Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 02.04.1975 – 2 StR 75/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

109

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 75/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Gerhard Helmut 5 ED zus KEEEEB,

geboren am EEE 1954 in DER, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.a,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Sie wird

das Urteil des Landgerichts in Gießen vom

18. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Jugendstrafe,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt/M. zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten Si als Heranwachsenden wegen eines gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen zweier gemeinschaftlich versuchter und wegen zweier gemeinschaftlich vollendeter Diebstähle - Verbrechen, Vergehen nach 88 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 223, 223 a, 239, 242, 243 Nr. 1 und 2 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 73, 74, 47, 43, 51 Abs. 2 StGB - zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet,

Die Verurteilung wegen versuchten und vollendeten Diebstahls zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen war der Schuldspruch wegen Straßenraubes aufzuheben, weil Straßenraub seit dem 1. Januar 1975 nicht mehr schwerer Raub nach § 250 StGB, sondern nur noch ein einfacher Raub nach § 249 StGB ist. Das muß nach § 354 a StPO auch das Revisionsgericht beachten. Der Senat sieht sich jedoch nicht in der Lage, den Schuldspruch insoweit in einfachen Raub zu ändern. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen liegt ein Verbrechen nach § 316 a StGB aF und nF vor; der Angeklagte ist insoweit jedoch nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden und hätte sich nach Hinweis möglicherweise anders verteidigt. Mithin waren der Schuldspruch im Falle des Raubes und der damit tateinheitlich begangenen Taten sowie der Strafausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision jedoch zu verwerfen, In der neuen Hauptverhandlung wird das Gericht zu prüfen haben, ob möglicherweise eine Härte für den Angeklagten zu berücksichtigen ist, die dadurch entstand, daß das Urteil vom 7. März 1973 nicht mehr gemäß § 31 Abs. 2 JGG für die Bildung einer Einheitsstrafe herangezogen werden konnte, weil die dort ausgesprochene Jugendstrafe zwei Monate vor Erlaß

des angefochtenen Urteils verbüßt war (vgl. BGH NJW 1953, 1879; BGHSt 12, 94, 95; 14, 287, 290).

Schumacher Kirchhof Baumgarten

Meyer Buddenberg

N