Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 05.03.1975 – 2 StR 564/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 564/74 BESCHLUSS 3.75
in der Strafsache
gegen
den Journalisten Walter Wilhelm s GEEEEEERED aus Ad, geboren am EEE 1922 in DEE,
wegen Betrugs u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Oktober 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt wird,
2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen Sturm (I 4 der Urteilsgründe) und Commerzbank Freiburg (I 5 der Urteilsgründe) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen Untreue, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls (§§ 263, 266, 17, 74 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zu einer Geldstrafe von 500.- DM, ersatzweise 10 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Die im Schriftsatz des Verteidigers Kb vom 5. April 1974 erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet und daher unzulässig. Die mit Schriftsatz der Verteidiserin Cuun- SE von 5. März 1974 geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Falle Commerzbank Freiburg (I 5 der Urteilsgründe) und zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle sowie im Falle Sturm (I 4 der Urteilsgründe), ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision ist unbegründet,
Wie der Senat in BGHSt 24, 386 entschieden hat, ist die mißbräuchliche Einlösung eines ungedeckten Schecks als Betrug zu beurteilen, auch wenn der Scheck durch eine Scheckkarte garantiert ist. Da den Angeklagten bereits in der zugelassenen Anklageschrift insoweit Betrug vorgeworfen worden war, kann der Senat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern. Dies hatte die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Außerdem sind in diesem Falle sowie im Falle Ste die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt. Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß hinsichtlich dieser beiden Taten Rückfallverjährung gemäß § 17 Abs. 4 StGB af, § 48 Abs. 4 StGB nF eingetreten ist. Als Tatzeit für die letzten den Rückfall egründenden Taten wird lediglich das Jahr 1965 angegeben. Geht man davon aus, daß die Taten im Januar 1965 begangen worden sind, würde die Fünf-Jahresfrist im Januar 1970 beendet sein. Diese Frist wird
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jedoch um die Zeit verlängert, in welcher der Angeklagte eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder sonst in einer Anstalt verwahrt worden ist. Dazu ist dem Urteil zu entnehmen, daß der Angeklagte sich mindestens vom 18. Dezem-
ber 1968, als das letzte Urteil verkündet wurde, bis zum 17. Februar 1971, also zwei Jahre und drei Monate, in Strafhaft befunden hat. Demzufolge kann die Frist frühestens im Laufe des Monats April 1972 zu Ende gegangen sein. Da sich die Fälle Mg (I 1), WEM (I 2) und DEE
(I 3) vor April 1972 zugetragen haben, finden die Rückfallvorschriften hier Anwendung. Jedoch ist möglicherweise zur Zeit der Tat im Falle St@® (September 1972) und im Falle Commerzbank Feb (April/Mai 1972) jeweils die Frist verstrichen. Weil die Strafkammer ausdrücklich vom Mindeststrafrahmen des Rückfalls auch in diesen beiden Fällen ausgeht, kann der Senat nicht ausschließen, daß der Fehler jeweils die Höhe der ausgeworfenen Strafe beeinflußt hat. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden jedoch nicht berührt. Soweit die Strafe dem § 48 StGB nF, § 17 StGB aF entnommen wird, ist dies nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO idF
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vom 18. März 1971 im Urteilsspruch anzugeben. ist die Entscheidung BGHSt 23, 237 überholt,
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