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BGH Beschluss vom 11.06.1986 – 2 StR 298/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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NG BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 298/86 BESCHLUSS MNd.o

in der Strafsache gegen den Gärtner Herbert M EB zus SED. dort geboren

am EB 1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

en BZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1986 gemäß 8§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Januar 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung

des Strafausspruchs.

Die Jugendkammer hat bei der Strafzumessung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG mit unzureichender Begründung abgelehnt (siehe 1.) und einen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen (siehe 2.).

1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte, nachdem der Zeuge HER pei ihm Haschisch bestellt hatte, Anfang Februar 1983 von dem Zeugen Bi 200 Gramm in Platten gepreßtes Haschisch und veräußerte eine Teilmenge von etwa 120 Gramm für einen Kaufpreis von 1.000 DM an HB (UA Ss. 4). Bei der Strafzumessung hielt ihm die Jugendkammer zugute, daß er durch sein Geständnis "zur Aufklärung des von ihm getätigten Haschischgeschäftes über 200 Gramm beigetragen hat, von dem der Polizei bis dahin nichts bekannt war" (VA S. 9). Obwohl der Angeklagte dabei auch den Zeugen HD als Abnehmer genannt hatte, vertrat das Landgericht die Auffassung, er habe "durch die Nennung des Zeugen H EEE nicht wesentlich dazu beigetragen, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte"; denn "Hu war der Polizei bereits bekannt" (UA S. 9). Diese Begründung reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu verneinen. Denn ihr ist nicht zu entnehmen, daß HD der Polizei auch als Abnehmer der 120 Gramm Haschisch aus diesem Geschäft bekannt war. Weiterhin verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob der Angeklagte durch sein Geständnis nicht auch den Tatbeitrag des Zeugen BEE bei diesem Geschäft aufgedeckt hat.

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2. In Unterbrechung der Untersuchungshaft in dieser Sache verbüßte der Angeklagte bis 14. Oktober 1985 eine sechsmonatige Jugendstrafe, die das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Bitburg wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch Urteil vom 29. August 1984 gegen ihn verhängt hatte (UA S. 3, 4), so daß dieses Urteil nicht mehr für die Bildung einer Einheitsstrafe herangezogen werden konnte (8 31 Abs. 2 J66). Darin kann eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Härte für den Angeklagten liegen (BGH, Beschluß vom 2. April 1975 - 2 StR 75/75). Das hat die Jugendkammer möglicherweise übersehen, da sie in den Strafzumessungserwägungen diesen Umstand unerörtert läßt.

Es ist nicht auszuschließen, daß die aufgezeigten Rechtsfehler sich auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt haben, so daß der Strafausspruch aufzuheben

ist.

Falls auch die nun entscheidende Jugendkammer Jugendstrafe verhängt, sind die hierfür maßgebenden Erwägungen (vgl. 8 17 Abs. 2 J66) im Urteil darzulegen.

Herdegen Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer