Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 05.01.1975 – 2 StR 641/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 641/74 BESCHLUSS vars | |
' in der Strafsache gegen
1. den Weißbinder Norbert Alfred KW, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1947 in DEE , zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. die Verkäuferin Ursula P EEE zeborene Kay, ohne festen Wohnsitz, geboren am zu 1948 in Griesheim,
wegen räuberischer Erpressung und Hehlerei
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Januar 1975 gemäß 5 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
III.
IV.
Auf die Revision des Angeklagten Karrer wird das Urteil des Landgerichts in
. Darmstadt vom 5. Juli 1974
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision der Angeklagten Fun wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten KB wird verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Kim wegen Hehlerei und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten, die Angeklagte Pp wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Beide Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt.
I. Die Revision des Angeklagten Mb mus auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs führen, weil § 250 StGB in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung nicht mehr den Fall des Straßehraubes einschließt. Hiernach kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen | bleiben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
; II. Die Revision der Angeklagten Pgguuium» greift mit der Sachrüige durch, weil die Feststellungen ihre Verurteilung wegen Hehlerei nicht tragen. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß die von dem Mitangeklagten Steuer geraubten 500,-- DM zwischen diesen und dem Mitangeklagten Kb so aufgeteilt wurden, daß jeder der beiden Männer je 250,-- DM erhielt. Damit kann es sich nicht vertragen, wenn bei der rechtlichen Würdigung gesagt wird, die Angeklagte PB habe von der Beute des Steuer "Geld an sich gebracht". Im übrigen kann weder
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die vorübergehende Aufbewahrung der Diebesbeute durch die Angeklagte noch ihre Beteiligung am späteren Verzehr als Hehlerei gewertet werden, weil es in beiden
Fällen an der Gewinnung einer eigenen Verfügungsgewalt
über die strafbar erlangten Sachen fehlt (IK § 259 StGB Ran. 13, 14).
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