Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 04.02.1975 – 1 StR 697/74
1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 697/74 URTEIL yll, 75
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Josef Reue aus FoEEED / Landkreis TB, dort geboren am EEE 1935,
wegen schwerer Körperverletzung
x
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4, Februar 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor uuunn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 4. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Schwurgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Besetzungsrüge greift durch.
1. Die Revision meint, das Schwurgericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil die Schöffin Elisabeth S@W> mitgewirkt habe. Die zuständige Strafkammer habe am 10. Mai 1973 beschlossen, den Hauptschöffen StB nicht mehr zur Dienstleistung heranzuziehen. Für ihn sei die bisherige Hilfsschöffin SC nunmehr als Hauptschöffin eingetreten. Da sie zur Hauptschöffin aufgerückt sei, sei es unstatthaft gewesen, sie fortan auch noch als Hilfsschöffin zu Sitzungen einzuteilen. Gerade das aber sei für die hier in Betracht kommende Hauptverhandlung geschehen. Als sich der Hauptschöffe Selb aus beruflichen Gründen entschuldigt und der Vorsitzende des Schwurgerichts dies anerkannt habe, sei nach Ausfall der Hilfsschöffen Dee, Frau vo, He und Re zu Unrecht die Schöffin SC als Hilfsschöffin einberufen worden. Zwar habe der Landgerichtspräsident die Streichung StB als Hauptschöffen Nr. 5 und den Eintritt der bisherigen Hilfsschöffin SB an dessen Stelle erst durch Verfügung vom 23. November 1973 angeordnet. Das sei aber bedeutungslos,
weil es auf den Zeitpunkt des Beschlusses der 2, Strafkammer ankomme. Der Landgerichtspräsident habe die Streichung demgemäß bereits am 10. Mai 1973 und damit vor der Hauptverhandlung in dieser Sache vornehmen müssen. Schon von diesem Zeitpunkt an sei die Schöffin S@MWBals Hauptschöffin anzusehen und komme seitdem als Hilfsschöffin nicht mehr in Betracht.
2. Diese Beanstandung führt im Ergebnis zur BejJahung der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO und damit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
a) Für die dritte Schwurgerichtstagung, in der die Hauptverhandlung stattfand, waren ursprünglich folgende Hauptschöffen ausgelost (HA Bl. 202, 203):
1. Wilhelm Fe»
2. Otto OB
3. Amalie SCENE b, Georg Reiiiiib
5. Georg Dein
6. Hubert Saiiiie
An der Hauptverhandlung haben folgende Schöffen teilgenomnen:
. Wilhelm Fi»
. Otto Cab
. Amalie Schule . Josef Beguuuie
. Georg Bi un
4 2 3 u 5 6. Elisabeth Se
Zum Ausscheiden der Hauptschöffen Rambold und Sandner und zum Eintritt der Schöffen Bachmeier und Sterr kam es auf folgende Weise: Der Hauptschöffe Rambold entschuldigte sich am 12. September 1973 "aus geschäftlichen Gründen" (HA Bl. 209). Der Vorsitzende - des Schwurgerichts erkannte die Verhinderung am 13, September 1973 an (HA Bl. 208). Als den nach der Reihenfolge nächsten Hilfsschöffen bestimmte er Josef Bachmeier, der mitgewirkt hat.
Als Hilfsschöffen waren ursprünglich ausgelost (HA Bl. 204):
Andreas Cam . Elisabeth sg» Josef Deus» Veronika We»
. Hans Hu» Simon RAS
Gr&@B schied aus, weil er am 15. März 1973 an die Stelle des verstorbenen Hauptschöffen MB getreten und damit Hauptschöffe geworden war. Elisabeth Sp blieb unberücksichtigt, weil die 2, Strafkammer des Landgerichts durch Beschluß vom 10. Mai 1973 den Hauptschöffen SC wegen beruflicher Verhinderung "von der weiteren Ausübung des Schöffenamtes" auf Dauer befreit (HA Bl. .193) und an dessen Stelle die Hilfsschöffin Sterr gesetzt hatte. Der nächste in der Liste war BB-
NN PFUND
Der Hauptschöffe Sms entschuldigte sich am 28. September 1973 gleichfalls aus beruflichen Gründen (HA Bl. 196). Auch diese Verhinderung erkannte der Vorsitzende des Schwurgerichts am 28. September 1973 an (HA Bl. 197). Er prüfte die Hilfsschöffenliste, beginnend nach Bee, der bereits herangezogen war, und stellte fest, daß die Hilfsschöffen Nr. 4 Veronika WB und Nr. 5 Hans HB sich in Urlaub befanden. Verfügbar war lediglich der Hilfsschöffe Nr. 6 Ran, der aber als Onkel des Angeklagten nach § 22 Nr. 3 StPO vom Richteramt ausgeschlossen war. Damit war die Hilfsschöffenliste erschöpft. Der Vorsitzende griff deshalb wieder auf den Anfang dieser Liste zurück. Er stellte fest, daß der Hilfsschöffe Nr. 1 Gr@B im März 1973 infolge Übernahme in die Hauptschöffenliste gestrichen war und stieß auf die noch in der Liste als Hilfsschöffin Nr. 2 aufgeführte Elisabeth Se, die zur Verfügung stand. Sie berief er anstelle des Hauptschöffen See ein, und sie wirkte mit (HA Bl. 197).
b) Dieses Verfahren ist zu beanstanden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Berufung der Schöffin Elisabeth S@WW zur Hauptschöffin der Beschluß der 2. Strafkammer vom 10. Mai 1973 (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73) oder erst die tatsächliche Streichung in der Liste der Hilfsschöffen (BGHSt 10, 252, 253; BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59) maßgebend war, denn die Schöffin ist nach Wegfall Steiwes durch den nach § 53 Abs. 2 GVG unanfechtbaren Beschluß als Hauptschöffin im Verfahren DB in der Zeit vom 22. bis 29. Mai 1973
an die Stelle des Ausgeschiedenen getreten. Damit war sie als Hauptschöffin "verbraucht", Der Vorsitzende durfte sie deshalb nicht mehr als Hilfsschöffin einsetzen, sondern mußte, da die Hilfsschöffenliste erschöpft war, die Wahl eines weiteren Hilfsschöffen veranlassen, der dann in der vorliegenden Sache hätte tätig werden müssen.
Die Maßnahmen des Vorsitzenden waren auch nicht folgerichtig. Zur Einberufung DB s anstelle von Ra konnte er nur gelangen, wenn er davon ausging, daß die Schöffin SW durch den Wegfall Steinbergers mit Beschluß der 2. Strafkammer vom 10. Mai 1973 Hauptschöffin geworden war. Hätte er sie noch als Hilfsschöffin angesehen, so hätte er sie als Nr. 2 der Hilfsschöffenliste vor der Nr. 3 Deies einsetzen müssen. Sah er sie aber als Hauptschöffin an, so durfte er sie hinterher nicht mehr als Hilfsschöffin behandeln und anstelle des Hauptschöffen Selb einberufen. Der Vorsitzende hat danach einmal die Rechtsmeinung zugrunde : gelegt, daß es auf den Zeitpunkt des Beschlusses ankommt,
und etwa zwei Wochen später nach dem Grundsatz gehandelt, daß die tatsächliche Streichung in der Liste maßgebend ist. Beides ist miteinander nicht vereinbar,
Pfeiffer Pikart Woesner
Zipfel Herdegen