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BGH Beschluss vom 20.02.1975 – 4 StR 30/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_30/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Konrad Nm aus FÜ, geboren am GE 1942 in CE,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

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ro

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I

vom 28. Juni 1974 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen. -

Gründe§

Die erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet, Der Schuldspruch ist darüber hinaus auch frei von den Angeklagten belastenden sachlichen Rechtsfehlern (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dagegen muß das Urteil im Strafausspruch und den zugehörigen Feststellungen mit Rücksicht auf die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Änderung der Vorschriften über den Strafrahmen, die das Revisionsgericht nach § 354 a StPO zu beachten hat, aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO).

Während das Schwurgericht, das von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs, 2, 44 Abs. 3 StGB a.F. Gebrauch gemacht hat, wegen des Vorwurfs des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 1. Hal satz StGB) nach damals geltendem Recht zutreffend einen | Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren zugrunde gelegt hat, beträgt die Höchststrafe nach neuem Recht nur noch 7 Jahre und 6 Monate (§ 315 b Abs. 3 StGB in Verbindung mit §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n,F.), während die Mindeststrafe unverändert geblieben ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB n, Möglicherweise hätte das Gericht, wenn es von diesem Strafrahmen ausgegangen wäre, eine mildere Einzelstrafe für angemessen erachtet,

Da nach Lage der Sache nicht auszuschliessen ist, daß die Höhe dieser Einzelstrafe auch das Strafmaß wegen des Vorfalls vom 31.5.1973 beeinflußt hat, hat der Senat es für angebracht angesehen, das Urteil im Strafausspruch insgesamt aufzuheben.

Die Aufhebung umfaßt auch die Maßnahmen nach §§ 42 m, n StGB a.F. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht die Notwendigkeit einer lebenslangen Sperre unter Berücksichtigung des § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB n.F, besonders zu prüfen haben,

u. Nach §§ 354 Abs. 3 StPO, 74 Abs. 1 GVG ist nunmehr eine Strafkammer des Landgerichts zuständig.

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