Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 19.06.1974 – 2 StR 270/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 270/74 BESCHLUSS 16.06.79
in der Strafsache
gegen
den Chauffeur Ren& Jok-Fo Le S EEEEBEB ohne festen
Wohnsitz, geboren am EB 1945 in Po, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Oktober 1973 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz) wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe?!
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte verbotenen Handel mit Heroin betrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG). Der Besitz der Betäubungsmittel tritt demgegenüber zurück, weil er ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Geschehens darstellt. Das schließt die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht aus (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/74 -).
Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.
Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
willms Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer