Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 07.02.1975 – 4 StR 18/75
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_18/75 BESCHLUSS 12%
In der Strafsache
gegen
1. den Fahrzeugkonstrukteur Thaddäus c EEE aus Ip DAHER, geboren am ME 1925 in HE,
2. den Industriekaufmenn Albrecht H A MB aus EEEB-SE, geboren am EEE 1920 in DEE,
3, den Kraftfahrer Detlev K EEE aus DOEEEEE-Ki, geboren ar Un '939 in Br,
wegen Steuerhinterziehung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 1975 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Juni 1974 aufgehoben, soweit die Angeklagten zu Geldstrafen verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen,.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Angeklagten sind wegen Mineralölsteuerhinterziehung zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Schuldsprüche und die Aussprüche über die Freiheitsstrafen sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Insoweit sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.
Bei der Prüfung der Aussprüche über die Geldstrafen ist jedoch nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen daß inzwischen die obligatorische Androhung von Geldstrafe in § 392 AO durch Art. 161 Nr. 2 EGStGB beseitigt worden ist Zwar kann auch nach § 41 StGB i.d.F. des Art. 18 Nr. 9 EGStG neben Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat. Diese Voraussetzung ist hier offenbar bei alle: Beschwerdeführern gegeben und es liegt daher nahe, von der Möglichkeit, Geldstrafen zu verhängen, Gebrauch zu machen. Die Entscheidung hierüber muß jedoch dem Tatrichter vorbe- . halten bleiben. Die Aussprüche über die Geldstrafen müssen daher aufgehoben werden.
Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal Salger