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BGH Beschluss vom 22.04.1975 – 5 StR 114/75

5. Strafsenat

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6b

5_StR_ 114/75

22: 4:75 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den berufslosen Romano de MB aus Timm, dort geboren am 956, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den berufslosen Heinz W mp aus Top, geboren am EEE 1951 in DEE,

den Schlosser Bernhard B aus Fu, dort geboren am 1953, den berufslosen Hans-Jörg 7 mn zus Tom,

dort geboren am EB 1955,

den Verwaltungsangestellten Michael V un aus H

3 dort geboren am EB 1952,

wegen Raubes u.a.

26

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22.April 1975 einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten Va wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.August 1974, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs.4 StPO

a) dahin geändert, daß der Angeklagte der räuberischen Erpressung schuldig ist (§ 8§ 255, 253, 249 StGB),

b) im Strafausspruch mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revisionen der Angeklagten de MB, DEE EEE un: VEREEEER werden nach

§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, jedoch entfallen bei den Angeklagten de SEM und Ei im Urteilsspruch jeweils das Wort "schweren" unä die Gesetzesbezeichnung "250 Abs.1 Nr.3",

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten WU entscheiden hat.

Die Beschwerde des Angeklagten DM gegen den

die Dauer der Bewährungszeit und die Bewährungsauflagen festlegenden Beschluß des Landgerichts

in Hamburg vom 14.August 1974 wird verworfen.

Die Angeklagten DB und VER haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Bei den Angeklagten de "ER und TE vira davon

ie -

DH

abgesehen, ihnen Kosten und Auslagen aufzuerlegen,

Zur Begründung wird auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 25.März 1975 verwiesen. Zusätzlich ist lediglich zu bemerken:

Die gegen die Angeklagten de ME und VEREB ergangenen Strafaussprüche werden auch nicht dadurch berührt, daß

in der ab 1.Januar 1975 geltenden Neufassung des § 123 StGB der qualifizierte Tatbestand des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs.2 StGB a.F. weggefallen ist. Die Strafdrohung in der Neufassung des § 123 Abs.1 StGB

ist auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr heraufgesetzt worden. Die Neufassung dieser Strafvorschrift ist deshalb nicht das mildere Gesetz (§ 2 Abs.3 StGB).

Schmidt Herrmann Fleischmann

Schuster Fuhrmann