Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 22.01.1975 – 1 StR 588/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 588/74 BESCHLUSS 21.4. 75
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Axel Pomp sus Degiiiume. Kreis Ug, dort geboren am EEmme 1949,
2. den Arbeiter Klaus R ÜEEmmm> aus ScEEEEEEEe, geboren am EEE 1952 in Kmmmm/ Pam,
3. den Arbeiter Georg BB aus LE, geboren am
EEE 19:5 in AuHHD.
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Rs wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 12. Juni 1974, soweit es ihn betrifft,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten BEP wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit dieser Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
b) im gesamten Strafausspruch gegen ihn.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten Reise und BB, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die Revision des Angeklagten PeiEME> und die weitergehenden Revisionen der Angeklag- . ten Rem und BED werden verworfen.
Der Angeklagte Pogiiiiib trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
‚Gründe:
1. Der Vorsatz des Angeklagten Ra erstreckte sich nach den Feststellungen auch auf den Tascheninhalt, das Ansichbringen der Arzneimittel war Teil der Wegnahmehandlung. Der Diebstahl im Fall II 4 der Urteilsgründe steht daher in Tateinheit mit dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Da nicht auszuschließen ist, daß die hiervon abweichende Auffassung des Landgerichts auch die Einzelstrafen in den anderen Fällen beeinflußt hat, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
2. Im Fall II 3 der Urteilsgründe ist - im Gegensatz zum Fall I 1 - nicht festgestellt, daß sich der Vorsatz der Angeklagten auch auf wertvollere Gegenstände richtete. Da auch das Stemmeisen möglicherweise geringwertig war, könnte die Tat des Angeklagten BED (auf den § 2hl Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zutraf) nach 88 248 a, 243 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 1975 geltenden Fassung beurteilt werden müssen. Das zwingt insoweit zur Aufhebung
und Zurückverweisung im Schuldspruch und im gesamten Strafausspruch, da nicht auszuschließen ist, daß sich der Schuldspruch auch auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt hat.
3. Im übrigen sind die Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet.
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