Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975

BGH Beschluss vom 25.03.1975 – 5 StR 74/75

5. Strafsenat

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5 StR 74/7

DER m Dr Pr Zu

wo

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Bäcker und Koch Emil F (un

aus I Eus, geboren am ME 1939 in COEEEEEEEEEER (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Maurer Gerold_D aus DOEEEEEB. dort geboren am 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: TER u.a. -

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25.März 1975 gemäß 8§ 349 Abs.2 und 4, 354, 354a StPO einstimmig beschlossen;

1. Das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28.Juni 1974 wird

a) auf die Revision des Angeklagten DEE, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, b) auf die Revision des Angeklagten FIEEEEEEEER aa). in Schuldspruch dahin geändert, daß FEED des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung schuldig ist (§§ 249, 253, 255, 47, 73 StGB aF) bb) im Strafausspruch gegen diesen Beschwerdeführer mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

>, Die weitergehende Revision des Angeklagten me -nmcoeg wird als offensichtlich unbegründet

- 2. #4 3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkanmer des Landgerichts in Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers DOES a1s Mittäter der von den Angeklagten TEE, "OEM und DO | begangenen Raubtat nicht. Mittäterschaft (§ 47 StGB aF, 8 25 Abs.2 StGB nF) setzt voraus, daß mehrere Täter aufgrund eines gemeinschaftlich gefaßten Tatplanes in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken eine Straftat begehen, die sie in vollem Umfang als ihre eigene betrachten. Jeder der Mittäter muß dabei das Vorgehen der anderen irgendwie fördern oder unterstützen und sich ihr Handeln einschließlich eines tatbestandsmäßigen Erfolges zu eigen machen (BGHSt 24,286,288). Daß der Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht, ist nicht erforderlich. Es genügt eine geistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshandlung in der Weise, daß der Mittäter den ausführenden Tatgenossen durch einen vor der Ausführung gegebenen Rat zur Seite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise dessen Willen zur Tatbegehung stärkt (BGHSt 11,268,271; 14,123,128; 16, 12, 14). Das hat der Beschwerdeführer allerdings getan. Er hat die Tat geplant, die übrigen Angeklagten zur Teilnahme bewogen und gemeinsam mit ihnen den Tatorpausgekundschaftet (UA S.5,6,15). Dagegen ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, daß er durch diese Mitwirkung den Erfolg der Straftat als eigene mitverursachen, d.h. die gewaltsame Erlangung des Geldes durch seine Tatbeiträge sich zu eigen machen wollte.

Die Urteilsgründe legen einen solchen Täterwillen nicht hinreichend dar. Er versteht sich hier auch nicht von selbst. Der Beschwerdeführer hat es nämlich abgelehnt, sich an der Tatausführung zu beteiligen, tweil er dem Wirt bekannt sei und daher fürchten müsse erkannt zu werden" (UA S.6). Bei dieser Sachlage kann er auch, wie

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der Generalbundesanwalt meint, zu einer fremden Yaubtat angestiftet und außerdem Fiehlerei begangen haben. Das hängt von seiner inneren Tinstellung zur Tat ab. Dazu sind nähere Feststellungen erforderlich.

2, Zur Revision des Angeklagten TS wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

19.Februar 1975 verwiesen.

Die teilweise Aufhebung des Urteils gemäß § 354a StPO erstreckt sich nicht auf die mitbetroffenen Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben (BGHSt 20, 77 ff).

Sarstedt Schmidt Herrmann

Schuster Fuhrmann