förderte die Angeklagte bewußt und gewollt, wenn auch mit innerem Widerstreben, in Unterordnung unter den willen des Mitangeklagten, die abgesprochene und von ihr erwartete Tat auf das vereinbarte Stichwort hin durch Lenken des Fahrzeugs zum geeignet erscheinenden Tatort und ihr Verhalten dort in Kenntnis der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers.
Die Feststellungen beruhen auf einer umfassenden, rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
2, Der in Form der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch im übrigen gerichtete Angriff ist offensichtlich unbegründet.
3, Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis und in
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der Begründung nicht zu beanstanden. Die nach früherem Recht nur mögliche, nach geltendem Recht jedoch vorgeschriebene Milderung der Strafe für den Gehilfen (vgl. § 49 Abs. 2 StGB a.F., § 27 Abs. 2 StGB n.F.) gibt zu einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteil keinen Anlaß. Das Schwurgericht hat von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und für die Beihilfe zum Mord den Strafrahmen zugrunde gelegt, den das geltende Recht (§ 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) vorsieht (vgl. UA S, 75).
4, Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre bestehen keine Bedenken.
Pfeiffer Pikart RiBGH Dr. Woesner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unter-
schreiben Pfeiffer zipfel Herdegen