Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 11.09.1974 – 2 StR 426/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 426/74 BESCHLUSS 11.9,7%
in der Strafsache
gegen
1. den berufslosen Burhan Ye aus Fu.
geboren im Jahre 1934 in R@P/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. .den Metzgereihilfsarbeiter Rafet E uEEEEEEEEED
s FO, zenoren 2m E35 in R@B/Türkei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. September 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. März 1974 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetnG) wegfällt.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten mit Betäubungsmittelrückständen nach § 9 BetmG Handel getrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetmG). Der Besitz tritt demgegenüber zurück. Er ist ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Tatvorgangs. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch einschließlich der Annahme eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG wird dadurch nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 - 1 StR 588/74 -).
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Willms Kirchhof Börtzler
Müller Knoblich