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BGH Urteil vom 25.04.1975 – 5 StR 435/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

äen Arbeiter Jürgen S (EEE aus Tim, dort geboren am il 1343,

zur Zeit in der Vollzugsanstalt Te ‚

wegen Vergewaltigung u.a.

[4

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.0ktober 1975, an der teilrenommen haben:

Vorsitzender Richter sm Bundesgerichtshof Prof,Dr,Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte ıls beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB a; DER

als Verteidiger,

Justizangestellte (um

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Neent erkannt: l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.April 1975

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen zweier Fälle der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung (§§ 177, 178, 223, 53 StGB) verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte

Urteil wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Ss zu tragen.

"= Von Rechts wegen -

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Gründe§

l. Mit Brfolg rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, daß das hanäsericht die beiden Verstöße gegen § 177 Sta nur als eine Handlung im Sinne des § 52 StGB gewertet hat,

a) Sieht man zunächst von der Verletzung der minder schweren Strafvorschriften ab, so können die beiden Vergewaltigungen im natürlichen Sinne nicht als eine Willensbetätigung und damit als eine Handlung angesehen werden,

Dagegen spricht der Geschehensablauf. Nach Vergewaltigung der Ulrike war der Angeklagte mindestens zweimal eingeschlafen, In dieser ?Zeit verfügte Ruth über größere Bewegungsfreiheit als Ulrike (Ta ».12), so daß sie sogar hätte versuchen können, (allein) werzulaufen, Jedenfalls aber kann ihre wesentlich spätere Vergewaltigung nicht als Teil derselben Willensbetätigung angesehen werden, die zur Vergewaltigung der Ulrike geführt hatte, Daß beide Verbrechen auf einen einheitlichen Tatentschluß zurückgingen, stützt allein die Annahme natürlicher Handlungseinheit

noch nicht,

b) Sind aber die Verstöße gegen § 177 Step (für sich betrachtet) als zwei selbständige Handlungen zu werten, so ändern die tateinheitlich begangenen, minder schweren Verbrechen und Vergehen hieran nichts,

An seiner Entscheidung BGHS+ 1,67 ff hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten. Danach können mehrere aufeinander folgende Schwere Straftaten nicht durch eine oder mehrere mit diesen in Tateinheit stehenden fortgesetzten leichteren Straftaten zu einer Einheit verbunden werden. Denn die Schuld eines Täters, der ein Schwereres Strafgesetz mehrmals verletzt und demgemäß mehrere Strafen verdient hat, wird nicht dadurch verringert, daß er tateinheitlich auch noch gegen minder schwere Strafgesetze verstoßen hat. "Die Tatsachen des Lebens würden mißachtet", wenn "die Schwereren Gesetzesverletzungen nur noch unselbständige Teile einer minder schweren Straftat wären" (BGHSt 2,246,248),

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H

Bedeutungslos ist auch, ob es sich bei dem minder schweren

Verstoß um ein Verbrechen handıı+t (BGH aa0).

Daß § 178 StGB deutlich hinter § 177 Sta» zurücktritt, ergibt sich bereits aus dem Strafrahmen, insbesondere aus der jeweiligen Höhe der Mindeststrafe. Mit Recht hebt die Revision auch -— unter vergleichsweiser Anführung des 8 176 Abs.3 Nr.1 »tGB -

auf einen Unterschied im "sozialen Unrechtsgehalt" ab.

Der Grundsatz der Entscheidung BGHSt 6,81 findet daher hier

keine Anwendung.

ce) Die erschöpfenden Feststellungen ermöglichten dem Senat, von sich aus in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den

sehulädspruch zu ändern.

Das Landgericht wird auf Grund eigener Feststellungen zwei Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zu verhängen haben.

2. Die itevision des Angeklagten war zu verwerfen, weil der dargelegte Rechtsmangel ihn nicht beschwert und weil die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge andere Rechtsfehler nicht aufgedeckt hat.

3. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundes-

anwalts.

1

4. Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die

Feststellungen, die dem rechti"räftigen Schuldspruch 2 raiide

liegen, zu verlesen, Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederhoit,

sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden,

Sarstedt Schmidt Fleischmann

Schuster Horstkotte